IT-Recht: Dienste der Informationsgesellschaft

Der BGH (I ZR 117/16) konnte sich 2017 sehr erschöpfend zu der Frage äußern, wann ein Dienst der Informationsgesellschaft vorliegt. Das Gemeinschaftsrecht enthält in der 98/34/EG sowie 98/84/EG bereits eine Definition der Dienste der Informationsgesellschaft: Diese Definition umfaßt alle Dienstleistungen, „die in der Regel gegen Entgelt im Fernabsatz mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden“. Doch wann liegt ein Bereithalten in der Regel gegen Entgelt vor? Der BGH hat nun deutlich gemacht, dass dies möglichst weit zu verstehen ist und insbesondere die in der Literatur vertretende einschränkende Auffassung abzulehnen ist – vielmehr ist der Begriff weit zu verstehen und erfasst jegliche Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dient.

Aus der Entscheidung:

Allerdings können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch Leistungen wirtschaftlicher Art, die unentgeltlich erbracht werden, ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ sein. Die Vergütung für einen Dienst, den ein Anbieter im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, wird nicht notwendig von denjenigen bezahlt, denen der Dienst zugutekommt. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine unentgeltliche Leistung – etwa der Zugang zu einem WLAN-Netz – von einem Anbieter zu Werbezwecken für die von ihm angebotenen Güter oder Dienstleistungen erbracht wird, da die Kosten dieser Tätigkeit dann in den Verkaufspreis dieser Güter und Dienstleistungen einbezogen werden (…)

Danach kann Online-Werbung einen Dienst der Informationsgesellschaft (…) darstellen. Ferner ergibt sich (…) dass der Begriff „kommerzielle Kommunikation“ unter anderem alle Formen der Kommunikation abdeckt, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen einer natürlichen oder juristischen Person dienen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt daraus, dass Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung über eine Website, die von einem selbständigen Zahnarzt erstellt wurde, eine kommerzielle Kommunikation ist, die einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt oder Bestandteil eines solchen Dienstes ist (…)

Danach besteht die Bedeutung der Beschränkung des Dienstleistungsbegriffs auf „in der Regel“ entgeltliche Leistungen entgegen der überwiegenden Meinung im deutschen Schrifttum nicht darin, auch Leistungen zu erfassen, die zwar typischerweise gegen Entgelt, aber gelegentlich – etwa aus Gefälligkeit – unentgeltlich erbracht werden (…) stellt die Website eines Unternehmens, auf der für dessen Produkte oder Dienstleistungen geworben wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft (…) dar, auch wenn der Werbeadressat für den Aufruf dieser Internetseite in aller Regel kein Entgelt zahlt, und die Werbeleistung auch von keinem Dritten vergütet wird (…)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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