Meinungs- und Kunstfreiheit vs. Beleidigungen

Auch im Internet erlauben Meinungs- und Kunstfreiheit keine massiven Verletzungen der Persönlichkeitsrechte eines anderen. So braucht man es nicht hinzunehmen, in einem Internetartikel als „dämlich“ und „bescheuert“ bezeichnet zu werden.

Das entschied jetzt das Landgericht Coburg und untersagte einem Herausgeber eines im Internet abrufbaren Magazins Veröffentlichungen mit entsprechendem Inhalt. Dass die Äußerungen in eine frei erfundene Geschichte mit dem Beleidigten als einer der handelnden Personen verpackt waren, ließ das Gericht dabei nicht als Rechtfertigung gelten. Das Recht auf Kunst müsse hier hinter den Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit zurücktreten.

Sachverhalt

Der Beklagte gibt ein im Internet abrufbares Fachmagazin heraus, in dem unter anderem auch Fahrzeuge zum Kauf und Verkauf angeboten bzw. vermittelt werden. Der Kläger, der über eine solche Anzeige ein Kfz erworben hatte, monierte per E-Mail beim Beklagten den in der Veröffentlichung seiner Meinung nach überhöht angegebenen Kaufpreis. Diesen „Leserbrief“ nahm der so Gerügte mit einem Artikel in sein Magazin auf – garniert durch eine Geschichte mit dem Kläger als einer Hauptperson und Begriffen wie „ dämlich“ und „bescheuert“. Außerdem war eine Abbildung von Figuren mit im Vergleich zum Schädelvolumen minimaler Gehirnmasse beigefügt. Der Kläger klagte auf Unterlassung.

Gerichtsentscheidung

Mit Erfolg. Das Landgericht Coburg sah den Artikel jedenfalls in den Passagen, in denen die genannten Ausdrücke und die Abbildung gebraucht wurden, nicht als Karikatur oder satirische Übertreibung an, sondern als grobe ehrverletzende Entgleisung. Die finde ihre Grenzen dort, wo eine strafbare vorliege. Und das des Klägers überwiege im zu entscheidenden Fall das Recht des Beklagten auf freie künstlerische Darstellung – wobei dahinstehen könne, ob und in welchem Umfang der Artikel dem Kunstbegriff unterfalle. Das Gericht untersagte dem Beklagten daher solche Äußerungen. Für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Verbot droht nun ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €.

Fazit

Grobe Verletzungen des Persönlichkeitsrechts muss niemand hinnehmen – gleich ob Leser eine Internetmagazins oder Bundespolitiker.

Landgericht Coburg, Urteil vom 20.11.2002, Az: 21 O 595/02; rechtskräftig

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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