Jugendstrafe statt Unterbringung nach §63 StGB in Berufung

Das Landgericht Köln, 322 Ns 17/20, hat hervorgehoben, dass es keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot darstellt, wenn die Jugendberufungskammer eine Jugendstrafe an Stelle einer in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) verhängt. Dies jedenfalls dann, wenn die erstinstanzliche Anordnung einer solchen Unterbringung durch das Berufungsurteil aufgehoben wird, weil sich im Berufungsverfahren die Schuldfähigkeit des Angeklagten herausstellt.

Das LG Köln befürwortet hier die entsprechende Anwendung des § 358 Abs. 2 Satz 2 für das Revisionsverfahren:

Der Verhängung einer Jugendstrafe steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht den Angeklagten – neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – freigesprochen und nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Zwar darf nach § 331 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 JGG das erstinstanzliche Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich dieser Berufung eingelegt hat (Verschlechterungsverbot).

Jedoch darf die Jugendberufungskammer entsprechend § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO Jugendstrafe an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verhängen, wenn die erstinstanzliche Anordnung einer solchen Unterbringung durch das Berufungsurteil aufgehoben wird, weil sich im Berufungsverfahren die Schuldfähigkeit des Angeklagten herausstellt. Insoweit ist eine entsprechende Anwendung von § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO im Jugendberufungsverfahren geboten. Nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hindert das Verschlechterungsverbot im Revisionsverfahren nicht, an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Strafe zu verhängen, wenn die erstinstanzliche Unterbringungsanordnung aufgehoben wird. Hinsichtlich der entsprechenden Anwendung von § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO im Jugendberufungsverfahren liegt eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage vor.

Für den – vorliegenden – Fall, dass sich nach einem Freispruch wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit nebst Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in erster Instanz sodann auf alleinige Berufung des Angeklagten seine Schuldfähigkeit herausstellt, sieht das Gesetz die volle Anwendung des Verschlechterungsverbots nicht ausdrücklich vor. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Revisionsverfahren ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/5137, S. 11 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/1344, S. 17) übersehen, dass für das Jugendberufungsverfahren der gleiche Regelungsbedarf besteht.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1344, S. 17) ist ausgeführt, dass sich für die Berufung eine Regelung wie in § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO angesichts der fehlenden Kompetenz des Amtsgerichts, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, erübrige. Dabei hat der Gesetzgeber übersehen, dass das Jugendschöffengericht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 JGG durchaus die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen darf. Die Interessenlage im Jugendberufungsverfahren ist vergleichbar mit derjenigen im Revisionsverfahren, für welches § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ausdrücklich eine Einschränkung des Verschlechterungsverbots vorsieht. Es wäre widersprüchlich, wenn die Unterbringungsanordnung des Jugendschöffengerichts zwar auf die Revision des Angeklagten zum Oberlandesgericht, nicht aber auf seine Berufung zum Landgericht durch eine Jugendstrafe ersetzt werden dürfte. Erklärtes Ziel der Regelung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es, die nicht hinnehmbare Konsequenz zu vermeiden, dass eine Straftat nur deshalb ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, weil nach dem durch eine erfolgreiche Revision des Angeklagten bewirkten Wegfall der alleinigen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Art der Rechtsfolgen aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verändert werden darf (BT-Drs. 16/1344, S. 17).

Die gleiche Konsequenz wäre auch im Jugendberufungsverfahren nicht hinnehmbar, weshalb § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO im Jugendberufungsverfahren entsprechend anwendbar ist. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Erziehungsgedanke (§ 2 Abs. 1 Satz 2 JGG) stehen dieser Einschränkung des Verschlechterungsverbots nicht entgegen. Das in §§ 331, 358, 373 StPO verankerte Verschlechterungsverbot ist keine zwingende Folge des Rechtsstaatsprinzips, sondern eine dem Angeklagten vom Gesetzgeber gewährte Rechtswohltat (BGHSt 29, 269), der der Gedanke zu Grunde liegt, dass der Angeklagte von der Einlegung von Rechtsmitteln nicht durch die Besorgnis abgehalten werden soll, es könne ihm dadurch ein Nachteil entstehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 331, Rn. 1).

Im Fall der erstinstanzlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird es dem Angeklagten jedoch regelmäßig um die Beseitigung dieser einschneidenden Anordnung gehen, wobei sich die zweitinstanzliche Verhängung einer Jugendstrafe als verhältnismäßig geringeres Übel darstellen wird (vgl. Ostendorf/Schady, JGG, 10. Aufl., § 55, Rn. 22). Dem Erziehungsgedanken liefe es regelmäßig zuwider, den Angeklagten bei festgestelltem Erziehungsbedarf sanktionslos zu lassen. Der hat die weite Anwendbarkeit von § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO im Jugendstrafverfahren im Grundsatz anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2012, 4 StR 494/12, Rn. 14, StraFO 2013, 165, mit Anm. Eisenberg).

Landgericht Köln, 322 Ns 17/20
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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