LG Düsseldorf: Anspruch auf unentgeltlichen Telefonbucheintrag der geschäftlichen Bezeichnung

Bei einem Telefonbucheintrag besteht ein Anspruch dahingehend, dass auch bei einem unentgeltlichen Eintrag die Firma bzw. geschäftliche Bezeichnung mitaufzunehmen ist. Dies hatte das Landgericht Düsseldorf (2a O 30/11) früher bereits festgestellt:

Nach § 45 m Abs. 1 TKG kann der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Dabei beschränkt sich dieser Anspruch für eine natürliche Person nicht darauf, nur mit seinem bürgerlichen Namen – Vor- und Nachnamen – unentgeltlich eingetragen zu werden. Vielmehr besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Eintragung auch dann, wenn die Eintragung der geschäftlichen Bezeichnung gewünscht ist. Denn auch die geschäftliche Bezeichnung einer Person ist deren Name (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 12 Rn. 10). Geschäftsbezeichnungen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen geführt werden, unterfallen nämlich dann dem Schutz des § 12, wenn sie Namensfunktion besitzen und unterscheidungskräftig sind.

Später hat sich das Landgericht Düsseldorf (2a O 203/11) selbst zitiert und an dieser Rechtsprechung festgehalten. Inswischen wurde diese Entscheidung vom (III ZR 182/13) bestätigt. Die BGH-Entscheidung finden Sie hier bei uns!

Hinweis: Man muss also nicht zwingend etwas für den Eintrag bezahlen. Gleichwohl darf die Hervorhebung von Einträgen problemlos etwas kosten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.