PrePaid-Verträge: Keine Überziehung des Guthabens möglich

Befremdlicher Weise ist es nicht nur faktisch möglich, mit manchen PrePaid-Angeboten in ein „Minus“ zu rutschen; noch befremdlicher ist es, dass man zusehen muss, dass manche Anbieter AGB-Klauseln blind verteidigen wollen, die eben solche negativen PrePaid-Konten ermöglichen. So ging es u.a. um die Klausel

„Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen.“

die ein solcher Anbieter vor dem OLG Frankfurt (1 U 98/13) verteidigen wollte. Dem erteilte das OLG aber zu Recht eine eindeutige Abfuhr, denn wer „PrePaid“-Verträge abschliesst, der geht davon aus, dass er nur das bezahlt, was er selber vorher „aufgeladen“ hat.

Das OLG führt insoweit zu Recht aus, die genannte Klausel

berechtigt (…) zur verzögerten Abbuchung. Gleichzeitig verpflichtet sie ihre Vertragspartner, hierbei entstehende Minusbeträge über das in Vorleistung gezahlte Guthaben hinaus unverzüglich auszugleichen. (…) Damit widerspricht die Klausel jedoch Erwartungen von Kunden eines Prepaid-Vertrages.

(…) Die Entstehung eines Negativsaldos und die Verpflichtung, diesen unverzüglich auszugleichen, sind mit der Erwartung des Vertragspartners der Beklagten indessen nicht zu vereinbaren. Dabei kann der Senat die Frage, wie Mobilfunkkunden im Allgemeinen den Begriff „prepaid“ verstehen und welche Erwartung sie an Prepaid-Verträge haben dürfen, selbst beurteilen, da er zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört. Das Landgericht ist daher zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass Prepaid-Verträge in der Annahme geschlossen werden, mit Erwerb des Guthabens sämtliche in Frage kommenden Kosten bereits vorab entrichtet zu haben und nicht mehr nachträglich mit Beträgen in nicht vorhersehbarer Höhe belastet zu werden. Genau dies lässt die Klausel aber zu. Prepaid-Verträge werden im Allgemeinen gerade zu dem Zweck abgeschlossen, die entstehenden Mobiltelefonkosten im Voraus planen zu können und zu begrenzen und so schwer vorhersehbaren „Kostenexplosionen“ vorzubeugen (so auch KG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 22 U 207/11MMR 2012, 734; vgl. auch OLG München, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 29 U 899/13 – Seite 3). Solche Verträge werden deshalb typischerweise gerade dann eingegangen, wenn das Telefon Minderjährigen zur Verfügung stehen soll.

Es verbleibt also dabei: Wenn etwas als „PrePaid“ beworben ist, dann muss auch das geboten werden, was Verbraucher hier erwarten. Wenn Anbieter Probleme mit der Abrechnung haben, ist das das Problem des Anbieters – nicht des Kunden.

Die Entscheidung bietet aber noch mehr. So ging es darum, dass der Anbieter sich vorbehalten hat, auf der einen Seite monatliche Pakete anzubieten, die selbst bei Sperrung des Anschlusses weiterlaufen, wenn das Guthaben negativ wurde. Das aber war ein Zirkelschluss, der zu Recht vom OLG kassiert wurde, denn dass das Guthaben überhaupt negativ werden kann ist ja bereits rechtswidrig. Und dieser rechtswidrige Zustand verschärft sich dann noch, weil das Saldo weiter ins Negative rutscht, wenn Leistungen verbucht werden, obwohl ja gerade kein Guthaben vorhanden ist. Anders herum wird ein Schuh draus: Wenn kein Guthaben mehr vorhanden ist, ist die zugehörige Option zumindest zu pausieren bis wieder erneutes Guthaben aufgeladen wurde.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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