JMStV: Versuchen wir es mal mit verfassungskonformer Auslegung

Ich stimme bisher beim Thema Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) nicht in die allgemeine Hysterie ein. Hintergrund ist eine enge Auslegung des JMStV durch mich. Dreh- und Angelpunkt ist m.E. die Frage, ob das eigene Webseiten-Angebot ein „Entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot“ darstellt. An diesem Punkt sehe ich zur Zeit die Türe, um die unselige Diskussion zu verlassen – neben dem allgemeinen Freischein im §5 VIII JMStV-E, der hinsichtlich der Kennzeichenvorschrift vorsieht, diese:

gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung.

Ich möchte das schon weit auslegen und feststellen, dass letzten Endes eine Kennzeichenpflicht bei Webseiten, die sich mit dem gesellschaftspolitischen Zeitgeschehen beschäftigen, nicht angenommen werden kann.

Darüber hinaus möchte ich an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 336) erinnern, die sich mit der Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Jugendschutzrechtliche Regelung beschäftigt hat und feststellte (Rn.42):

Das verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend berechtigt den Gesetzgeber zu Regelungen, durch welche der Jugend drohende Gefahren abgewehrt werden. Derartige Gefahren drohen auf sittlichem Gebiet von allen Druck-, Ton- und Bilderzeugnissen, die Gewalttätigkeiten oder Verbrechen glorifizieren, Rassenhaß provozieren, den Krieg verherrlichen oder sexuelle Vorgänge in grob schamverletzender Weise darstellen und deswegen zu erheblichen, schwer oder gar nicht korrigierbaren Fehlentwicklungen führen können.

Man stellt fest: Das BVerfG hat hier einen nicht nur abgeschlossenen, sondern doch sehr hoch angesiedelten Katalog zusammengestellt, bei welcher Art von Angeboten die Meinungsäußerungsfreiheit zu Gunsten des Jugendschutzes eingeschränkt werden kann. Mit Blick auf diesen Katalog sowie die – im Lichte dieser Entscheidung auszulegenden – Ausnahmeregelung des §5 VIII JMStV-E bin ich weiterhin im Grundsatz entspannt – so wie ja auch die zuständige Aufsichtsbehörde in NRW.

Mit diesen Worten gegen die allgemeine Hysterie möchte ich aber keinesfalls schönreden, was da inhaltlich zusammengemurkst wird. Und in der Tat ist nicht vorhersehbar, wie sich das letzten Endes im Alltag wirklich entwickeln wird. Dennoch, mit dem Blick auf die klaren Worte des BVerfG, ärgere ich mich zwar über diesen unnötigen Ballast, sehe aber weiterhin keinen Grund für die aktuelle Hysterie. Zumal mir die Wiederholung des Hinweises der Landesanstalt für Medien NRW doch angebracht erscheint, die mich darauf verwiesen hat, dass vieles von dem, was heute bemängelt wird, bereits im aktuellen JMStV zu finden ist. (Dazu z.B. mal den aktuellen §5 mit dem geplanten vergleichen – geht hier ganz gut)

Update: Es gibt weitere, eher beruhigende Worte zum Thema – so von Prof Hoeren im Beck-Blog Auch die FAQ der Freiwiligen Selbstkontolle Medien erscheint mir eher entspannt zu sein. Zudem bringt Christoph Kappes es in seinem Tweet auf den Punkt mit den Worten:

… die „Entwicklungsbeeinträchtigung“ ist zwar kompliziert, aber eng (pdf, KMJ): http://bit.ly/ftjL4x

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.