Cookie-Richtlinie in Kraft getreten?

Immer wieder wird bzw. wurde davon berichtet, dass die „-“, die am 26.05.2012 „in Kraft getreten ist“ und diverse Pflichten für Webseitenbetreiber bereit hält. Dazu muss kurz klar gestellt werden:

  1. Es geht hier um eine EU-Richtlinie (2009/136/EG), die keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. EU-Richtlinien sind verständlich ausgedrückt Vorgaben der EU, die die nationalen Gesetzgeber durch eigene Gesetze erst umsetzen müssen. Dabei gab es bis zum 25.05.2012 eine Umsetzungfrist, also die Gesetzgeber hatten Zeit bis zum 25.05.2012, 23:59h, um die die Vorgaben der Richtlinie in ein eigenes Gesetz zu fassen. Somit ist die Richtlinie keineswegs in Kraft getreten am 26.05.2012, sondern vielmehr ist die Umsetzungsfrist seitdem verstrichen.
  2. Dass EU-Richtlinien keine unmittelbare Wirkung entfalten, ist allgemeine Rechtsauffassung. Sofern sich der Bundesdatenschutzbeauftragte anders geäußert hat, kann man dies im höflichsten Fall als „vollkommen abwegig“ bezeichnen. Ich sehe für eine derartige Auffassung derzeit keinerlei Tendenz. Zwar können sich aus nicht umgesetzten EU-Richtlinien durchaus Ansprüche des Bürgers gegen den Staat ergeben, nicht aber innerhalb der Privatrechtssubjekte untereinander.
  3. Wann eine Umsetzung in Deutschland erfolgt, ist derzeit nicht absehbar. Es liegt tatsächlich ein Gesetzentwurf bereits vor, den ich hier vorgestellt und kommentiert habe.
  4. Leider muss man offensichtlich weiterhin darauf hinweisen, dass die Bezeichnung „Cookie-Richtlinie“ irreführend ist. Ich habe mehrfach klargestellt, dass es hier mit dem Text der Richtlinie abstrakt „um die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers geht“. Ich sehe, dass hier zumindest jede Smartphone-App, die Daten in Smartphones speichert, von dieser Richtlinie betroffen sein wird.

Dazu bei uns:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.