Bitcoins: Sind Bitcoins Geld, E-Geld bzw. Währung oder Ware?

Die „Währung“ Bitcoins sorgt immer wieder für Schlagzeilen: Mal als neue Währung der Zukunft, mal als Internetblase verschrieen, ist zur Zeit eines schon klar: Es steckt genug echtes Geld dahinter, um als Angriffsziel interessant zu sein.

Das Thema „Bitcoins“ ist dabei auch juristisch von höchstem Interesse, zumal sich hier die Gelegenheit bietet, Fragen aufzuwerfen, die es so bisher wirklich noch nicht gab. Und eine davon sorgt bereits seit längerem für Streit: Was sind Bitcoins eigentlich? Handelt es sich um eine Währung, um Geld? Oder ist es doch nur ein (digitales) Tauschgut, eine Ware?

Hinweis: Dieser Beitrag wurde im Jahr 2011 verfasst und wird seitdem laufend aktualisiert um alle Entwicklungen möglichst zu beachten.


Vorab: Ich möchte die Frage juristisch angehen, nicht philosophisch oder volkswirtschaftlich. Insofern liegt es in der Natur der Sache, dass man auf diesen Gebieten vielleicht andere Antworten findet. Und natürlich kann man auch juristisch geteilter Meinung sein.

Sind Bitcoins Geld?

Eine gesetzliche Definition von „Geld“ ist mir im nationalen Recht bisher nicht bekannt. Gemeinhin wird unter „Geld“ jedes gesetzliche Zahlungsmittel verstanden, das ein Gläubiger einer Geldschuld kraft Gesetzes annehmen muss (so etwa Palandt, §245, Rn.3). Bei „Bitcoins“, die gerade keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung unterfallen, wird man das wohl verneinen müssen. Vielmehr wird im BGB ausdrücklich festgestellt, dass im Zweifelsfall immer Euro als Zahlungsmittel akzeptiert werden müssen (§244 BGB).

Neben diese eher einfachen Gedanken treten die Regelungen auf europäischer Ebene. In der 2007/64/EG findet sich folgendes zum Thema „Geld“:

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff … „Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG;

Das kommt einer Definition von Geld doch recht nahe und kann durchgeprüft werden: „Bitcoins“ sind rein digital, also keine Banknoten und Münzen. Somit kein „Bargeld“. Als „Giralgeld“ (Buchgeld das mit einem Auszahlungsanspruch gegen die Bank einhergeht) können „Bitcoins“ auch nicht betrachtet werden, da Bitcoins gerade keinen Auszahlungsanspruch bieten, sondern nur getauscht/gehandelt werden können.

Sind Bitcoins E-Geld?

Verbleibt das elektronische Geld, das entsprechend der Richtlinie (sowie entsprechend dem nationalen Recht, siehe §1 V GWG) dem Bargeld gleich gestellt ist. Das elektronische Geld ist in der Richtlinie 2000/46/EG wie folgt definiert:

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … „elektronisches Geld“ (E-Geld) einen monetären Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der
i) auf einem Datenträger gespeichert ist,
ii) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert,
iii) von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.

Diese Definition ist inzwischen ebenso zu finden in §1a ZAG, entspricht also auch nationalem Recht. Auch hier kann man schlicht durchprüfen: Ein „monetärer Wert“ lässt sich bei Bitcoins schwerlich wegdiskutieren. Schwer wird es aber, in Bitcoins eine „Forderung gegen die ausgebende Stelle“ zu sehen. Denn bei Bitcoins hat man eben keine Forderung gegen „die ausgebende Stelle“, es wird schon schwer, überhaupt eine ausgebende Stelle auszumachen. Dies sieht auch die BAFIN so, die inzwischen (Juli 2017) konstatiert:

„BTC sind kein E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), da es keinen Emittenten gibt, der BTC unter Begründung einer Forderung gegen sich ausgibt. „

Bitcoins sind keine Währung

Letztlich, und sagt einem sowohl der Wortsinn als auch der Blick auf die oben rechtlichen Rahmenbegingungen, erwartet man beim „Geld“, dass es schlicht akzeptiert wird – und zwar allgemein. Wenn ich eine Rechnung erhalte und die mit dem, was ich „Geld“ nenne, nicht bezahlen kann, dann ist es auch kein Geld. Mit dem Begriff „Geld“ geht die Garantie einher, dass ich damit auch bezahlen kann – ansonsten kann es schon begrifflich kein Geld sein (so auch die einhellige Meinung in der juristischen Literatur, etwa Mansel in Jauernig, §245, Rn.2 oder Palandt, §245, Rn.3). Im Jauernig wird es sehr treffend auf den Punkt gebracht:

Geld im Sinne des Währungsrechts sind nur diejenigen Geldzeichen, die kraft staatlicher Anordnung zur Schuldentilgung angenommen werden müssen.

Insofern ist festzustellen, dass man Bitcoins zwar als Zahlungsmittel akzeptieren kann, man muss es aber eben nicht. Und auch wenn es ausdrückliche nationalstaatliche gesetzliche Regelungen zum Geld so nicht gibt, so zeigt doch der Blick auf die europäischen Normen eben diese Gedanken. Dabei ist spätestens beim neuen Zahlungsmittel des „elektronischen Geldes“ festzustellen, dass zumindest eine verbriefte Forderung gegen den Ausgebenden des Geldes immer zu verlangen ist, um die Gleichstellung mit „Geld“ festzustellen. Und genau das gibt es bei Bitcoins eben nicht, die ja ganz bewusst ohne Autoritäten auskommen.

Erlaubnispflicht beim Umgang mit Bitcoins: Sonstige aufsichtsrechtliche Fallstricke

Neben der Frage, wie man -basierte Zahlungsmittel wie Bitcoins qualifiziert, stellen sich weitere Fragen zur rechtlichen Regulation. Inzwischen hat die BaFin Bitcoins als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) qualifiziert. Jedenfalls der gewerbliche Umgang mit Bitcoins kann daher eine Erlaubnispflicht nach dem KWG auslösen – und wenn diese Erlaubnis fehlt, kann eine Straftat nach § 54 KWG vorliegen.

Im Rahmen der Erlaubnispflicht ist dann festzuhalten, dass wenn mit Bitcoins gehandelt wird, diese also gewerblich als Ware gehandelt werden, mehrere Erlaubnistatbestände in Betracht kommen, so insbesondere als

Fazit: Rechtslage bei Bitcoins

Somit ist im Ergebnis spätestens an diesem Punkt festzustellen, dass es sich rein rechtlich bei Bitcoins nicht um Geld im Sinne des Währungsrechts handeln kann, sondern lediglich um eine (Tausch-)Ware mit zunehmendem Geldwert. Das hat im Weiteren auch Konsequenzen: So handelt es sich beim Tausch echten Geldes gegen Bitcoins nach nationalem Recht somit auch nicht um einen Handel mit Währungen, sondern um einen „normalen Tausch“ im Sinne des §480 BGB, womit die Regelungen zum Kaufrecht Anwendung finden. Interessant kann das z.B. dann werden, wenn sich bei gehandelten Bitcoins Mängel einschleichen. Auch ist es bei Bitcoins – anders als bei Geld, siehe §935 II BGB – auch nicht möglich, gutgläubig Eigentum an gestohlenen Bitcoins zu erwerben. Diese und weitere Fragen, werde ich bei Gelegenheit in Zukunft noch einmal aufgreifen. Es verbleibt die Erkenntnis, dass sich viele neue Fragen und Probleme stellen. Ein Grund mehr, an die Zukunft der Idee zu glauben.

Hinweis: Es muss sehr streng differenziert werden. Häufig wird recht schnell von „virtuellen Währungen“ gesprochen und z.B. damit sowohl Bitcoins als auch „virtuelles Gold“ (etwa aus Warcraft) gemeint. Das ist m.E. falsch. Anders als Bitcoins wird man „virtuelle Güter“ aus Spielen nur erwirtschaften können, wenn man mit dem entsprechenden Anbieter vertragliche Regelungen einging. Wenn ein Spieleanbieter dann die Weiterveräußerung verbietet (oder gerade unter bestimmten Umständen anregt), sind das grundverschiedene Voraussetzungen und die AGB der Anbieter nehmen hier die Regelnde Funktion ein, die bei Bitcoins über Gesetze gefunden werden muss.

Update: Es mehren sich Berichte, dass Finanzämter in Deutschland Bitcoins als „privates Geld“ einstufen – das hat nur steuerrechtliche Bedeutung, siehe dazu den folgenden Link! „Privates Geld“ ist eben nicht gleich „Geld“.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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