Bei der berechtigten gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist es nicht unüblich, dass die Gegenseite ein Anerkenntnis ausspricht, um so zumindest die gerichtlichen Kosten zu sparen. Ebenfalls wird dann mitunter vorgetragen, es ist eine erforderliche Abmahnung vorher nicht ausgesprochen worden – wenn dem so ist, bleibt die klagende Seite tatsächlich auf ihren Kosten sitzen.
Das Landgericht Düsseldorf (2a O 371/10) hat im Bereich des Domainrechts nun entschieden, dass es unschädlich ist, wenn die Klägerin den Beklagten nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat, wenn in erster Linie eine Leistung und kein Unterlassen, nämlich die Freigabe der Domain durch eine Verzichtserklärung gegenüber der DENIC, begehrt wird. Es ist ausreichend, wenn zur Freigabe aufgefordert und im Falle des Nicht-Reagierens die gerichtliche Durchsetzung angekündigt wird.
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