Bitcoins sind keine Rechnungseinheit im Sinne des KWG

Das Kammergericht ((4) 161 Ss 28/18 (35/18)) hat klargestellt, dass Bitcoins keine Rechnungseinheit im Sinne des KWG sind:

C-264/14 – den als „Währung“ bezeichnete, geschah dies in Abgrenzung zu dem Begriff „Gegenstand“ zur Frage der Begründung von Umsatzsteuerpflichten). Der Bitcoin ist jedoch unter bestimmten Wirtschaftsteilnehmern ein akzeptiertes Zahlungsmittel (vgl. Ehrke-Rabel/Pfeiffer SWK 10/2017, S. 532, 537; Scholz-Fröhling BKR 2017, 133, 135; Beck aaO, S. 580). Sein Wert hängt entscheidend von dem ihm durch die Nutzer des Netzwerkes zum Zeitpunkt der Wertbeurteilung zugewiesenen Wert ab (vgl. Heine NStZ 2016, 441, 442), er unterliegt daher stärksten, nicht vorhersehbaren oder kalkulierbaren Schwankungen (vgl. Engelhardt/Klein MMR 2014, 355; Richter/Augel aaO, S. 937 f.; Casper/Terlau, ZAG, § 1a Rn. 50).

Damit fehlt es dem Bitcoin an einer allgemeinen Anerkennung und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die ermöglicht, ihn zur allgemeinen Vergleichbarkeit verschiedener Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen (…). Er erfüllt daher eine wesentliche begriffliche Voraussetzung von Rechnungseinheiten, wie sie in der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung mit Devisen und der beispielhaft herangezogenen ECU zum Ausdruck kommt, nicht. Soweit die BaFin die Ansicht vertritt, es handele sich bei Bitcoins um eine Komplementärwährung, die unter den Begriff Rechnungseinheit zu fassen ist (…) verkennt sie, dass es nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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