Kein Vertrauen auf falsche Rechtsmittelbelehrung

Der hat seine frühere Rechtsprechung zementiert, derzufolge die Versäumung einer Rechtsmittelfrist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet ist – sofern diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte.

Diese Rechtsprechung ist ebenso perfide wie dumm, sie verkennt Verantwortlichkeiten und schafft Misstrauen in die Rechtsprechung.

In seinem aktuellen Beschluss macht Der Bundesgerichtshof (XII ZB 256/20) dabei deutlich, dass seine rigide Rechtsprechung auch dann gilt, wenn ein OLG nicht in der Lage ist, eine vernünftige Rechtsmittelbelehrung zu erteilen:

Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. Das gilt auch bei einer von einem Familiensenat eines Oberlandesgerichts erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Fehler in keiner Weise nachvollziehbar ist und sich das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens aufdrängt

Bundesgerichtshof, XII ZB 256/20

In diesen Entscheidungen fällt vor allem eines auf: Wie man sich an Kollegen abarbeiten kann, die auf solche Rechtsmittelbelehrungen vertrauen und diesen überragende Unfähigkeit ins Stammbuch schreibt – wohl aber die Kollegen auf der Richterbank sehr schonend behandelt.

Denn man muss doch schon fragen, wer hier in der Kausalkatte der Fehler den schwerwiegenderen Anteil hat und da kommt man durchaus zu einem Oberlandesgericht, das Probleme hat die richtigen Textbausteine zusammenzusetzen. Da aber sieht der BGH lediglich ein Versehen – was dann in der Würdigung sogar noch erst Recht zu Lasten des Anwalts gehen soll:

Daran ändert der Umstand nichts, dass diese einfachen Anforderungen genügende Kenntnis des Verfahrensrechts selbstverständlich auch vom Familiengericht (hier: vom Familiensenat eines Oberlandesgerichts) zu verlangen ist, zumal der Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung in keiner Weise nachvollziehbar ist und sich das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens aufdrängt (…). Auch der Umstand, dass der Fehler dem Oberlandesgericht in der Folgezeit zunächst nicht aufgefallen ist, stellt die Offenkundigkeit des Fehlers noch nicht in Frage.

Bundesgerichtshof, XII ZB 256/20

Dass an dieser Stelle in unserem Blog derart gewettert wird hat einen einfachen Grund: Es fällt doch immer mehr auf, dass der Bundesgerichtshof inzwischen über Gebühr bemüht ist, Fehler aus der Jurisprudenz den Anwälten zuzuschieben, denn: Die haben ja auch was übersehen. Das Ergebnis dieser perfiden Rechtsprechung ist, dass inzwischen nicht nur der Richter nicht einmal mehr das Recht zu kennen braucht und sich auf die Anwälte verlassen soll – sondern darüber hinaus mit der vorliegenden Rechtsprechung selbst die (weitere) ureigene Aufgabe, nämlich vernünftig zu belehren, nicht mehr ernstgenommen werden muss, sondern vielmehr der Anwalt ja den Richter zu kontrollieren hat und es besser wissen muss.

Das Ergebnis ist äusserst ärgerlich, jedenfalls wenn man den Elfenbeinturm verlässt und einmal etwas weiter denkt: Wenn man Richtern weder bei der Rechtsfindung noch bei ureigenen richterlichen Mitteilungen wie Belehrungen vertrauen darf, sollte man sich nicht wundern, wenn das Ansehen der Richterschaft irgendwann erheblichen Schaden nimmt.

Die Augen davor zu verschliessen, dass man inzwischen nur noch krampfhaft versucht, angestrengt Anwälten jegliche Verantwortung bis hin zur Entscheidungsfindung zuzuschreiben, ist jedenfalls nicht mehr möglich. Und dass man damit den eigenen rechtsfindenden Kollegen eine Unkenntnis sondergleichen zuschreibt, der Gedanke scheint auch noch nicht so weit zu sein.

Für Rechtsanwälte ergeben sich damit in der Gesamtschau einige Erkenntnisse:

  • Die Rechtskenntnis des Richters darf nicht vorausgesetzt werden, im Ringen um eine dem Mandanten günstige Position muss längst auf jede brauchbare Mindermeinung hingewiesen werden;
  • Selbst gefestigte Standardansichten sollten in Schriftsätzen zumindest am Rande erwähnt werden, da mit der Rechtsprechung des BGH der Anwalt im Zweifelsfall für Mindermeinungen des Richters haftet (siehe BGH, IX ZR 272/14).
  • Das mangelnde Vertrauen in die Rechtsprechung geht dabei soweit, dass über das in die Rechtskenntnis zu setzende Misstrauen hinaus auch auf Anwaltsseite zwingend Misstrauen in die Fähigkeit Rechtsmittelbelehrungen bzw. Rechtsbehelfsbelehrungen zu erteilen gesetzt werden muss.
  • Zugleich bedeutet dies natürlich auch, dass man als Anwalt gut überlegen sollte, ob man wirklich „alles“ kann, die Luft für „Generalisten“ die vom Familienrecht über das Arbeitsrecht bis zum Strafrecht alles zu können glauben wird mit dieser Rechtsprechung äusserst dünn.

Im Fazit darf man mit dem Bundesgerichtshof einem Gericht weder eine ordentliche Rechtsfindung noch Rechtsmittelbelehrung zutrauen, gleich ob Amtsgericht oder Oberlandesgericht.

Diese Rechtsprechung ist schlicht dumm, sie schadet den Gerichten zu Gunsten der Auffassung, dass beim Anwalt ja ohnehin eine Haftpflichtversicherung eintritt. Die gesellschaftlichen Schäden, die hier geschaffen werden durch Misstrauen und das Gefühl, dass man in der Rechtsprechung gewillt ist Fehler in den „eigenen Reihen“ bis zum Unerträglichen zu kaschieren, werden uns noch lange Begleiten.

Kein Vertrauen auf falsche Rechtsmittelbelehrung - Rechtsanwalt Ferner

Jens Ferner

Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.