Hyperlink: Für verlinkte Informationen kann wie für eigene gehaftet werden

Der (I ZR 102/05, „ueber18.de“) hat inzwischen festgestellt:

Die Haftung desjenigen, der einen auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu ei- gen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.

Zum Begriff des „zu eigen machens“ hat der BGH an dieser Stelle eher wenig gesagt. Jedenfalls wenn die Geschäftsidee gerade davon lebt, dass die fremden Informationen verfügbar sind und man die „Vermittlung“ dieser Informationen zum Geschäftsmodell erhebt, liegt ein solches zu eigen machen vor.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.