Einstieg: Crowdsourcing & Crowdfunding

Crowdsourcing und vor allem sind wahrscheinlich Begriffe, mit denen nur sehr wenige auf Anhieb etwas anfangen können – gleichwohl ist davon auszugehen, dass insbesondere das „Crowdfunding“ in Zukunft eine erhebliche Bedeutung gewinnen wird. Insbesondere für „kleinere Anbieter“ und Entwickler bietet sich hier ein Zukunftsmarkt – mit rechtlichem Hintergrund. Hinweis: Natürlich kann es hier keine umfassende Analyse geben – vielmehr soll nur kurz angesprochen werden, worum es überhaupt geht.

I. Begrifflichkeiten in Kürze

„Crowd“ lässt sich in diesem Zusammenhang am besten mit „(Menschen-)Menge“ übersetzen, so dass man schnell erkennt: Beim Crowdsourcing geht es darum, von einer grösseren Menge Menschen Teile eines Arbeitsprozesses erledigen zu lassen; beim Crowdfunding dagegen werden Finanzmittel durch eine solche Menschenmenge bereit gestellt.

II. Crowdfunding

1. Allgemein zum Crowdfunding

Mit Blick auf das „Crowdfunding“ sehe eine schon länger vorhandene Entwicklung in neuem Gewand: Etwa in der Region Aachen war es der Fußball-Verein Alemannia Aachen, der sich durch „Fan-Anleihen“ Geld für den Bau eines neuen Stadions besorgen wollte. Neuerdings ließ sich ein Film damit in kürzester Zeit (teilweise) finanzieren, und nun auch ein Computer-Spiel. Das Vorgehen erinnert ein wenig an die Ausgabe von Aktien, man darf hierbei aber nicht verkennen, dass Crowdfunding der Finanzierung eines konkreten Projektes dient, also in gewissem Sinn „zweckgebunden“ ist.

2. Rechtliches zum Crowdfunding

a) Die Beteiligten
Wohl eher selten wird man, gerade als kleines Unternehmen oder gar einzelner Projektentwickler, ohne externe Hilfe größere Summen über Crowdfunding zusammen bekommen. Daher wird man wohl im Regelfall auf externe Hilfe setzen müssen, etwa Plattformen, die Projekte und „Investoren“ vermitteln möchten.

b) Die Plattform
Der Plattform-Betreiber wird wie ein Marktplatz fungieren wollen und sich auf eine Vermittlerrolle – natürlich unter Zahlung einer Provision – zurück ziehen. Wie wohl immer, wird sich erst mit zunehmender Konkurrenz auch das Angebot von Zusatzdiensten (wie etwa aktives Marketing) durchsetzen. Diese „Vermittlerrolle“ ist keineswegs unproblematisch, insbesondere der Zahlungsverkehr wird von hohem Interesse sein. Wenn etwa die Plattform unmittelbar Geldbeträge selber annimmt, um diese später an den Crowdfunding-Inserenten weiter zu leiten, wird man überlegen müssen, ob dafür eine BaFin- notwendig sein wird (dazu nur LG Köln, 81 O 91/11 hinsichtlich Lieferdiensten).

c) Der „Inserent“
Die rechtlichen Beziehungen zwischen demjenigen, der das Geld gibt und dem der es erhält („Inserent“) werden letztlich von der konkreten Vereinbarung abhängen und sollten in ihrer Komplexität nicht unterschätzt werden. Beispiel: Natürlich ist es naheliegend, sich zu überlegen, im Stile einer Risikofinanzierung zu vereinbaren, dass sich jemand mit einer Summe (min. 50 Euro) beteiligen kann, dafür entsprechend am Gewinn beteiligt wird, das Kapital aber verloren sein soll, wenn die Sache „schief geht“. Für den Inserenten auf den ersten Blick ganz angenehm stellen sich hier gleich mehrere Fragen – allem voran bei Verbrauchern als Kapitalgebern, ob hier nicht ein sittenwidriger Vertrag vorliegt.

Überhaupt wird man sich als Inserent viele Gedanken machen müssen: Was wird als Gegenleistung angeboten, oder soll es gar keine geben? Darauf aufbauend: Wo liegen die Risiken, dass (gleich mehrere) Investoren ihr Geld erfolgreich zurückfordern können? Zu bedenken ist auch, dass die Vereinbarung hinsichtlich der Investition wohl letztlich als AGB aufgefasst werden und hier auch noch die strenge AGB-prüfung zu bestehen ist. Man stelle sich dann noch vor, dass nach einer Summe, die das Stammkapital um das vielfache übersteigt, auf einmal ein dicker Batzen von einer Vielzahl von Investoren zurück gefordert wird. Darüber hinaus: Bei sehr vielen Investoren droht im Streitfall nicht nur eine, sondern sogar sehr viele Klagen, mit entsprechend vielen Gerichtskosten. Insofern wird es sich lohnen, einerseits natürlich die Haftung zu begrenzen, etwa indem man für das Projekt insgesamt direkt eine UGmbH gründet – andererseits die Verträge sauber ausformuliert.

Das heißt kurzum nach diesem groben Intermezzo: Was so verlockend klingt, bringt mitunter erhebliche finanzielle Risiken mit sich. Die Entscheidung sollte insofern auf keinen Fall übers Knie gebrochen werden, insbesondere muss man m.E. überdenken, ob es sich nicht lohnt, das jeweilige Projekt unternehmerisch ganz auszulagern, um Haftungsrisiken zu senken.

III. Crowdsourcing

Beim Croudsourcing ist die Problematik m.E. darauf zu konzentrieren, dass man letztlich „wildfremde“ ins Boot holt. Natürlich drängt sich auch Laien das Problem auf, dass man sauber vereinbaren muss, dass an den von Dritten erstellten Arbeitsteilen entsprechende Nutzungsrechte übergeben werden. Dies ist unnötig zu vertiefen – aber auch nicht das einzige Problem.

Darüber hinaus muss man sich im Klaren sein, dass „Mitarbeiter“ sich nur finden lassen, wenn sie über Haftungsfragen etc. nicht nachdenken müssen – jedenfalls besonders dann, wenn keine Gegenleistung fließt. Aber auch bei kleineren Boni wird ein „Mitarbeiter“ nicht voll für das einstehen wollen, was er da in seiner Freizeit, ggfs. aus ideologischer Überzeugung, erstellt hat. Wenn dann also ein „Mitarbeiter“ einen Fehler macht, hat man in seiner Software am Ende ggfs. einen Mangel für den man gerade stehen muss – und wohl keinen Regress nehmen kann. Das Risiko ist zwar vorhersehbar, das bedeutet m.E. aber, dass man letztlich verpflichtet sein wird, sein Qualitätsmanagement darauf auszurichten, um die Haftungsproblematik in den Griff bekommen zu können.

Richtig bunt wird es dann auch noch, wenn überlegt, dass vielleicht jemand aus Unachtsamkeit einen fremden Code-Schnippsel (modifiziert) übernimmt und damit der eigene Code fremde Urheberrechte verletzen kann. Dazu muss man sich erinnern, dass auch die Gestaltung von Eingabeformularen urheberrechtlichen Schutz genießen kann (dazu hier), die Haftungsproblematik wird an der Stelle immer kritischer.

IV. Crowdfunding & Recht: Fazit

Auf den ersten Blick schon zu schön um wahr zu sein: Investitionen oder Mitarbeiter ohne Aufwand – leider aber mit teilweise erheblichen Risiken, die m.E. zwingend zu beachten sind. Wer hier zu blauäugig heran geht, kann sich und sein Unternehmen ruinieren. Gleichwohl, mit vernünftig gestalteten Verträgen und ggfs. der Auslagerung in haftungsbegrenzte Gesellschaftsformen sollte sich das durchaus in den Griff bekommen lassen. Dabei bietet sich die UGmbH vielleicht für projektorientierte Maßnahmen an. Festhalten lässt sich jedoch, dass man keinesfalls nach dem Motto „einfach mal schnell Geld besorgen“ handeln darf – ein Eindruck, der sicherlich schnell entstehen wird, sobald sich erste Vermittlungs-Plattformen etabliert haben.

Hinsichtlich des Crowdfunding wird dann wohl die Zukunft zeigen, ob es bei einigen wenigen (erfolgreichen) Projekten bleibt, oder sich ein breiter Markt etabliert. Sicherlich kann dabei eine Rolle spielen, dass viele Menschen derzeit verunsichert sind und Anlagemöglichkeiten suchen – gleichwohl bin ich skeptisch, ob diese Form des Massentauglichen-Risikoinvestments wirklich für die breite Masse (geschäftlich unerfahrener) geeignet ist. Gleichsam wird es nur eine Frage der Zeit sein, bis es erste Betrüger gibt, die über Tarnfirmen Geld für fantastische Projekte einnehmen, um sich dann „abzusetzen“.

Beim Croudsourcing habe ich keinen Zweifel, dass hier großes Potential besteht – zu Lange schon hält sich die Opensource-Idee, bei der Menschen ohne Gegenleistung herausragende Software fertig stellen. Die Herausforderung für Unternehmen, die davon dauerhaft profitieren möchten, wird aber darin liegen, die Attraktivität der Mitarbeit am eigenen Projekt zu schaffen. Wer Spass am Programmieren hat, kann auf eine Fülle freier Projekte zurückgreifen – und wird nicht „einfach so“ Zeit und Energie in ein Projekt stecken, mit dem andere dann Umsatz erzielen. Die Ausgestaltung der hier zu erwartenden Boni-Systeme wird sicherlich auch wettbewerblichen Fragen begegnen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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