Kein Beweisverwertungsverbot wenn Zeuge Telefonat nach Ankündigung mithört

Das Oberlandesgericht Koblenz (5 U 849/13) hat sich mit einem Thema beschäftigt, das ebenso praxisrelevant ist, wie es auch mit vielen Missverständnissen bei Laien verbunden ist: In unserem Alltag wird vieles am Telefon besprochen und vereinbart, schon denknotwendig gibt es dabei eher selten Zeugen. Verbreitet ist auch, dass ein Mithören oder Mitschneiden des Telefonats verboten ist und vor Gericht wertlos ist. In dieser Pauschalität ist diese Aussage aber falsch.

Korrekt ist erst einmal: Jedenfalls wenn ein solches Gespräch einen wie auch immer gearteten vertraulichen Charakter hat, wird es Dritten grundsätzlich nicht gestattet sein, mitzuhören und den Gesprächsinhalt anschließend weiterzugeben. Anders ist es aber, wenn das Telefongespräch nicht heimlich, sondern unter Zustimmung der Beteiligten mitgehört wird. Doch eine solche Zustimmung kann nicht nur ausdrücklich erteilt werden, sondern eben auch durch ein so zu verstehendes Verhalten:

Aber S. hat bekundet, dass der Kläger dem Beklagten eingangs des Gesprächs sagte, er stelle das Telefon auf laut. Das implizierte ohne weiteres den Hinweis auf die Anwesenheit einer dritten Person, die dadurch Gelegenheit erhielt mitzuhören (…) Indem der Beklagte die Mitteilung des Klägers kommentarlos zur Kenntnis nahm, erteilte er insoweit seine Zustimmung (BVerfG NJW 2003, 2375 [BVerfG 02.04.2003 – 1 BvR 215/03]; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 284 Rn. 103).

Das bedeutet gleich zweierlei: Wenn man offen auf ein „Lautstellen“ hinweist, kann durchaus für einen brauchbaren Zeugen gesorgt werden. Wer das dann nicht möchte, der wird mit einem Schweigen alleine die Sache nicht verhindern können, sondern muss aktiv widersprechen. Oder auflegen.

Hinweis: Die Rechtsprechung ist hier sehr komplex, grundsätzlich sei Laien von einem eigenmächtigen Aufzeichnen von Gesprächen abzuraten. Es mag Sonderfälle, wie etwa gar eine ähnliche Lage geben. Das OLG Hamm (3 UF 184/13) beispielsweise liess gar eine Aufzeichnung durch einen Sorgeberechtigten vor Gericht als Beweis zu, aber es ist eine Gradwanderung mit hohen Risiko, das bis zur strafrechtlichen Relevanz reicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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