Crowdfunding: Zur Vertragsart beim Crowdfunding

Die Vertragsnatur bei Zuwendungen im Zuge eines ist eine durchaus spannende Frage, ich habe in der Vergangenheit eine Vielzahl von Meinungen dazu gefunden, die alle mehr oder minder Aspekte für sich hatten. Im Ergebnis sehe ich folgende Szenarien:

  • Wenn der Geldgeber zahlt und im Gegenzug das Versprechen erhält, seine Zuwendung plus einen Aufschlag aus dem Gewinn oder Umsatz des Unternehmens bzw. Produktes zu erhalten, wird man ein (partiarisches) Darlehen im Sinne des §488 BGB annehmen können.
  • Wenn der Geldgeber zahlt und im Gegenzug eine rein symbolische Gegenleistung erhält, etwa die Erwähnung im Abspann eines Films oder Spiels, wird man an eine Schenkung unter Auflage (§525 BGB) denken können.
  • Wenn der Geldgeber zahlt und im Gegenzug das spätere Produkt erhalten soll, kann man durchaus an einen (§433 BGB) denken.

Die Frage nach der Vertragsnatur ist keine rein akademische Frage, sondern dann von Bedeutung wenn man nach den Rechten und Pflichten der Beteiligten fragt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.