Patentrecht: Verletzer im Sinne des Patentgesetzes

Das Landgericht Düsseldorf (4a O 90/15) hat klar gestellt, wann man Verletzer im Sinne des Patentgesetzes ist und dass dies selbstverständlich auch im Fall der Fahrlässigkeit zutrifft:

„Verletzer“ im Sinne von § 139 Abs. 2 PatG ist auch, wer schuldhaft – und sei es nur fahrlässig – die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Dritten objektiv ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH, GRUR 2009, 1142 – MP3-Player-Import). Neben dem objektiven Mitverursachungsbeitrag muss hinzukommen, dass eine Rechtspflicht verletzt wird, die zumindest auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder zumindest als verbotener und daher zu unterlassener Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre. Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolges besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abwägung aller betroffenen Belange und einschlägigen rechtlichen Wertungen. Maßgebend sind insbesondere die Schutzbedürftigkeit des Verletzten auf der einen sowie die Zumutbarkeit von Prüfungs- und Handlungspflichten für den in Anspruch Genommenen auf der anderen Seite. Zwischen beiden besteht eine Wechselwirkung: Je schutzwürdiger der Patentinhaber ist, umso mehr Rücksichtnahme kann dem in Anspruch Genommenen zugemutet werden; je geringer das Schutzbedürfnis des Patentinhabers ist, desto kritischer ist zu prüfen, ob von dem in Anspruch Genommenen wirklich erwartet werden kann und muss, dass er Schutzrechtsverletzungen Dritter aufspürt und verhindert (BGH, GRUR 2009, 1142 – MP3-Player-Import; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – I-15 U 19/14 Rn. 59 bei Juris m.w.N. – Sterilcontainer; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. D.144).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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