Impressumpflicht bei Twitter?

Hinweis: Dies ist ein älterer Artikel, den ich der Vollständigkeit halber nach hier kopiert habe. Henning Krieg hat sich inzwischen sehr ausführlich dem Thema gewidmet, hier ist sein erster Artikel zum Thema zu finden. Im Folgenden mein originaler Artikel.

RA Henning Krieg äußert in der Computerwoche (zu lesen hier), dass es natürlich eine Impressumspflicht bei Twitter gibt. Ich stimme dem zu und gebe das hier so weiter, aber mit einschränkenden Anmerkungen:

  1. Im Regelfall wird man kein Problem haben, bei den Twitter-Accounts die Privatheit(Familiäre Anwendung) festzustellen, die man braucht um die Impressumspflicht nach TMG auszuschließen. Ausgenommen natürlich Corporate-Tweets.
  2. Ich bin – damit stehe ich aber alleine auf weiter Flur – Vertreter der Auffassung, dass man den Begriff des „Diensteanbieters“ im TMG restriktiv subsumieren muss. Gerade bei Twitter werden die Tweets fest in eine Umgebung mit Suchfunktion und Syndicate-Funktion eingebunden, wobei der einzelne Nutzer gar keine Option hat, den Dienst insgesamt zu aktivieren oder deaktivieren, die volle Kontrolle liegt alleine bei Twitter (Dies nutze ich als Ausschlusskriterium, um Nutzer und Betreiber zu unterscheiden).
    Bei genauer Betrachtung habe ich kein Problem, den twitternden Nutzer lediglich als Nutzer anzusehen und „Twitter“ als alleinigen Betreiber, der sich die Inhalte zu eigen macht und deswegen mit den Pflichten eines Betreibers konfrontiert ist.

Als Beispiel zu oben (2) kann herhalten: Wer hier als Privatperson verkauft, muss ja auch kein herhalten – Interessanterweise stört das bis heute niemanden und ist gängige Praxis. Selbst die gewerblichen Verkäufer werden nicht am TMG sondern an der BGB-InfoV und den Widerrufsregeln gemessen. Ich stelle insofern zwischen eBay und sonstigen Diensten immer wieder fest, das mit zweierlei Maß gemessen wird.

Oder als anderer Vergleich: Niemand würde in einem Forum verlangen, dass die Foren-Teilnehmer nur schreiben dürfen, wenn sie ein Impressum hinterlegen. Genau genommen würde eine solche Pflicht gegen §13 VI TMG (Pflicht der Ermöglichung der anonymen Nutzung) verstoßen.

Daher, alles in allem: Für mich kein Grund zur Aufregung, ein kleiner Sturm im Wasserglas. Wenn es denn überhaupt einer wird.

Update: RA Stadler sieht es bei der Frage ebenso. Er vertritt die Ansicht der engen Auslegung in einem aktuellen Beitrag, hier zu lesen und führt dies in seinem Werk „Haftung im Internet“ aus. Ich werde berichten, wenn weitere Juristen der restriktiven Auslegung folgen – insbesondere da dies mehrmals im TMG von Bedeutung sein kann.

Update2: RA Lapp nimmt die andere Seite ein, leider ohne auf die wesentlichen Argumente von mir oder RA Stadler einzugehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.