NIS-Richtlinie

Die NIS- gilt – gemeint ist die Richtlinie EU/2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union. Diese „Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit“ („NIS-Richtlinie“) trat nach langer Vorzeit am 08.08.2016 in Kraft, nachdem sie am 19.07.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Mit dieser Richtlinie wird, nach ersten nationalen Schritten im Rahmen des IT-Sicherheitsgesetzes, weiter an der Regulierung der IT-Sicherheit durch den Gesetzgeber gearbeitet.

NIS-Richtlinie: Cybersicherheit auf EU-Ebene

Die Idee hinter der NIS-Richtlinie ist, ein europaweites Mindestsicherheitsniveau für digitale Technologien, Netze und digitale Dienste in den EU-Mitgliedern vorschreiben. Kern ist dabei, bestimmten Unternehmen und Organisationen eine Meldepflicht für gravierende Cybervorfälle aufzuerlegen. Dies soll nach der Vorstellung insbesondere gelten für:

  • Suchmaschinen,
  • Cloud-Anbieter,
  • Online-Zahlungsplattformen,
  • „bedeutende E‑Commerce-Websites“.

Im Kern wurde vieles in Deutschland schon durch das IT-Sicherheitsgesetz umgesetzt, allerdings dürfte sich im Bereich der Meldepflichten noch Bedarf des Nacharbeitens geben, da die EU-Richtlinie auch hervorgehobene Web-Dienste gesondert in den Fokus nimmt. Die Richtlinie siehtzudem vor, dass auf nationaler Ebene Computer-Notfallteams (CSIRTs) geschaffen werden, die europaweit zu vernetzen sind – auch hier hat Deutschland bereits erste Grundlagen geschaffen. Die Anforderungen an Unternehmen finden sich im Kapitel IV der Richtlinie. Hier finden sich insbesondere:

  • geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen um die Risiken für die Sicherheit zu bewältigen, Ansatzpunkt ist hier der „Stand der Technik“ was man aus dem IT-Sicherheitsgesetz kennt;
  • vorbeugende Maßnahmen gegen Angriffe;
  • Meldepflicht von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei die Behörde selbstständig die Öffentlichkeit unterrichten kann.
NIS-Richtlinie - Rechtsanwalt Ferner
Cybersicherheit – Infografik der EU

Insgesamt wirkt es derzeit so, dass zwar im Detail Veränderung kommen müssen, aber insgesamt mit dem IT-Sicherheitsgesetz ein erheblicher Teil der Arbeit in Deutschland schon vorgeleistet wurde.

NIS-Richtlinie: Historie der NIS-Richtlinie

Mit der NIS-Richtlinie wird die Cybersicherheit europaweit in den Fokus gerückt. Nach jahrelangem dahin dümpeln gab es am 18. Dezember 2015 bereits einen „Durchbruch“ bei den Verhandlungen. Nachdem im Mai 2016 dann der Europäische Rat die NIS-Richtlinie angenommen hatte und am 06.07.2016 das europäische Parlament zustimmte, steht nun im August 2016 das Inkrafttreten der NIS-Richtlinie an.

Danach, weil es eine Richtlinie und keine Verordnung ist, müssen die einzelnen Staaten die Vorgaben der Richtlinie nunmehr durch nationale Gesetze umsetzen.

Kritik an der NIS-Richtlinie

Durchaus zu Recht weist Schallbruch darauf hin, dass mit der NIS-Richtlinie und dem IT-Sicherheitsgesetz im Ergebnis eine interessante Zersplitterung der Regelungen zur IT-Sicherheit zu beobachten ist.  Dies zeigt sich auch an der nur schrittweisen Umsetzung in Deutschland in verschiedenen Schritten an verschiedenen Stellen.

Umsetzung der NIS-Richtlinie in Deutschland

Im Januar 2017 wurde ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der NIS-Richtlinie vorgestellt, der weitere Fortgang bleibt abzuwarten.

Allerdings wurde ja schon früher durch das IT-Sicherheitsgesetz ein wesentlicher Teil der Thematik IT-Sicherheit angegangen, so dass ein Teil der NIS-Richtlinie durch das IT-Sicherheitsgesetz bereits umgesetzt war und nun quasi „der Rest“ in einem gesonderten Schritt folgt, wobei der Gesetzgeber ergänzend wohl nur noch das BSI-Gesetz anpassen möchte.

Dienste im Sinne der IT-Sicherheit

Es gibt am Ende mehrere Dienste, die teilweise ausdrücklich vorgesehen sind, aber auch sich als faktisches Ergebnis darstellen und für die dann jeweils eigene Sicherheitsstufen existieren:

  • Kritische Dienste (KRITIS), die in der Richtlinie als „wesentliche Dienste“ beschrieben sind;
  • digitale Dienste, hierzu gehören Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und -Dienste, wobei es aber Ausnahmen für Kleinstunternehmer gibt;
  • Telemedien allgemein, für die im Telemediengesetz seit dem IT-Sicherheitsgesetz allgemeine Sicherheitsvorgaben gemacht werden.

Informationen zur NIS-Richtlinie

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.