Kapitalanlagebetrug als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB

Der nach § 264a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Wertpapier im (Börsen-)Handel zwischen Marktteilnehmern, also auf dem Sekundärmarkt, erworben wird, so der (III ZR 131/20).

Bei einer unrichtigen vorteilhaften Angabe in einem Prospekt im Sinne des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB, die auf einer unzutreffenden bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung beruht. 1 StGB kann die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen Wirtschaftsprüfer gegenüber einem – gutgläubigen – Vorstandsmitglied einer Kapitalgesellschaft, das alle für eine sorgfältige Prüfung erforderlichen Aufklärungen und Nachweise erteilt oder durch nachgeordnete Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte erteilen lässt, die Annahme eines den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums begründen.

Zur auf der Lebenserfahrung beruhenden Vermutung der Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung führt der BGH aus:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (zB Senat, Urteile vom 13. Dezember 2012 – III ZR 70/12, juris Rn. 11; vom 21. Februar 2013 – III ZR 94/12, aaO Rn. 14; vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12, aaO Rn. 15; vom 20. Januar 2022 aaO Rn. 28 und vom 3. Februar 2022 aaO Rn. 29; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 – II ZR 280/98, NJW 2000, 3346, 3347; vom 3. Dezember 2007 – II ZR 21/06, WM 2008, 391 Rn. 16; vom 8. Februar 2010 – II ZR 42/08, juris Rn. 23 und vom 25. September 2018 – II ZR 200/17, juris Rn. 14).

Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (Senat, Urteile vom 21. Februar 2013 und vom 3. Februar 2022, jew. aaO). Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat (Senat, Urteile vom 13. Dezember 2012 und vom 20. Januar 2022; BGH, Urteile vom 3. Dezember 2007 und vom 8. Februar 2010; jew. aaO); allein die Tatsache, dass der Prospekt im Internet abrufbar war, reicht für das Eingreifen der Vermutung nicht aus (Senat, Urteil vom 20. Januar 2022 aaO).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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