Leider gehört es zunehmend zum Alltag von Webseiten- und Forenbetreibern, auch einmal Post zu bekommen, in der um Auskunft „gebeten“ wird hinsichtlich bestimmter Nutzer der Webseite. Hierzu zwei Hinweis:
- Wenn zivilrechtlich Auskunft verlangt wird – etwa von einem Rechtsanwalt – scheint die Rechtsprechung derzeit dazu zu tendieren, dass man keine Auskunft geben muss (Dazu wurde hier berichtet)
- Wenn dagegen strafrechtlich durch eine Ermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft) Auskunft verlangt wird, wird man dem wohl Folge leisten müssen, wobei sich eine pauschale Antwort verbietet. Das BVerfG hat nunmehr jedenfalls klar gestellt, dass nicht zwingend ein Richtervorbehalt besteht und die Ermittlungsbehörde sich im Regelfall auf die Generalklausel des §161 StPO berufen kann. (Erläutert wird das hier).
Weiterhin kann der Rat nur lauten: Wer von einem „Auskunftsersuchen“ betroffen ist, sollte sich zumindest eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt holen – auch um sicher zu gehen, die Art des Auskunftsersuchens richtig einzuordnen und keine schwerwiegenden Fehler (etwa durch ein Ignorieren) zu begehen.
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- EU-Verordnung zur Informationssicherheit - 17. April 2024
- Nachweis des Zugangs einer E-Mail - 17. April 2024