Muss eine Partei keine Leistung erbringen, liegt kein Arbeitsvertrag vor: Eine Vereinbarung, wonach die eine Partei eine Zahlung leisten muss, für die die andere Partei nach ausdrücklicher Vereinbarung gerade keine Leistung erbringen muss, ist kein Austauschvertrag und damit auch kein Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag.
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (10 Sa 1139/18). Schließen die Vertragsparteien den bewusst und gewollt auf die Vereinbarung einer solch einseitigen Leistungsverpflichtung gerichteten Vertrag gleichwohl unter der Bezeichnung „Arbeitsvertrag“ ab, so handelt es sich um ein Scheingeschäft. Dieses ist gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht (Alle anzeigen)
- Dolmetscher darf Einschätzungen vornehmen - 20. Januar 2021
- Besitz von Betäubungsmitteln einschränkend zu Würdigen - 20. Januar 2021
- Hemmungsgrund des § 10 Abs. 1 EGStPO - 19. Januar 2021