Man liest sie immer noch in manchen vorformulierten Unterlassungserklärungen bei Abmahnungen: Die Forderung, dass die Vertragsstrafe unter „Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ versprochen wird. Das muss soweit aber regelmäßig nicht versprochen werden, wie der Bundesgerichtshof (I ZR 186/90) bereits 1992 festgestellt hat:
Der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht erforderlich; er kann aber Bedeutung für die Höhe der zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlichen Vertragsstrafe gewinnen […]
Eine solche Formulierung ist mit dem Bundesgerichtshof nicht erforderlich,
um das hauptsächliche Ziel einer strafbewehrten Unterwerfung, die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, sicherzustellen. Der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 31. 5. 1990 – I ZR 285/88 […]) für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche ernstliche Unterlassungswille, der in der Unterwerfungserklärung und deren Strafsicherungsangebot sichtbaren Ausdruck finden muß, wird regelmäßig nicht allein schon dadurch in Frage gestellt, daß der Schuldner eine Ausschlußklausel [dieser] Art ablehnt. […] Die in der Literatur vorherrschende Meinung, derzufolge ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht erforderlich ist […] erweist sich somit im Grundsatz als zutreffend.
Eine Ausnahme ist mit dem BGH aber dort zu machen, wo der Verzicht auf die Einrede nur im Fall vorsätzlichen Handelns eingefordert wird!
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