Die neue Moral im Online-Zahlungsverkehr

Wir erleben derzeit – und in den nächsten Jahren höchstwahrscheinlich zunehmend – einen Boom bei elektronischen Zahlungsmitteln. Gemeint ist nicht die Maestro-Karte im Geschäft, sondern Zahldienste im Internet. Einer der bekanntesten Vorreiter ist dabei sicherlich Paypal, Amazon möchte nun nachziehen. Während der Markt nach solchen Lösungen fragt und diese auch im Interesse der Verbraucher sein können, gilt es ein Detail verstärkt zu beachten.

Die Zahlungsanbieter, deren Geschäft es alleine sein sollte, Zahlungen abzuwickeln, schwingen sich zunehmend zu „moralischen Instanzen“ auf und möchten nur „saubere Artikel“ über ihren Bezahldienst abwickeln. An erster Stelle sind dabei selbstverständlich sexuell orientierte Artikel wie etwa Sexspielzeug zu sehen, Amazon verweist in seinen Richtlinien etwa darauf:

Verbotene Artikel und Aktivitäten: … Erotiknahe Produkte und Dienstleistungen …

Paypal drückt das so aus:

Sie dürfen PayPal nicht für folgende Aktivitäten nutzen, die … mit dem Verkauf von … bestimmten sexuell orientierten Materialien oder Diensten … zu tun haben

Es verbleibt schon die Frage, was überhaupt „bestimmte Materialien“ sein sollen – das Wortspiel, ausgerechnet mit dem Wort „bestimmt“ eine höchst unbestimmte Formulierung zu finden, ist zumindest amüsant.

Nun möchte nicht jeder Shop unbedingt Artikel verkaufen, die etwas mit Sex zu tun haben – dennoch sollte man beachten, wie weit die Online-Bezahldienste sich zur Kontrollinstanz aufschwingen; und welche Türchen man sich offen hält. So untersagt Amazon die Abrechnung „anstößiger Produkte“, Paypal untersagt „obszöne Produkte“. Und auch das geht noch weiter, immerhin sollen bei Paypal auch Artikel nicht abgerechnet werden dürfen, „die andere ermutigen … sich illegal zu betätigen“. Bei strengster Auslegung fallen da sogar „Wasserbomben“ für 5-Jährige in die Formulierung.

Abgesehen von der Frage, ob es sinnvoll ist, dass sich Bezahldienste im Rahmen des Internets überhaupt anmaßen, über gesetzliche Verbote hinaus zu reglementieren was gehandelt werden darf oder nicht, stellt sich für Shops das große Problem, sich dieser Regeln bewusst zu sein. Wer dagegen verstößt, riskiert die Sperrung des eigenen Accounts und die bange Frage, wann eventuell vorhandenes Guthaben ausgezahlt wird – oder ob überhaupt. Dabei bieten die mehr als schwammigen Formulierungen der hier beispielhaft genannten Bezahldienste mehr als eine Möglichkeit, um selbst bei scheinbar harmlosen Angeboten Probleme zu erhalten. Man sollte insofern nicht „blind“ auf Online-Zahldienste setzen, sondern sehr genau seinen Shop mit den entsprechenden Richtlinien abgleichen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.