VG Minden: Keine Klageerhebung per Email mit eingescannter Unterschrift (Update)

Das VG Minden (12 L 212/10, nicht rechtskräftig) erhielt eine Klageschrift per Email, allerdings ganz pfiffig aufgesetzt: Der Antragsteller hatte seinen Schriftsatz (bereits fertig unterschrieben) eingescannt und als PDF dem Gericht per EMail zugestellt. Das VG Minden möchte das aber nicht anerkennen und hat die letztlich wegen Verfristung abgewiesen, die EMail würde dem Schriftlichkeitserfordernis nicht genügen. Die Argumentation des VG begegnet bei mir aber ernsten Bedenken. So wird ausgeführt:

Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der Schriftlichkeit in §81 I 1 VwGO ist von den Grundsätzen der Authentizität und der Rechtsklarheit auszugehen. Diesen Grundsätzen wird entsprochen, wenn Urheber und Inhalt der rechtsgestaltenden Erklärung einwandfrei feststehen und ausgeschlossen werden kann, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.

Von der ernsthaften und authentischen Einlegung des Rechtsbehelfs ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Kläger die Klageschrift eigenhändig unterschrieben hat, sodass ihm das Schriftstück zuverlässig und zweifelsfrei zugeordnet werden kann.

Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen (Einlegung der Klage durch Fernschreiben, Telegramm oder Telefax) sind dadurch gekennzeichnet, dass die Identität des Absenders auf Grund der auf seine Veranlassung beim Empfänger erstellten eindeutig bestimmt ist, auch wenn das empfangene Dokument wegen der Art der Übertragung keine Originalunterschrift aufweist. […]

Die E-Mail vom 26.4.2010 genügt diesen Maßstäben nicht. Ihr lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, ob sie vollständig und richtig ist, und ob sie tatsächlich von dem  in ihr angegebenen Urheber stammt. […]

Dem Schriftformerfordernis wird nicht dadurch genügt, dass die im Anhang der E-Mail befindliche Klageschrift eine eingescannte Unterschrift aufweist. Mangels einer in ihr selbst zum Ausdruck kommenden Schreibbewegung stellt sie keine eigenhändige Unterschrift dar und lässt daher keinen sicheren Rückschluss auf die Urheberschaft zu […]

Die Meinung ist vertretbar, m.E. sind die aufgeführten Argumente aber nicht stichhaltig:

  1. Im Dritten Absatz wird erklärt, beim Telefax sei der Absender eindeutig identifiziert, auch wenn keine originale Unterschrift vorliegt. Das begegnet Bedenken, denn es ist fraglich, warum das digital übertrage und dann ausgedruckte Dokument beim Telefax sich von dem einer Email unterscheiden soll. Das Ergebnis ist das gleiche, wobei das Faxprotokoll alleine nicht ausreicht: Nicht jeder versendet bei einem Fax seine (richtige) Teilnehmernummer.
  2. Bei einer Email ist das Argument aus Absatz 4 durchaus griffig: Man weiß nicht, ob sie vollständig ist. Hier aber ist die Email nur der Transportweg, die Übertragungsart, das Dokument ist die beigefügte PDF-Datei. Dabei bietet das PDF-Format eine interne Prüfsummenkontrolle: Würde auf Grund eines Fehlers nur ein Teil der Seiten angezeigt, würde dies mit einer Fehlermeldung moniert (sofern das Dokument überhaupt noch angezeigt wird). Auch dass die Mail-Adresse des Absenders nicht eindeutig identifiziert schadet hier m.E. nicht: Gegenständlich geht es um eine PDF-Datei im Anhang, die einen identifizierenden Briefkopf bietet, also einen Anschein des Absenders, der sonst auch ausreicht.
  3. Der Hinweis auf die fehlende Schreibbewegung (letzter Absatz), die durch den Scan verloren geht, kann ebenfalls nicht durchgreifen: Auch hier ist kein Unterschied zum anerkannten Fax zu sehen.

Ich sehe die Argumentation des VG Minden an dieser Stelle sehr kritisch – aber deswegen auf keinen Fall die zwingende Zulässigkeit des Einreichens von Schriftsätzen per Email. Das Integritäts-Argument („Man weiß nicht, ob die Mail vollständig ist“) finde ich beispielsweise schon schlüssig, nur im vorliegenden Fall eher unpassend, zumal man durch eigenhändige Anmerkungen auf dem PDF-Scan jegliche Unsicherheit in diesem Bereich vermeiden könne.

Wer ein eingescanntes Dokument mit Unterschrift als PDF per Mail versendet, bei dem muss m.E. sehr aktiv herausgesucht werden, wo Unterschiede zum Telefax bestehen sollen. Ganz besonders, wenn – wie hier – offensichtlich der Schriftsatz auch noch eingegangen ist und es alleine um die Form geht, also nicht um „verlorengegangene“ Mails gestritten wird.

Augenfällig beim Telefax – neben der seit den 80ern durch die Rechtsprechung anerkannten Technik, was die Mail noch vor sich hat – sind zwei Komponenten: Die Fax-Protokolle auf beiden Seiten und ggfs. der individuelle Verbindungsnachweis auf der Telefonrechnung. In einer Gesamtschau bietet sich hier ein sehr starker Anscheinsbeweis, der bei der Email schlicht nicht zu finden ist. Wer mag, kann hier sicherlich einen guten Einstieg finden, um (jedenfalls noch) eine Zustellungsmöglichkeit via unsignierter Email zu verneinen. Freilich ist für mich negativ zu bemerken, dass das VG Minden diesen Weg nicht gegangen ist. Es bleibt zu hoffen, dass die nächste Instanz hier klarer Stellung bezieht.

Update: Bei Damm & Partner wird auf ein Urteil des FG Düsseldorf (16 K 572/09 E) vom Juli 2009 aufmerksam gemacht, dass weniger Probleme mit einer Klageerhebung per Email hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.