BGH zur Sekundären Darlegungslast bei Rechtsverstößen über einen Internetzugang

Der (I ZR 154/15) dürfte eine der derzeit wichtigsten Entscheidungen zu Haftung bei Rechtsverstößen über den Internetzugang getroffen haben. Es handelt sich um eine derzeit nicht amtlich verkündete Entscheidung, sie hat wohl nicht einmal eine der sonst üblichen griffigen Bezeichnungen – gleichwohl räumt sie mit vielem auf und gibt (endlich) klare Vorgaben, speziell für Fälle der Rechtsverstöße durch Tauschbörsennutzung.

Was diese Entscheidung auslöst, merkt man beispielsweise, wenn man sich in Erinnerung ruft, was der BGH (I ZR 121/08, „Sommer unseres “) ganz zu Beginn seiner Rechtsprechung mal entschied:

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu- geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Daraus wurde mit den Jahren gerne ein verklärendes „Es besteht eine Vermutung zu Gunsten der Täterschaft des Anschlussinhabers“. Dazu liest man in der nunmehrigen Entscheidung aber:

Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur wenn er Inhaber des Anschlusses ist.

Ein kleiner Vorgeschmack auf eine äusserst detaillierte Entscheidung des BGH, die durchaus spürbare Auswirkungen auf laufende und zukünftige Verfahren im Bereich der Haftung von WLAN-Betreibern und Internetzugangsinhabern haben dürfte.

Hinweis: Beachten Sie, dass diese Problematik nur dort eine Rolle spielen kann, wo überhaupt eine Haftung im Raum steht. Nachdem der Gesetzgeber die Störerhaftung bei Internetzugängen abgeschafft hat im Oktober 2017 dürfte es sich in erster Linie bei neueren Verstößen nunmehr bei minderjährigen Kindern um die Frage drehen, ob diese zu einer Aufsichtspflichtverletzung führen.

Das Zusammenspiel tatsächlicher Vermutung und sekundärer Darlegungslast

Es war durchaus zu erwarten und auch – spätestens seit der Bearshare-Entscheidung – so zu verstehen, gleichwohl wird es nunmehr endlich und überfällig durch den BGH ausdrücklich klar gestellt: Die Vermutung steht zwar im Raum, aber bevor sie greift, trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet, es besteht gerade nicht quasi automatisch die Vermutung der Täterschaft, sondern es wird erst einmal die sekundäre Darlegungslast ausgelöst. Die wiederum bestimmt sich – auch dies ist im Kern gar nicht so neu – mit den aktuellen Ausführungen des BGH so:

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen ßOWie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht (…)

Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären barlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt. Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur wenn er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht.

Und hieraus entsteht dann ein denkwürdiger Teil, der – endlich möchte man sagen – der Lebenswirklichkeit entspricht: Der BGH führt nunmehr ausdrücklich aus, dass es einen Anscheinsbeweis für eine Täterschaft, wie teilweise von Gerichten auch durchaus vertreten, so nicht geben kann, denn es ist vollkommen naheliegend, dass zwar einer den Anschuss hat, aber viele diesen Anschluss nutzen:

Für die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis ist im Falle der Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung eines Internetanschlusses aber nicht ohne weiteres aufgrund der Inhaberschaft am Anschluss Raum. (…)
Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit.

Es wurde auch langsam Zeit, dass es in dieser unmissverständlichen Deutlichkeit klar gestellt wird. Und wie gleich zu sehen ist, hat diese kleine dogmatische Klarstellung spürbare Auswirkungen.

Beispiel für strenge Rechtsprechung: LG Berlin

Eine Entscheidung des LG Berlin (16 S 31/15) zeigt wie mit der im Rahmen von Filesharing-Klagen eine hohe sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Die Begründung liest sich ein wenig nach dem Motto „Einer muss haften“:

Die genaue Reichweite der so bestimmten „sekundären Darlegungslast“ und der damit verbundenen Nachforschungspflichten mag nach der Rechtsprechung des BGH nach der zitierten Entscheidung im Einzelnen auch weiter unklar bleiben. Die Entscheidung legt allerdings zumindest nahe, dass diese Obliegenheit des Anschlussinhabers eher strenger auszulegen sein dürfte, als dies bisher teilweise von der Rechtsprechung der lnstanzgerichte angenommen wird.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die sekundäre Darlegungslast aber jedenfalls im hier vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht erfüllt. Tatsache ist, dass in dieser Fallkonstellation neben der Beklagten nur ihr Lebensgefährte und ihr Sohn als Täter in Betracht kommen, wobei – wie auch das Amtsgericht in seinen Urteilsgründen annimmt – eine Tàterschaft des Sohnes am wahrscheinlichsten gewesen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund kann es nicht ausreichen, dass die Beklagte ihren Sohn einfach nur befragt und sich dann offenbar mit dessen schlichtem Leugnen zufrieden gegeben hat. Denn obwohl die Beklagte hier ohne weiteres die Möglichkeit hätte, durch weitere Nachfrage oder auch eigene Nachforschungen die objektiv bestehenden Verdachtsmomente zu erhärten oder gegebenenfalls zu entkräften, hat sie offenbar gar nichts weiter unternommen, sondern das Befragungsergebnis so hingenommen.

Mit diesem stehen andererseits auch der Klägerin keinerlei weitere Anhaltspunkte dafür zur Verfügung, dass sie
statt der Beklagten etwa den Sohn in Anspruch nehmen konnte, obwohl tatsächlich einer der drei bekannten Personen – die Beklagte selbst, ihr Lebensgefährte oder ihr Sohn – die Rechtsverletzung begangen haben müssen. Würde die Darlegung der Beklagten hier tatsächlich zum Ausschluss ihrer Haftung führen, hätte sie in dieser Fallkonstellation die Möglichkeit, durch entsprechend vage bleibenden Vortrag sowohl ihren Sohn zu schützen, als auch die eigene Haftung auszuschließen. Das erscheint aber selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn es – wie hier – um eine Rechtsverletzung geht, die sich im engen Familienkreis abgespielt hat. Zwar greift der verfassungsrechtliche Schutz der Familie ein, weshalb die Beklagte ihren Sohn auch nicht belasten muss. Das hat aber umgekehrt zur Folge, dass sie selbst die Haftung auf sich nehmen muss. Anderenfalls würde bei Urheberrechtsverletzungen im Familienkreis eine Schutzlücke entstehen, die auch durch den Schutz der Familie nicht zu rechtfertigen ist.

Das Ergebnis ist vertretbar und ich selbst mahne regelmäßig dazu, in diesen Fällen mit Augenmaß zu handeln – gleichwohl überzeugt mich die aus meiner Sicht sehr stark wertende Entscheidung des LG Berlin nicht. Bereits der letzte Satz macht deutlich, dass die Entscheidung von der Sorge getragen ist, dass ja am Ende niemand haftet und dies untragbar ist, dies steht aber nicht im Einklang mit der Wertung des Gesetzes. So demonstriert bereits §52 StPO sehr deutlich, dass unsere Rechtsordnung selbst bei Straftaten, gleich wie schwer, das Familiengefüge schützt indem Angehörige nicht gegeneinander als Zeugen aussagen müssen. Was selbst bei schwersten Straftaten gilt gibt wenig als Argument her bei einfachen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Auch ist es unserer Rechtsordnung fremd, dass immer jemand haften muss, wie etwa §828 Abs.1 BGB zeigt, der eine deliktische Haftung Minderjähriger teilweise ganz ausschliesst. Wie gesagt: Vom Ergebnis her, etwa im Hinblick auf Missbrauchsrisiken durchaus vertretbar und begründbar, die vorliegende Begründung aber ist aus meiner Sicht schlecht und nicht überzeugend. Zugleich zeigt die Entscheidung nochmals auf, dass zwar erhebliches Verteidigungspotential in Filesharing-Klagen besteht, aber eben auch ganz erhebliches Risiko um das man wissen sollte.

Die Familie ist ein geschützter Bereich

Vorher aber ist – und auch das war ebenso überfällig wie von manchen Gerichten unterschätzt – klarzustellen, dass hier Grundrechte abzuwägen sind und dabei der hohe Schutz der Familie und Ehe eine besondere Rolle spielt. So stellt der BGH nun klar, dass dieses Grundrecht in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen ist und dass es in der Familie auch im Hinblick auf die heilige Kuh des Urheberrechts keine Bespitzelung der Familienmitglieder, speziell Eheleute untereinander, gibt:

Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen allerdings die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen (…) Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast Auskunfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt. (…)

Jedenfalls aber steht im Streitfall auch unter Berücksichtigung des für die Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG) der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6
Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen. Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.

Damit steht nun bis hierhin fest, dass eben nicht wie teilweise vertreten konkret vorzutragen ist, welches Familienmitglied quasi der Täter ist. Es ergibt sich hieraus auch, dass nicht einmal konkret zu Nutzungszeiten oder Nutzungsverhalten vorgetragen werden muss, wie es etwa in Köln bisher teilweise verlangt wurde.

Was ist konkret im Rahmen der sekundären Darlegungslast an Vortrag notwendig?

Natürlich, man kennt das Spiel ja inzwischen, werden einige bis zu diesem Punkt hier darauf verweisen, dass es doch gerade nicht ausdrücklich um den notwendigen Vortrag ging. Und der BGH hat gelernt, er stellt auch diesen Aspekt, der sich problemlos aus den obigen Zeilen ergibt, nunmehr auch überdeutlich klar, wenn er u.a. ausführt:

Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast sei substantiierter Vortrag zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter ausreichend; es sei nicht Sache des Beklagten, die gegen ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung fOr die Haftung des Anschlussinhabers
sprechenden Umstände zu beweisen. Der Beklagte habe seine sekundäre Darlegungslast erfüllt, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin benannt und konkret zum eingesetzten Router und der bei diesem bestehenden Sicherheitslucke vorgetragen habe. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei der Beklagte nicht verpflichtet, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen, den Computer zu untersuchen oder konkreten Vortrag zu den Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der Mitbenutzer zu halten (…)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat. der Beklagte vorgetragen, seine Ehefrau habe über einen eigenen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Dies war allerdings auch nicht erforderlich. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Ehefrau hinsichtlich der (…) behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin (…) in Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar (…)

Und damit, dass der BGH dies ausdrücklich schriebt und zugleich den Ausführungen des Gerichts in voriger Instanz beitritt macht er endgültig klar: Es genügt, darzulegen wer als weiterer Nutzer zum Tatzeitpunkt in Betracht kommt. Vortrag zu konkreten Nutzungszeiten oder gar konkretem Nutzungsverhalten dieses Dritten ist ausdrücklich nicht notwendig. In Verbindung mit obigen Ausführungen gibt es damit auch kein Eintreten einer Vermutung einer Täterschaft, da der sekundären Darlegungslast damit bereits genüge getan ist. Es verbleibt allenfalls bei einer (die innerhalb der Familie und Wohngemeinschaft wohl auch nicht mehr ernsthaft im Raum steht, ausgenommen minderjähriger Kinder als Spezialfall).

Sekundäre Darlegungslast: Kinder müssen benannt werden

Allerdings macht der BGH (I ZR 19/116, dazu auch hier von mir) auch deutlich: Wenn Eltern wissen welches Kind die tat begangen hat, dann müssen diese Eltern das Kind benennen:

Im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internettauschbörse umfasst die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts – hier durch den Tonträgerhersteller – die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes – das ihnen gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugegeben hat.

Fazit zur sekundären Darlegungslast beim Filesharing

Die Ausführungen des BGH klingen teilweise wohlbekannt, sind in dieser Deutlichkeit und Ausführlichkeit aber aus meiner Sicht eine Weichenstellung, insbesondere zur Frage, was genau im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzubringen ist. Dadurch dass keine Vermutung der Täterschaft mehr grundsätzlich im Raum steht reduziert sich zudem das Kostenrisiko erheblich, da bei einer Störerhaftung der Lizenzschadensersatz nicht mehr im Raum steht und zudem bezüglich anwaltlicher Kosten die 3jähriger Verjährungsfrist greift. Die Entscheidung ist letztlich eine gute Schablone bei der Frage, wie konkret Vortrag in derartigen Verfahren gebracht werden muss.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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