IT-Strafrecht: Für eine Anklage reicht eine blinde Vermutung

Bemerkenswert war eine Angelegenheit, mit der ich mich erst kürzlich beschäftigen durfte: Der Mandant wurde beschuldigt, fremde Login-Daten abgegriffen zu haben. Der Anzeigenerstatter hatte meinen Mandanten bei der Anzeige direkt namentlich benannt – aber nicht weil er konkrete Anhaltspunkte hatte. In einem Internetforum wurden vielmehr Angriffe diskutiert und hierbei immer wieder auf meinen Mandanten verwiesen. Dies hatte der Anzeigenerstatter dann auch bei der Anzeige genannt, als er sinngemäß meinte „Der …. war es, im Forum weiss das jeder“.

Die darauf hin laufenden Ermittlungen führten ins Leere: Alle möglichen IP-Adressen wurden aufzulösen versucht, darunter mehrmals auch vollkommen unsinnig. Letztlich führte die Spur zu einem Server im osteuropäischen Ausland, ohne das weiter zugeordnet werden konnte, wer dahinter steht. Die Staatsanwaltschaft erhob nun , ohne dabei etwas Brauchbares gefunden zu haben.

Verurteilt wurde der Mandant letztlich natürlich nicht. Nachdem ich eine kurze Erklärung verlesen hatte, war die Sache beendet. Das erschreckende an der Sache ist, wie verfrüht hier eine Anklage in Erwägung gezogen wurde. Diese Tendenz bemerke ich insgesamt im IT-Strafrecht:

  1. Bei der Beweiswürdigung werden immer noch Fehler gemacht, etwa das der Beweiswert von IP-Adressen (ohne Zuordnung) überschätzt wird oder schlicht etwas hinein interpretiert wird. Auch muss ich feststellen, das bereits das Lesen von Server-Logfiles Probleme macht, etwa wenn Statuscodes verstanden werden müssen.
  2. Im materiell-rechtlichen Bereich dagegen fehlt es nicht selten an Differenzierung. Das in Deutschland existierende Datenstrafrecht (das ernsthaft wegweisend für ganz Europa ist!) leidet an mangelnder höchstrichterlicher Rechtsprechung, was in der Praxis dazu zu verleiten scheint, dass man ein wenig oberflächlich mit den Tatbestandsmerkmalen umgeht. Was letztlich zu mitunter schwer vertretbaren Ergebnissen führt.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.