Urteil: „Gelbe-Seiten“ darf ausserhalb Deutschlands in Domains genutzt werden

Das OLG Frankfurt (6 U 34/10) hat festgestellt, dass die „Gelbe Seiten“ innerhalb Deutschlands begründet. Dies, weil ein

Durchschnittsverbraucher wird in der Verwendung der Bezeichnung „Gelbe Seiten“ in der Domain „-gelbeseiten.com“ einen kennzeichenmäßigen Gebrauch sehen. Denn dem Bestandteil „gelbeseiten“ kommt neben dem rein beschreibenden Begriff „branchenbuch“ die Funktion eines Hinweises auf den Ursprung der angebotenen Ware „Brachentelefonverzeichnis“ zu.

Die Argumentation, dass „Gelbe Seiten“ lediglich als Synonym für „Branchenbuch“ genutzt wird und damit rein beschreibend verwendet wird, hatte damit in diesem Fall, innerhalb Deutschlands, keinen Bestand, wohl aber mit Blick auf das Ausland. Man sollte insofern innerhalb Deutschlands vorsichtig sein und davon absehen, seine Domain oder eine entsprechende Digitale Dienstleistung entsprechend zu bezeichnen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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