Hinweis auf §15a TMG

Im (neuen) §42a BDSG ist eine Informationspflicht normiert: Wenn gespeicherte einem Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangen, sind die Betroffenen zu informieren. Wer das unterlässt, sieht sich einem Bußgeld ausgesetzt. Allerdings haben „private Anwender“, etwa die Webforen betreiben, damit eher selten ein Problem, denn im §1 BDSG ist eine Ausnahmeklausel für die Anwendung des normiert:

„…es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.“

Wer nun eine Webseite betreibt – ich denke speziell an ein Forum – und hierbei einem der bekannten Hacks ausgesetzt ist, könnte glauben, dass ein „Fixen“ der Lücken ausreicht. Dem ist nicht so: §15a TMG sieht vor, dass der §42a BDSG für Diensteanbieter entsprechend anwendbar ist. Der Abschnitt zum im TMG kennt dabei keine Privilegierung von „privaten Anbietern“ im „familiären Umfeld“.

Das heißt: Wer eine Webseite betreibt, auf der personenbezogene Daten erhoben werden, die „gehackt“ wird, sollte die Informationspflichten beachten – und nicht mehr nur, wie früher, sich um das „Fixen“ der Lücke kümmern. Hinzu kommt, dass dadurch der Anreiz, regelmäßig Updates einzuspielen, sicherlich erhöht wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.