BVerfG zu Vorratsdatenspeicherung: Erste Anmerkungen #vds

Nach dem ersten Eindruck und der Lektüre der Mitteilung des BVerfG (Urteil inzwischen hier) komme ich zu folgenden ersten Anmerkungen:

  1. Eine in der Form, das private Unternehmen die Daten speichern auf bestimmte Zeit und der Staat Zugang erhält, ist mit dem vereinbar – die bisher gewählte Form ist aber nichtig, da intransparent und nicht konkret genug ausgestaltet.
  2. Im Bereich der Gefahrenabwehr ist ein Zugriff auf gespeicherte Daten auch möglich, aber nur wenn es um Leben, Körper und Freiheit geht.
  3. Ein Zugriff ist zur Aufklärung schwerer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (!) denkbar. Dabei muss der Gesetzgeber einen Katalog aufstellen, ist aber nicht an eine Begrenzung auf Leben, Körper und Freiheit gebunden – eine Auskunft zum Schutz urheberrechtlicher Ansprüche dürfte damit möglich sein.
  4. Das Urteil steht (wohl als erstes) im Lichte des Lissabon-Urteils, dass Grenzen der EU-Rechtsetzung gezogen hat. Hierbei wurde vermerkt, dass die „verfassungsrechtliche Identität“ der EU Grenzen setzt.
    Eben eine solche sieht das BVerfG hier berührt (Rn. 218 im Urteil):
    "Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht
    total erfasst und registriert werden darf, gehört zur
    verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für
    deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und
    internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche
    Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für
    weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen
    Union erheblich geringer."
  5. Leider hat das BVerfG die Chance wohl verpasst, ausdrücklich klar zu stellen, wie die Rechtsnatur der zu bewerten ist. In der Mitteilung findet man zwar einen eigenen Abschnitt zu IP-Adressen, aber keine direkte Aussage ob diese ein personenbezogenes oder ein relativ personenbezogenes Datum sind (Zum Streit hier eine Übersicht). Zwar wird deutlich, dass das BVerfG die IP-Adressen als personenbezogen ansieht, doch sieht das BVerfG erst mit umfassender Speicherung die „Anonymität der Nutzer“ bedroht, was an die Argumentation der Lehre vom relativen Personenbezug erinnert.

Im aktuellen Fazit bin ich ein wenig enttäuscht: Zum einen ist es schön, viele Zeilen des Verfassungsgericht zur IP-Adresse zum Analysieren zu haben. Auch ist es zu begrüssen, dass die bisherige Form der Vorratsdatenspeicherung gekippt wurde und die bisher gesammelten Daten zu vernichten sind.

Das BVerfG hat ausdrücklich festgehalten, dass eine Vorratsdatenspeicherung mit dem deutschen Grundgesetz möglich ist – und zur Aufklärung von Straftaten eingsetzt werden darf. Dabei unterscheidet das BVerfG zwischen „unmittelbarer“ und „mittelbarer“ Aufklärung. Eine mittelbare liegt vor, wenn die TK-Dienstleister auf Anfrage eine IP einem Anschluss zuordnung vornehmen, was auch „unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr“ möglich sein soll. Der Aufkunftsnahspruch nach §101 II UrhG ist damit z.B. verfassungsrechtlich verankert.

Das BVerfG mahnt, wie häufiger in der Vergangenheit, die schlechte handwerkliche Leistung und mangelnde Transparenz beim Gesetz an. In einer Gesamtschau, die freilich noch sehr früh stattfindet, bin ich inzwischen soweit, festzustellen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber wieder einmal – wenn auch heftiger als sonst – auf die Finger gehauen hat. Von einem „Sieg für die Bürgerrechte“ möchte ich aber nicht sprechen, so etwas sieht anders aus.

Ein Lichtblick ist vor allem der erste Bezug auf die „verfassungsrechtliche Identität“. Schon mehrfach war in der Literatur kritisiert, dass im Lissabon-Urteil keine Kriterien gegeben wurden, wo diese Identität liegen soll. Das BVerfG zeigt hier nun (im Uteil Rn. 218), wie leicht und problemlos die deutsche Rechtsprechung der EU (jederzeit!) Grenzen setzen darf. Als der Richter Papier vor kurzem meinte, das Urteil wird europaweit Beachtung finden, lag er sicherlich richtig – auch wenn es noch einige Zeit dauern wird, bis die meisten verstehen, was hier genau gemacht wurde. Seit heute steht fest, dass die Souveränität der deutschen Verfassung und Verfassungsrechtsprechung nicht so schnell vor der EU in die Knie gehen wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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