Kein DSGVO-Schadensersatz für verweigerte Scorewert-Mitteilung

Das Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 15.01.2025, Az. 2 O 49/24) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Auskunftei einem Kunden seinen Scorewert an Dritte mitteilen muss und ob die Weigerung zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO führen kann. Der Kläger begehrte die Übermittlung seines Scorewertes an zwei Banken sowie eine Entschädigung für die verweigerte Datenweitergabe. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.

Sachverhalt

Der Kläger verlangte von einer Auskunftei, die in der Kreditwirtschaft tätig ist, die Weitergabe seines aktuellen Scorewertes an die Bank 1 eG und die Bank 2 AG. Er stützte sich dabei auf Art. 20 Abs. 2 DSGVO, wonach betroffene Personen das Recht auf Datenübertragbarkeit haben. Zudem machte er einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend, da die Beklagte seine Daten nicht an die gewünschten Banken weitergeleitet hatte.

Die Beklagte hatte die Auskunftserteilung über den Kläger zeitweise eingestellt, nachdem dieser eine Strafanzeige gegen sie erstattet hatte. Hintergrund war die Behauptung des Klägers, dass die Speicherung seiner Zahlungsstörungen rechtswidrig sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Beklagte im Jahr 2023 hierzu angehört hatte, hob die Beklagte die Datensperre jedoch wieder auf und erklärte, nunmehr wieder Auskünfte über den Kläger zu erteilen.


Rechtliche Würdigung

1. Kein Anspruch auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DSGVO

Das Gericht stellte klar, dass Art. 20 Abs. 1 DSGVO nur personenbezogene Daten umfasst, die der betroffenen Person selbst bereitgestellt wurden. Der Scorewert, den die Beklagte anhand eigener Berechnungen und externer Datenquellen ermittelt, gehört nicht dazu. Vielmehr handelt es sich dabei um eine interne Analyse der Beklagten, die nicht unter das Recht auf Datenübertragbarkeit fällt. Da der Kläger die betreffenden Daten nicht selbst der Beklagten zur Verfügung gestellt hatte, wurde sein Anspruch abgelehnt:

Der Kläger begehrt im Ergebnis die (Wieder-) Aufnahme der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte in Form des Scorings bzw. einer Übermittlung bonitätsrelevanter Informationen. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch im Zusammenhang mit einer Datenverarbeitung. Diesbezüglich stehen dem Kläger aber nur die Betroffenenrechte aus Kapitel III der DSGVO zu. Dort können aber betroffene Personen von einem
datenschutzrechtlich Verantwortlichen (hier der Beklagten) die Vornahme einer Datenverarbeitung nur dahingehend fordern, dass unrichtige personenbezogene Daten berichtigt werden (Artikel 16 DSGVO), personenbezogene Daten gelöscht werden (Artikel 17 DSGVO), ehemalige Empfänger personenbezogener Daten über eine Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten informiert werden (Artikel 19 DSGVO) oder personenbezogene Daten unter bestimmten Umständen für eine Übertragung bereitgestellt werden (Artikel 20 DSGVO) … Denkbar ist hier nur ein Anspruch aus Art. 20 Abs. 2 DSGVO, auf dessen Rechtsgrundlage sich der Kläger auch beruft.

2. Kein immaterieller Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO

Der Kläger machte zudem einen immateriellen Schaden geltend und verlangte Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das LG Wiesbaden wies auch diesen Anspruch zurück. Es sah keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Klägers, die eine Entschädigung rechtfertigen würde. Insbesondere hatte die Beklagte ihre Praxis geändert und die Auskunftserteilung wieder aufgenommen. Ein bloßes Unwohlsein oder Ärger über die temporäre Verweigerung der Datenübermittlung reicht nicht aus, um einen ersatzfähigen Schaden nach der DSGVO zu begründen.

Fazit

Das LG Wiesbaden hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass Scorewerte, die von Auskunfteien auf Basis eigener Berechnungen ermittelt werden, nicht unter das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO fallen. Zudem stellte das Gericht hohe Anforderungen an einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO. Eine vorübergehende Sperre von Daten, die später wieder freigegeben wird, begründet keinen ersatzfähigen Schaden. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass DSGVO-Ansprüche nicht grenzenlos sind und wirtschaftlich bedeutsame Daten nicht ohne weiteres an Dritte weitergegeben werden müssen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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