Wenn Computerhardware im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt und später nach einem Freispruch wieder herausgegeben wurde, wünschen Betroffene einen Schadensersatz. Den gibt es tatsächlich in Form eines Nutzungsausfalls (siehe dazu hier von mir). Beim Landgericht Frankfurt am Main (2-04 O 141/12) wurde Schadensersatz aber verneint – die Entscheidung zeigt die Tücken.
- Der Betroffene hatte sich ein Ersatzgerät angeschafft, erst im Zivilprozess auf diesen Posten aber hingewiesen. Das Ergebnis:
- Ein Anspruch auf Nutzungsausfall wurde abgelehnt, da durch das Ersatzgerät ein solcher Ausfall gar nicht aufgetreten ist.
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anschaffung des Ersatzgerätes wurde aber auch abgelehnt: Da der Betroffene erstmals im gerichtlichen Verfahren, nicht aber im vorherigen Entschädigungsverfahren diese Anschaffung vorgetragen hatte, war die 6-Monats-Frist des §10 StrEG inzwischen abgelaufen.
Ergebnis: Man muss Vorsichtig sein, wenn man nach einem Ermittlungsverfahren für erlittene Ausfälle Ersatz haben möchte. Idealerweise wird vom eigenen Strafverteidiger bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf das StrEG gehandelt.
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