Unternehmen verheddert im Web (2.0)

Ein schönes Beispiel für „rechtliche“ Probleme im Netz und die Verschiebung der „rechtlichen Gewalt“ bietet zur Zeit Hornbach: Diese bekamen Stress mit Facebook, weil man wohl gegen die Facebook-AGB verstossen hat – nunmehr musste Hornbach reagieren. An diesem aktuellen Beispiel zeigt sich für mich wieder einmal, dass man als Unternehmen mit einer Internet-Strategie folgendes vor Augen haben muss:

  1. Man ist – wenn man auf Plattformen zurückgreift – erst einmal den jeweiligen AGB unterworfen, die man immer im Auge haben muss. Nicht nur auf Facebook, auch auf oder können Verkaufs-/Marketing-Strategien empfindlich gestört oder gar zerstört werden, wenn der jeweilige Plattformbetreiber quer schiesst. Man merkt hier, dass man nicht einfach nur allgemeine rechtliche Regeln im Auge haben muss, sondern wie bedeutend die Beachtung entsprechender AGB ist. Selbstverständlich unterliegen auch diese AGB der gerichtlichen Kontrolle und speziell bei Willkür kann man sich wehren – das aber kostet Zeit, die im Rahmen einer wohlgeplanten Marketing-Strategie nicht zur Verfügung steht.
  2. Dabei zeigt gerade das Hornbach-Beispiel, dass so eine empfindliche Störung nicht unbedingt negativ sein muss – in diesem Fall führte die Facebook-Aktion sowie die Reaktion von Hornbach zum einen für gesteigerte Aufmerksamkeit, zum anderen für besondere „Sympathie“. Gleichwohl kann es an reinen Zufälligkeiten liegen, ob man nun einen derart umgekehrten Streisand-Effekt erfährt, oder andersrum Hohn und Spott erfährt.

Für mich zeigt sich hier wieder einmal – ich hatte es schon hier ausführlich thematisiert – wie wichtig es für Juristen heutzutage ist, nicht nur mit Blick auf das Gesetz zu arbeiten, sondern auch „gelebtes Recht“ zu berücksichtigen. Speziell die Frage, ob man als „im Recht stehend“ wahrgenommen wird (dazu der eben verlinkte Beitrag von mir) ist dabei ein wesentlicher Aspekt.

Auch der Otto-Konzern hat zu kämpfen: Mit angeblich in seinem Namen auftretenden Betrügern. Das passt zu dem Problem mit den gefälschten Abmahnungen oder der Nutzung von Namensähnlichkeiten bei Forderungen. Unternehmen sollten hier die Überwachung von evt. gefälschten Schreiben fest im Blick haben, dabei zeigt die Vergangenheit, dass auch mittelständische und vermeintlich kleinere Betriebe nicht vor Missbrauch gefeit sind. Der Vorteil ist aber, dass die „Überwachung“ des Missbrauchs des eigenen Namens heute dank vieler kostenloser oder bezahlbarer Dienste kein grösseres Problem mehr darstellt.

Im Falle des Missbrauchs sollte man umgehend reagieren, dabei wieder zweigleisig: Einmal auf der rechtlichen Schiene, wie üblich mit einem an erster Stelle. Aber eben auch im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, um Image-Schäden vorzubeugen. Dabei muss im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sauber abgewägt werden, wie man hier arbeitet. Gerade in Zeiten des Internets ist davon auszugehen, dass sich schnell massenhaft falsche Berichte verbreiten, in denen das eigene Unternehmen denunziert wird. Auch hinsichtlich dieser Berichte steht im Regelfall ein Unterlassungsanspruch und daneben der Anspruch auf Richtigstellung/Gegendarstellung zur Verfügung. Allerdings kann sich bei den (gutgläubig) falsch schreibenden Bloggern & Co. dieses juristische Vorgehen zum marketing-Desaster entwickeln. Hier ist zwingend Vorsicht geboten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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