Es geht: Führerscheinentzug wegen Fehlverhalten auf Facebook

Was der NDR berichtet ist – zumindest theoretisch – tatsächlich denkbar: Wer sich auf Facebook „fehlverhält“, dem kann der entzogen werden. Dort hatte jemand sich abfällig über einen Blitzer geäßert und wurde sodann postalisch aufgefordert, eine MPU zu machen. Wie gesagt, sowas geht: Theoretisch. Hintergrund ist §2 VIII StVG, der u.a. besagt

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.

Also: Zur MPU, dem so genannten „Idiotentest“, weil man sich auf Facebook fehlerhaft verhält? Wohl eher nur dann, wenn die zuständige Behörde überreagiert. Damit man bei außerhalb des Strassenverkehrs liegenden Tätigkeiten die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzweifelt, wird man durchaus kritische Verhaltensweisen vorfinden müssen. Aktuelles Beispiel: Erhebliche Gewalttätigkeiten außerhalb des Strassenverkehrs.

Der Gebrauch der Meinungsäußerungsfreiheit, die Ausübung von Kritik an staatlichen Behörden bzw. staatlichem Verhalten, kann darunter niemals fallen. Selbst unsachliche Kritik kann hier keine Rolle spielen, da zwischen der Äußerung von Meinungen für sich und dem Führen von Kraftfahrzeugen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Das von der Behörde herangezogene Konfliktpotential ist ein lächerliches Argument, das alleine bei Gewalttätigkeiten brauchbar ist – nur bei diesen kann nämlich nicht abgewartet werden, ob sich das Gewaltpotential auch im Strassenverkehr eröffnet. Wer vor sich hinfluchend am Steuer sitzt, der ist keine unmittelbare Gefahr für andere. Eben anders als der Grundaggressive, der seine Aggression über sein Fahrverhalten kompensiert und damit andere gefährdet. Die Behörde war dumm, die Medien wurden um eine groteske Meldung bereichert – und das war es dann auch. Angst ist hier fehl am Platz.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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