Domainrecht: Kein umfassender Schutz für Städtenamen

Beim Landgericht Düsseldorf (34 O 16/01) wollte eine Stadt, die bisher ihren Stadtnamen als „stadtname.de“ führte, auf die Freigabe der Domain „Stadtname-Info.de“ klagen – und scheiterte. Nicht nur zu Recht, sondern auch noch mit Überzeugender Begründung des Landgerichts.

Gedanke: Informationsfreiheit im Internet
Das Landgericht verweist darauf, dass ihm bekannt ist, dass die gleiche Stadt auch auf Freigabe der Domain „InfoStadtname.de“ klagt. Deutlich stellt das Landgericht fest, dass man die Sorge hat, dass letztlich zu erwarten ist, dass die Stadt versuchen wird, jegliche Domain in der ihr „Stadtname“ auch nur vorkommt irgendwie „frei zu klagen“. Das Ergebnis wäre, dass

die Klägerin, eine Vormachtstellung im Informationsbereich über Aaaaa erhalte, indem sie alle benutzerfreundlichen Informationsadressen im Internet für sich in Anspruch nehmen würde.

Damit hat das Landgericht jedoch ein Problem, denn: Man sieht im Internet den grundlegenden Gedanken eines „vielseitigen Informationsmediums verschiedenster Anbieter“. Wenn man den Stadtnamen so weit schützen würde, dass jeglicher Zusatz ein Problem wäre, würde dies zu einem faktischen Informationsmonopol führen, dass dem zuwider liefe.

Ausserdem: Kein Namensgebrauch
Ebenfalls korrekt ist, dass das Gericht erkennt, dass hier durch Namenszusätze wie „Info“ bei Städtenamen gar kein Namensgebrauch sondern alleine eine geographische Bezeichnung vorliegt:

Als unbefugter Gebrauch eines fremden Namens kommt jede Namensanmaßung in Betracht, die dazu führen kann, dass eine namensmäßige Identitäts-oder Zuordnungsverwirrung entsteht; ( vgl. BGH NJW 1996,1672 ). Allerdings ist bei Städtenamen davon auszugehen, dass an den Nachweis einer derartigen Verbindung strenge Anforderungen zu stellen sind; im Zweifel liegt in diesen Fällen nämlich kein Namensgebrauch vor, sondern die bloße Verwendung des Wortes als geographischer Hinweis (so auch Münchner Kommentar zum BGB -Schwerdtner, § 12 Rz. 35).

Ergebnis
Selbstverständlich darf man Städtenamen in Domains nutzen – die Ausführungen des LG Düsseldorf verdienen uneingeschränkte Zustimmung. Im Einzelfall können, je nach Gesamtbild, trotzdem Probleme auftreten, etwa wenn eine Kombination mit behördlichen Bezeichnungen gewählt wird („gewerbeauskunft-stadtname.de“). Solange aber allgemeine Begriffe genutzt werden, mit denen zusammen der Stadtname alleine als geographische Bezeichnung dient, wird man aber kein Problem bekommen können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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