Aktuelle Urteile zur Impressumspflicht

Im Folgenden einige ausgewählte aktuellere Urteile zum Thema Impressumspflicht auf der eigenen Homepage. Insgesamt sollte sich inzwischen – nach fast 10 Jahren – herumgesprochen haben, dass man im Regelfall ein haben muss, es zumindest bereit halten sollte (als Einstieg empfiehlt sich die Lektüre der §§5,6 TMG sowie der §§54, 55 RfStV).

Hinweis: Dieser Artikel ist inzwischen „in die Jahre“ gekommen. Nutzen Sie unsere Übersicht zum Thema „Was gehört in ein Impressum?„.

EuGH: Keine Telefonnummer Impressum

Der EUGH hat nun endlich ein Thema geklärt, über das seit Jahren gestritten wurde: Die Angabe einer Telefonnummer im Impressum. In der Sache C-298/07 entschied der EUGH nun, die Norm:

[…] ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.

Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

Sprich: Erstmal ist eine Telefonnummer keine Pflichtangabe. Doch es kommt ein aber, nämlich für den Fall, dass der Nutzer des Dienstes danach fragt.

Fehlende Steuernummer im Impressum ist abmahnfähig
Das OLG Hamm (4 U 213/08) hat entschieden, dass die fehlende Angabe einer vorhandenen Steuer-Identifikationsnummer nach UStG abmahnfähig ist, selbiges gilt für eine fehlende Angabe der Handelsregister-Nummer. Dabei trägt das Gericht den Bedenken, dass jedenfalls die Umsatzsteuer-ID wenigr dem Verbraucher als vielmehr dem Fiskus dient, sieht sich aber in seiner Entscheidung hinsichtlich der Steuer-ID gebunden:

Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.

Impressum nicht erreichbar: Kein Weltuntergang?

Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-20 U 125/08) hilft ein wenig im Webmaster-Alltag: Das Problem war u.a., dass die Impressums-Seite kurzzeitig nicht verfügbar war, weil diese gerade bearbeitet wurde. Das OLG hat festgestellt, dass hierin kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoss zu sehen ist:

Eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit stellt sich jedoch schon nicht als Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar, denn wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich ist, dann würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen. Darüber hinaus ist aus den schon vom Landgericht aufgeführten Gründen auch eine Fehlfunktion auf Seiten des von der Zeugin Dr. U. genutzten Browsers nicht auszuschließen.

Jedenfalls aber wäre ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumpflicht nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

Der kurzzeitige Ausfall des Impressums ist also – zumindest beim OLG Düsseldorf – kein so grosses Problem wie vielerorts früher befürchtet.

Unter Berücksichtigung des neuen Telemediengesetzes, Rundfunkstaatsvertrages gibt es hier eine kurze Übersicht über das womit man rechnen muss beim Impressum – und womit nicht.

Hinweis: Dies ist eine Zusammenstellung älterer Artikel von mir zum Thema Impressumspflicht und Telemediengesetz, die ich schrittweise aufarbeiten werde. Daher den Artikel mit Vorsicht konsumieren, er wird schrittweise überarbeitet und nach jeder Überarbeitung markiert.

Teil I: Impressum

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Impressum: Sind nun private Webseiten betroffen?

Ich fange mit der Frage an, die viele Nutzer am ehesten interessiert: Was ist mit meiner privaten Webseite, braucht die ein Impressum?

In der Theorie benötigt eine rein private Webseite kein Impressum, der Rundfunkstaatsvertrag regelt dies in §55 RStV eindeutig (Zu dem scheinbaren Widerspruch zwischen Rundfunkstaatsvertrag und Telemediengesetz habe ich hier Ausführungen getroffen). Besonders schön ist es, dass der RStV alleine auf die Zweckbestimmung abstellt: Wenn ein Telemediendienst „ausschließlich privaten Zwecken dient“, ist er von der generellen Impressumspflicht ausgenommen. Das heißt für mich ganz klar: Auch ein bezahltes Werbebanner lässt diesen Aspekt nicht schwinden, denn die Zwecksetzung „rein privat“ bleibt bestehen – finanziert wird alleine der private Aufwand, unternehmerische Tätigkeiten werden hierdurch ja nun noch nicht begründet.

Erst das Zusammenspiel aus §55 RStV und §5 TMG macht es deutlich: Es gibt Telemediendienste, die in drei Kategorien eingeteilt werden:

  • Rein private / familiäre Zwecke (§55 I RStV)
  • Professionell Meinungsbildende (§55 II RStV)
  • Geschäftsmäßige Telemediendienste (§5 I TMG)

Die Variante (1), rein privat, ist ein Ausschluss: Was hierunter fällt kann nicht mehr „professionell Meinungsbildend“ oder gar „geschäftsmäßig“ sein, dazu auch meine Ausführungen hier, die anderen beiden können durchaus zusammentreffen.

Dies passt sehr gut auch zu dem Urteil des BGH (noch nach alter Gesetzgebung, vom 20.7.2006, Az. I ZR 228/03), das unter II1a in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich von „Unternehmen“ spricht und somit Privatpersonen entgegen kommt. Vor diesem Hintergrund sehe ich die alte Definition des Begriffs „geschäftsmäßig“ mit „Auf Dauer und Nachhaltig angelegt“ als überholt an, dies steht im klaren Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut des §55 I RStV.

Am Ende sollte aber jeder auf seiner Webseite, auch seiner privaten, ein Impressum bereit halten – das Gesetz gibt es dann leider doch vor. Dazu muss man allerdings spitzfindig sein: Der RStV spricht sehr rigoros von „ausschließlich privaten Zwecken“, die als einzige Ausnahme gelten – jeder Telemediendienst muss ansonsten Name und Anschrift des Betreibers beinhalten. Die Unterscheidung in „Professionell Meinungsbildend“ und „Geschäftsmäßig“ ist lediglich als Erweiterung der Pflichtangaben zu verstehen, die man angeben muss.

Obwohl also das Gesetz ausdrücklich nur 3 Kategorien vorgibt, gibt es eine 4. Kategorie in einer Art Grauzone: Eine Webseite, die nicht ausschließlich privat ist, aber auch nicht professionell Meinungsbildend und geschäftsmäßig. Andernfalls wäre der §55 I RStV in seiner jetzigen Form schlichtweg überflüssig, schliesslich werden ja für Webseiten Regelungen getroffen, auch wenn Sie keiner dieser 3 Kategorien zugeordnet werden können.

Diese Grauzone aber ist nicht definiert, es wird der Rechtsprechung obliegen, zu definieren, wo das „ausschließlich private“ endet z.B. und nur noch „großteils privat“ ist.

Vereine und das Impressum

Eingetragene (rechtsfähige) Vereine können von der „Grauzone“ nicht betroffen sein: Diese fallen unter den §5 TMG, schliesslich wäre ansonsten die hier erwähnte Verpflichtung der Angabe des Vereinsregisters unnötig.

Möglicherweise lässt sich hier aber eine Ausnahme für den nicht eingetragenen (nicht-rechtsfähigen) Verein herauslesen, wobei hierbei wohl aber nur auf den Idealverein (der keinen wirtschaftlichen Zwecken dient) die einfache Impressumspflicht nach §55 RStV treffen dürfte: Jeder Verein mit wirtschaftlichem Zweck dürfte das Merkmal der Geschäftsmässigkeit mit seiner Websetei erfüllen.

Fazit
Unter diesem Aspekt rate ich jedem, ein Impressum bereit zu halten und hier mindestens Name und Anschrift anzubieten. Am klügsten ist es immer, den strengeren Regelungen des §5 TMG zu folgen, doch sehe ich das persönlich nicht als zwingend an und rate es rein Vorsichtshalber. Wer hier zu viel Angst hat seine Daten preis zu geben, sollte immer daran denken, dass man bei der DeNIC prinzipiell ohnehin alles abfragen kann.

Ist ein fehlendes Impressum überhaupt abmahnfähig?

Die Frage ist alt und geklärt: Das fehlende Impressum ist jedenfalls bei Unternehmens-Webseiten abmahnfähig. Der alte §6 TDG, der sich nun im §5 TMG wiederfindet wurde unstrittig als verbraucherschützende Norm ausgelegt.

Wann ist es leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar?

Die Urteile hier waren mitunter abstrus – über Bezeichnung der Links, Scrollen etc. wurde gestritten. Dank des BGH sind diese Diskussionen nun beendet.

Keinesfalls zwingend ist die Bezeichnung „Impressum“ (BGH, I ZR 228/03), der §5 TMG spricht lediglich von „Informationen“. Hierbei ist allerdings das Urteil des LG Hamburg (AZ 416 O 94/02) zu beachten, dass eine Bezeichnung „Backstage“ ablehnte und eine eindeutige Kennzeichnung verlangt. Wer diesen Bereich „Impressum“ nennt ist auf jeden Fall auf der sicheren Seite, das OLG Hamburg (AZ 5W80/02) lässt eine Platzierung in einem als „Kontakt“ betitelten Bereich auch genügen, der BGH hat dies am 20.7.2006 (I ZR 228/03) nochmals festgehalten:

„Das Berufungsgericht hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange […]. Haben sich im Internetverkehr aber die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt.“

Problematisch ist die Entscheidung des oben genannten OLG Hamburg in einer anderen Hinsicht gewesen: Im entschiedenen Fall war der „Backstage“ Link erst nach einem Scrollen nach rechts zu sehen. Dies ist dann nötig, wenn eine Seite für eine bestimmte Auflösung eingerichtet ist, der Betrachter allerdings eine niedrigere Auflösung hat.

Das OLG entschied, dass der Link zum Impressum sofort zu sehen sein muss – das vormalige Scrollen sei unzulässig. Der BGH hat dies nicht endgültig gelöst. Zum einen hat der BGH zutreffend festgestellt, dass die reine Klickanzahl jedenfalls bis zwei, kein Problem darstellt:

„Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt […] Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen.“

Die Streitfrage hinsichtlich des Scrollens aber wird vom BGH nicht geklärt, da es formal nicht zur ursprünglichen Klageschrift gehörte. Stattdessen führt der BGH aus:

„Zwar kann das Anbringen verschiedener Links die unmittelbare Erreichbarkeit beeinträchtigen, wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind (vgl. OLG München MMR 2004, 321, 322). „

Bei genauer Analyse des Urteils bleibt zu empfehlen, auf Experimente zu verzichten und den Impressums-Hinweis möglichst nicht nach rechts-unten oder generell nach rechts zu verschieben. Zu gross ist meines Erachtens die Gefahr, dass ein Scrollen nötig wird.

Es bleibt der alte Problemkreis: Manche Seiten setzen so genannten „Frames“ ein. Dabei werden verschiedene Seiten in einer Internetseite zusammengesetzt. Typisch dabei ist, dass die Navigationsleiste in einem eigenen Frame steht. Es kann nun passieren, dass ein Besucher über eine auf einer Unterseite in Ihrem Web landet – dabei aber die Navigationsleiste nicht sieht da der Frame nicht geladen wird. In diesem Fall sieht der Besucher kein Impressum. Wer Frames einsetzt, sollte auf jeden Fall dafür sorgen, dass auf allen Unterseiten Links zum Impressum vorhanden sind. Hier gibt es noch immer keine Lösung.

Hinsichtlich neuer Entwicklungen ist inzwischen auch anzuraten, das Impressum sowie den Zugang zum Impressum barrierefrei zu gestalten.

Das OLG Düsseldorf (I-20 U 125/08) hat inzwischen klar gestellt, dass ein kurzfristig nicht erreichbares Impressum (etwa wenige Minuten wegen Wartungsarbeiten) nicht abmahnfähig ist.

Welche Informationen gehören dazu?

Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Elemente eines Impressums entsprechend dem strengen §5 TMG.

Seitenbetreiber, §5 I Nr.1 TMG

  • Haben Sie den genauen Namen und die postalische Anschrift angegeben unter der Sie niedergelassen sind?
  • Bei einer juristischen Person: Ist der Vertretungsberechtigte genannt
  • Geben Sie die Rechtsform an, also auch GbR, etc.

In ein Impressum gehören mindestens Name und Anschrift (§55 I RStV), wobei mit Anschrift eine ladungsfähige gemeint ist – also kein Postfach. Dabei ist im Zweifellsfall der im Impressum genannte für die Inhalte verantwortlich, auch wenn er kein Domain-Inhaber ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, AZ 5 U 194/03 http://www.jurpc.de/rechtspr/20050020.htm).

Mit dem TMG kam eine Neuerung hinzu: Nur wenn Sie überhaupt Angaben zum Gesellschafts-Kapital machen (eine Pflicht hierzu lese ich nicht heraus), müssen Sie angeben, wie Stamm/Grundkapitel vorhanden ist und wie viele Einlagen ausstehen.

Den Namen sollten Sie nicht abkürzen, auch nicht den Vornamen (KG Berlin, 5 W 34/07).

Kommunikation, §5 I Nr.2 TMG

  • Ist Ihre Email Adresse aufgelistet?
  • Empfohlen, nicht zwingend: Haben Sie eine Telefonnummer angegeben?
  • Nicht zwingend: Fax Nummer?

Bei geschäftsmäßigen Webseiten kommt als erstes die „elektronische Kontaktaufnahme“ dazu. Ausdrücklich ist dies eine Email-Adresse, ob nun auch – wie es beim Lesen des Gesetzes naheliegt, weitere Daten dazu kommen, ist erstmal fraglich.

Eine Faxnummer ist nicht zwingend (OLG Hamburg, 5 W 77/07).

Lange diskutiert wurde, ob eine Telefonnummer angegeben werden muss, das OLG Köln (AZ 6 U 109/03) hat dies so gesehen, allerdings mit Blick auf die Gesetzesbegründung. Ebenso das OLG Oldenburg (1 W 29/06). Abgelehnt hatte es das OLG Hamm (AZ 20 U 222/03).

Letztlich hat der EuGH (C-298/07) entschieden, dass eine Telefonnummer keine zwingende Angabe ist, sofern ein Kontaktformular angeboten wird, bei dem Anfragen in der Regel innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden. Auf Nachfrage ist zudem immer eine Telefonnummer zu nennen. Aber Vorsicht: Es ist dennoch eine Mail-Adresse anzugeben – die kann nicht durch das Kontaktformular ersetzt werden (LG Essen, 44 O 79/07).

Ich empfehle daher weiterhin die Nennung einer Telefonnummer, auch mit Blick auf die Seriösität, die viele Kunden nach dieser Angabe beurteilen.

Behördliche Zulassung, §5 I Nr.3 TMG

Sofern Sie einer behördlichen Zulassung unterliegen, machen Sie Angaben dazu: Um welche Zulassung geht es, wer ist die Aufsichtsbehörde (Anschrift und Link). Diese Angabe ist regelmässig auch von Bedeutung, also das Fehlen keine Bagatelle, so das OLG Koblenz (4 U 1587/05).

Registereintrag, §5 I Nr.4 TMG

Falls vorhanden, Angabe von

  • Handelsregister
  • Vereinsregister
  • Partnerschaftsregister
  • Genossenschaftsregister

Jeweils mit zugehöriger Registernummer; Auch wenn man dies als kleinen Verstoss bewerten möchte: Es ist abmahnfähig laut dem OLG Hamm (I-4 U 192/07) und LG Berlin (15 O 683/07), anders aber das OLG Hamburg (416 O 69/07).

„Freiberufler-Klausel“, §5 I Nr.5 TMG

  • Welcher Kammer gehört der Diensteanbieter an (a)
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung (b)
  • Angabe der berufsrechtlichen Regelungen (c)
  • Angabe wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind (c)

Hier liegen u.a. für Rechtsanwälte & einige Fallstricke. Für großes Aufsehen haben die Regelungen (a) und (c) gesorgt. In Bezug auf die zugehörige Rechtsanwaltskammer empfiehlt es sich, nicht nur die Bezeichnung der Kammer aufzuführen, sondern auch die Anschrift anzugeben.

Jedenfalls ein Link zur Kammer sollte eingerichtet werden. Hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen genügt eine Auflistung auf der Internetseite, es ist eine Verlinkung zu den Gesetzestexten zu empfehlen um die Zugänglichkeit sicher zu stellen. Rechtsanwälte finden alle nötigen Links unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg bei der Bundesrechtsanwaltskammer und können diese auf der eigenen Seite übernehmen.

Während die Regelungen (a) und (c) inzwischen auf vielen Seiten beachtet werden, wird der §5 I Nr.5 TMG leider häufig missachtet. Rechtsanwälte etwa müssen angeben, in welchem Staat Sie ihren Anwaltsstatus erworben haben. Sorgen Sie dafür, dass in Ihrem Impressum ein entsprechender Hinweis zu finden ist.

Hinweis: Rechtsanwälte sollten es im Regelfall mitbekommen haben: Zum 1.7.2004 wurde die BRAGO von dem RVG abgelöst. Dies ist im zusammenhang damit zu sehen, dass Anwälte in Ihrem Impressum auf „berufsrechtliche Regelungen“ hinweisen müssen. Wer hier nur noch die BRAGO stehen hat und nicht das RVG, kann sich möglicherweise unnötigen Ärger einhandeln – ein kurzer Check mehrerer Sites hat bestätigt, dass wohl nur wenige Anwälte bisher daran gedacht haben. Daher hier der Hinweis an alle Anwälte bzw. die Agenturen die deren Seiten pflegen: Impressum aktualisieren!

Am besten ost es wohl so: Die BRAGO stehen lassen mit Hinweis „Bis 30.6.2004“, danach Hinweis auf das RVG mit Hinweis „Ab 1.7.2004“.

Steuernummer, §5 I Nr.6 TMG

Sollten Sie eine Steuernummer nach §27a UStG haben, geben Sie diese auch an

Abwicklung und Liquidation, §5 I Nr.7 TMG

Sofern eine AG, Kommanditgesellschaft auf Aktion oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich in Abwicklung oder Liquidation befindet muss im Impressum darauf hingewiesen werden.

Teil II: Telemediengesetz – und Kennzeichnungspflichten

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Seit dem 1.3.2007 gilt das neue Telemediengesetz in Deutschland – wobei sich schon erste Mythen um dieses Gesetz ranken. Tatsächlich vereinheitlicht das Gesetz die alten Regelungen, so dass u.a. die Unterscheidungen zwischen Teledienst und Mediendienst abgeschafft wurde. Die überfällige Entwicklung ist zu begrüssen, aber mit einigen Mängeln versehen. Für Webseitenbetreiber besonders relevant sind natürlich die Entwicklungen zur Impressumspflicht und zum Datenschutz, die dieser Artikel kurz beschreiben wird.

Impressumspflicht

Anders als in ersten Texten beschrieben, ist dringend anzuraten auf jeder Webseite ein Impressum bereitzuhalten – auch auf privaten Webseiten. Das minimale Impressum beinhaltet Name und ladungsfähige Anschrift sowie eine Emailadresse eines Seitenbetreibers. Hinzu kommen Aufsichtsbehörde, berufliche Regelungen, USt-ID und Informationen zu einem eventuellen Hochschulabschluss. Inhaltlich neues gibt es nicht, der §5 TMG entspricht inhaltlich überwiegend den alten Regelungen des TDG.

Gerne wird die Hoffnung geäußert, private Webseiten mit lediglich einem kleinen Banner etc., würden vom §5 TMG nicht erfasst, da es hier nur um Telemedien geht, die „geschäftsmäßig und gegen Entgelt“ angeboten werden. Das ist m.E. schlicht falsch: Bei dem Satzteil „in der Regel gegen Entgelt angeboten“ handelt es sich um ein Regelbeispiel für den Begriff „Geschäftsmäßig“, auf keinen Fall aber um eine Bedingung. Dies wird vor allem klar, wenn man sich sprachlich mit dem Satz beschäftigt: Wenn etwas „in der Regel so ist“, dann geht man schon begrifflich von Ausnahmen aus.

Der Hinweis auf die Begründung des Gesetzgebers ist zwar hilfreich, doch nützt dies wenig: Hätte es der Gesetzgeber so gewollt, hätte er es auch so in das Gesetz geschrieben – hat er aber nicht. Anders als vielfach geglaubt ist die Begründung schon vor dem Beschluss verfasst, Sie dient erläuternden Zwecken und wird vom Bundestag (dem eigentlichen Gesetzgeber) nicht mitbeschlossen oder verfasst. Schon daher verzichtet die Rechtswissenschaft im Regelfall auf diese „Hilfe“ bei der Auslegung bzw. zieht sie nur unter sehr engen Bedingungen heran. Schon daher sollte man sie bei der Auslegung als Laie nur sehr vorsichtig geniessen – genauso jede These, die sich hierauf als Argument beruft.

Am Ende bleibt es dabei, dass man auf „Nummer Sicher“ gehen sollte – zumal die Daten des rechtlich Verantwortlichen ohnehin jederzeit bei der Denic von jedermann abgefragt werden können. Die Angst, seine privaten Daten anzugeben, ist verständlich, aber unumgänglich. Allenfalls empfehlenswert ist, einen Hinweis zu seinen Daten aufzunehmen, dass man jeglicher Nutzung für Werbung widerspricht und die Speicherung der angegebenen Daten nur zu privaten Zwecken erlaubt ist.

Teilweise kursieren auch Berichte, dass man in E-Mails ein Impressum bereithalten muss. §5 TMG findet hier schon keine Anwendung, weil ich als Absender einer Email noch keinen Dienst bereit halte. Wohl aber müssen nun Kaufleute, GmbH und Aktiengesellschaften in Ihren Emails die üblichen Regelungen zu Geschäftsbriefen einhalten. Dazu finden Sie hier bei der IHK Hamburg weitreichende Informationen.

Zu der Frage, warum im Rundfunkstaatsvertrag (der nun einen Abschnitt zu Telemedien enthält) eine anders lautende Impressumpflicht verankert ist, und wie sich dies mit dem TMG verträgt, werde ich später etwas eigenes schreiben.

Datenschutz

Hochgeschaukelt wurde die Diskussion um den Datenschutz und die zugehörige Datenschutzerklärung. Von einer neuen Abmahnwelle wurde orakelt und hinzu kam die Behauptung, jeder Webseitenbetreiber müsste aufgrund der „neuen Regelungen“ eine Datenschutzerklärung bereit halten. All dies erscheint mir stark überzogen.

Zum einen sind die vorhandenen Regelungen großteils, nahezu wortwörtlich, aus den alten Regelungen des TDDSG und MDStV übernommen. Ernsthaft von „neuen Pflichten“ kann keine Rede sein. Weiterhin steht nun -aufgrund der erstmals zentralen Vorschrift- eindeutig im Zentrum des Themas der Begriff „“.

Der Begriff ist legaldefiniert im §3 BDSG mit „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“. Oder anders: Jede Form von Daten, die dazu dient, eine Person direkt oder mittelbar zu individualisieren. Nur wer solche Daten erhebt, muss seinen Nutzer darüber aufklären (§13 TMG). Solche Daten dürfen zudem überhaupt nur erheben werden, sofern das Gesetz es zulässt oder der Nutzer eingewilligt hat. (§12 TMG). Erlaubnisvorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung sind in den §§14, 15 TMG zu finden, die Regelungen zur Einwilligung auf elektronischem Wege finden sich im §13 II TMG.

Nach meiner Auffassung sind „personenbezogene Daten“ nicht: Angaben über den Browser, genutzte Auflösung etc. Dies sind allgemeine Angaben. Wohl aber personenbezogen ist die IP/der Hostname des Users, da dieser wenigstens mittelbar zur Identifikation führt. Die Hysterie ist nun groß, wegen der Speicherung der IP müsste eine Belehrung stattfinden. Hier ist zu differenzieren: (1) Es speichert nur der Server, (2) es speichert der eigene Telemediendienst.

Fall (1) mag auf den ersten Blick zu einer Belehrungspflicht führen: Wer ein Shared-Hosting gemietet hat (also keinen eigenen Server/vServer), speichert im Regelfall automatisch in Logfiles u.a. die IP des Besuchers. Eine Pflicht zur Belehrung des Nutzers sehe ich hier aber nicht: Der Server ist kein eigener Telemediendienst, er wird vom Provider bereit gehalten, man selbst hat gar keine Einflussnahme-Möglichkeit. Verantwortlich ist also nicht der Betreiber des gehosteten Telemediendienstes, sondern vielmehr der Provider des Servers auf dem das Angebot hinterlegt wird. Doch ist zudem fraglich, ob diesem gegenüber überhaupt eine Pflicht ausgemacht werden kann: Zum einen könnte es sich bei dem Bereitstellen eines Servers um eine reine Telekommunikationsdienstleistung handeln, diese wäre gemäß §1 I TMG gar nicht erfasst. Wer dies ablehnt, kann dennoch nicht vollständig die Datenschutzregelungen des TMG anwenden, da es sich bei dieser Dienstleistung um eine handelt, die „überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze“ besteht und nach §11 III TMG von den wesentlichen Pflichten, insbesondere der Aufklärungspflicht, ausgenommen ist.

Selbige Ausführungen gelten dann auch bei einem gemieteten Server/vServer, also in dem Fall, in dem man selbst die Kontrolle hat, was in Logfiles gespeichert wird.

Problematisch ist aber der Fall, dass der eingesetzte Telemediendienst selber personenbezogene Daten speichert – etwa wenn man eine Forensoftware oder ein CMS einsetzt, das die IPs der Nutzer irgendwo speichert. Generell ist es hier sicherlich am einfachsten, auf eine solche Speicherung zu verzichten, sofern das nicht möglich ist, ergeben sich gleich mehrere Probleme:

Zum einen ist eine Speicherung solcher Daten ohne Einwilligung nur möglich, wenn es sich um Bestands- (§14 TMG) oder Nutzungsdaten (§15 TMG) handelt. Im Regelfall wird §15 TMG ausscheiden, da es hier auf die „Abrechnung“ ankommt – wer also nur mittels eines CMS als Privatperson Inhalte anbietet, findet hier keinen Anhaltspunkt. Hilfreich, jedenfalls für Forenbetreiber oder Kommentarfunktionen, ist §14 TMG – man darf sich hier von dem Begriff „Vertrag“ nicht fehlleiten lassen. Wer etwa die Nutzung eines Forums anbietet, wobei man sich vorher als Benutzer registrieren und Regeln akzeptieren muss, schließt einen Nutzungsvertrag mit AGB (den Regeln) ab. Die Speicherung von IPs kann hier durchaus über §14 TMG gerechtfertigt werden, wobei allerdings die Aufklärungspflicht bestehen bleibt.

Wer selbst dies nicht hat, kann immer noch um die Einwilligung des Users bitten, etwa indem auf einer HTML-Startseite auf die Erhebung von Daten hingewiesen wird, so dass man seiner Aufklärungspflicht nachkommt und zugleich die Einwilligung des Users erhält. Leider aber ist es dann doch nicht ganz so einfach: §12 III TMG sagt deutlich, dass man die Nutzung seines Teledienstes nicht von der Einwilligung in die Speicherung abhängig machen darf, sofern dem User ein anderer Zugang nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Das Argument übrigens, dass die Aufklärung zu Beginn der Nutzung stattfinden muss und bei einer solchen Startseite ja schon IPs (evt.) in Server-Logfiles gespeichert wird, wird durch meine Ausführungen oben zu Fall (1) entkräftet.

Genau an diesem Punkt wird nun der Einsatz von Massen-Software ein Problem bereiten: Erfahrungsgemäß interessieren sich gerade (Opensource) Produkte aus dem Angloamerikanischen Raum kaum für die Probleme deutscher Nutzer (die den teilweise rigiden deutschen Regelungen unterliegen). So dass man seit dem 1.3.2007 eventuell eine Software einsetzt -auf die man nicht verzichten kann- aber den deutschen Bestimmungen zum Datenschutz nach dem TMG so oder so zuwiderläuft.

Den Empfehlungen „einfach abzuwarten“ kann ich dabei nicht folgen, denn auch wenn die Regelungen prinzipiell kaum neues beinhalten: Entsprechende Abmahner mit Geldsorgen dürften durch die aktuelle Hysterie erstmal neugierig geworden sein – wobei ich nicht sagen will, dass hier immer Grund für eine liegen könnte.

Mein Rat: Deutsche Supportseiten entsprechender Software aufsuchen und nach dem Problem suchen – es wird schon Lösungen geben. Im Zweifelsfall ist der technische Eingriff eher schwach: Die meisten Produkte werden eine globale Variable nach der IP abfragen (in PHP etwa „_SERVER[‚HTTP_HOST‘]“). Diese Variable sollte einfach überschrieben oder mit einem Zufallsstring erweitert werden, schon ist das (rechtliche) Problem im Regelfall behoben.

Ein weiteres Problem sehe ich in externen Statistik-Lösungen, die man in die eigene Webseite einbindet. Den Artikel dazu gibt es hier.

Kommerzielle Kommunikationen

Wirklich neu ist §6 TMG, dessen Absatz I bisher in meinen Augen auch nicht ernsthaft zur Kenntnis genommen wurde. Absatz 2 betrifft die so genannte „Spam Regelung“ und wird von mir nicht besprochen, da sie zum einen verständlich zu lesen ist, zum anderen aber jeglicher Praxistauglichkeit entbehrt. Ich denke von dieser Regelung werden am Ende nur ehrliche und seriöse Anbieter betroffen sein, denen schlichtweg kleinere Fehler unterlaufen und die dann abgemahnt werden.

Jeder, der eine nicht private Webseite betreibt, sollte sich aber den Absatz 1 noch mal in Ruhe durchlesen – vor allem Online-Shops, die die Nr. 3 im Auge haben müssen. Hier finden sich neue, dehnbare Begriffe, die für viel Freude sorgen werden. So muss jede kommerzielle Kommunikation „klar als solche“ zu erkennen sein, wobei man in §2 Nr.5 TMG die Definition selbiger findet. Dabei ist jede mit erwerbsmäßigem Hintergrund betriebene Webseite sicherlich schon kommerzielle Kommunikation, sofern die Ausnahmen (1) und (2) nicht zutreffen. Reine Präsenzseiten, die ein Unternehmen nur darstellen, werden hier sicherlich über die Nr.1 ausgenommen sein, ebenso noch die Anzeige von Katalogen (das wäre Nr.2). Doch was ist, wenn eine Präsenzseite um einen inhaltlichen Teil ausgeprägt ist, etwa mit redaktionellem Inhalt versehen ist, somit der werbende Faktor erhöht wird? Ich bin mir noch nicht sicher, ob dies wirklich noch von Nr.1 oder Nr.2 gedeckt ist, so dass man vorsichtig sein sollte. Wenn man aktuelle Artikel und Informationen anbietet – muss dann in der Detailansicht jedes Artikels erkennbar sein, dass er eingestellt wurde, um das „Erscheinungsbild eines Unternehmens / sonstigen Person“ zu fördern? Ich bin mir zwar nicht sicher, aber man sollte sich lieber erstmal absichern bis genaueres feststeht. Auch wenn es erstmal abstrus wirkt, so sehe ich es nicht als ausgeschlossen an.

Wer einen Shop anbietet, muss auf die Nr.3 des §6 TMG achten, der sich mit Rabatten etc. beschäftigt. Die besonders bei privaten und kleineren Seiten beliebten Preisausschreiben sollte man nur noch mit Blick auf die Nr.4 veranstalten – Kopfzerbrechen sollte dabei der Begriff „unzweideutig“ verursachen, gerade wenn man einen Juristen um einen „eindeutigen“ Begriff bittet begreift man die Gefahr die hier lauert.

Ganz schlecht ist dieser §6 TMG aber nicht – Absatz 1 Nr.1 dürfte vielen Betrugsseiten den Garaus machen, die nach vorne etwas als kostenlos anbieten, was hintenrum aber ein Abo etc. ist. Nun muss es eindeutig als kommerziell gekennzeichnet sein, die Abzocke Minderjähriger hat damit nun hoffentlich auch per Gesetz ein Ende. Jedenfalls eine Zahlungspflicht sehe ich mit Blick auf den §134 BGB nicht mehr bei solch zustande gekommenen Geschäften nach dem 1.3.2007. Auch mit Blick hierauf ist es seltsam, dass bisher derart wenig über den §6 TMG berichtet wurde. Gleichsam muss man sich als seriöser Anbieter natürlich mit der Frage beschäftigen, wie man ein solches Angebot eindeutig kennzeichnet.
Begriff „Telemedien“

Neu ist der Begriff Telemedien, den ich am Ende kurz erläutere. Anders als vorher versucht der Gesetzgeber nun einen einheitlichen Begriff zu etablieren, unterscheidet aber weiterhin zwischen verschiedenen Formen, etwa damit Telefonanrufe nicht plötzlich einer Impressumspflicht unterliegen:

Telemedien sind erstmal prinzipiell alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Ausnahmen bestehen für

Telekommunikationsdienste, die vom TKG erfasst sind,

Rundfunk, der vom RfStV erfasst ist.

Mit der Neuordnung der Begrifflichkeiten wurden auch die Gesetze geändert: Es gibt kein TDDSG, TDG und keinen MDStV mehr. All dies findet sich nunmehr einheitlich im TMG.

Teil III: Telemediengesetz und Rundfunkstaatsvertrag

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Das zum 1.3.2007 ergangene neue Telemediengesetz versucht, zusammen mit der 9. Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, die Regelungen zum „Internetrecht“ zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Für Unmut sorgt aber eine scheinbar widersprüchliche Regelung zwischen Rundfunkstaatsvertrag und Telemediengesetz. Dieser Artikel versucht Missverständnisse zu beheben.

Telemediengesetz vs. Rundfunkstaatsvertrag

Auf den ersten Blick unverständlich ist, warum es ein Telemediengesetz gibt und daneben im Rundfunkstaatsvertrag wiederum eigene Regelungen zu Telemedien. Etwas klarer wird es, wenn man sich daran erinnert, dass es vor dem 1.3.2007 noch den „Mediendienstestaatsvertrag“ gab – Telemedien sind nun das Ergebnis der Synpose aus „Telediensten“ und „Mediendiensten“, wobei bei letzteren das Meinungsbildende Element im Vordergrund stand.

Zur Erinnerung: Der Gesetzgeber unterschied ursprünglich zwischen rein informativen Angeboten und meinungsbildenden Angeboten. Hinsichtlich letzterer Angebote war man davon überzeugt, dass solche Angebote –so wie die gedruckten auch- einer inhaltlichen Kontrolle unterliegen müssen. Dieser Ansatz wurde nicht nur nicht aufgegeben, sondern schlichtweg erweitert und entgegen den sonstigen Ausführungen ist schon jetzt festzuhalten, dass dieser Schritt zeitgemäß und von großem Vorteil, etwa für Blogger ist.

Der Rundfunkstaatsvertrag ist ein Werk der Bundesländer, nicht des Bundes, der sicherstellen soll, dass sich die allgemein erreichbaren Medien in Deutschland bestimmten „Standards“ stellen – inhaltlich und auch Werbetechnisch. Wer nun eine Webseite hat, muss sich aber nicht mit dem RStV im Ganzen auseinandersetzen, laut §2 I RStV gelten lediglich die Abschnitte IV bis VI, wobei nur Abschnitt V echte Regelungen beinhaltet. Hier steht auch der vieldiskutierte §55, in dem es um die Informationspflichten geht. Im Weiteren ist schnell zu bemerken, dass der RStV regelmässig auf das Telemediengesetz verweist, etwa beim Datenschutz. Die beiden Gesetze arbeiten Hand in Hand:

  • Der Rundfunkstaatsvertrag trifft sehr wenige grundsätzliche Regelungen hinsichtlich des Anspruchs an den Inhalt von Telemedien mit besonderer Ausprägung auf meinungsbildende,
  • das Telemediengesetz arbeitet mit erweiternden Regelungen hinsichtlich Verantwortung, Datenschutz und Informationspflichten geschäftsmäßiger Webseiten.

Doch noch Mediendienste?

Wer den Rundfunkstaatsvertrag, Abschnitt Telemedien, genau liest, dem muss etwas auffallen: Dort wird –mit wenigen Ausnahmen- nur Bezug auf „Telemedien mit journalistisch-redaktionellem Inhalt“ gesprochen. Wie ich noch zeigen werde, regelt der Rundfunkstaatsvertrag alleine solche Telemedien, für nicht journalistisch-redaktionelle Telemedien tritt der Rundfunkstaatsvertrag keine Regelungen, dies ist dem Telemediengesetz vorbehalten.

Insofern handelt es sich bei der „Vereinheitlichung“ am Ende um eine kleine Mogelpackung: Die alten Mediendienste gibt es noch immer, allerdings ging der Gesetzgeber nun soweit, diese jedenfalls im Versuch sauberer zu definieren als „journalistisch-redaktionelle Inhalte“.

Kein Impressum für private Webseiten?

Der §55 RStV, die „Impressumspflicht“, wird gerne als Ausnahmebestand für private Webseiten gelesen: Dies ist in meinen Augen schlicht falsch. Ich wiederhole hier kurz den genauen Wortlaut:

§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Namen und Anschrift sowie

2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Es ist verlockend, hier einen Ausnahmebestand zu lesen in der Art „Private Webseiten müssen nicht…“. So steht es dort aber nicht, genau genommen steht dort, dass erstmal jedes Telemedium ein Impressum bereithalten muss. Erst nach dieser Feststellung ist die Ausnahme zu lesen, dass Telemedien rein privater Natur davon ausgenommen sind. Diese Regelung ist nun die allgemeine Prämisse, die auf alle Webseiten anzuwenden ist.

Nach dieser sehr allgemeinen Regelung tritt der RStV selbst, in §55 II schon die erste Einschränkung: Für „journalistisch-redaktionelle Inhalte, in denen insbesondere ganz oder teilweise periodische Druckerzeugnisse wiedergegeben werden“. Wenn man den ersten Absatz als grundlegende Regel versteht, ist der zweite Absatz nun einfach als Erweiterung dieser Regel zu verstehen, wobei sich hierbei auf professionelle Meinungsbildende Telemedien beschränkt wird, ganz im Sinne des sonstigen Inhalts des Rundfunkstaatsvertrages.

Wer dies nun so versteht, der ist nicht verwundert, dass sich im Telemediengesetz, welches sich weniger um Meinungsbildende als um kommerzielle Fragen und den Wettbewerb kümmert, eine weitere Regel für „geschäftsmäßige“ Webseiten findet, die genau definiert, was dort angegeben werden muss.

Der angebliche Widerspruch aus §55 RStV und §5 TMG löst sich nun schnell, wenn man konsequent weiterdenkt: „Geschäftsmäßig“ im Sinne des §5 TMG kann nur sein, was nach §55 RStV nicht „ausschliesslich persönlichen oder familieren Zwecken dient“. Der RStV bietet hier eine griffige, aber wenig helfende Auslegungsregel. Der übliche Streitfall, wenn auf einer unstrittig privaten Webseite ein Werbebanner gezeigt wird, wird wohl erstmal weiterbestehen – ich bespreche das in einem eigenen Artikel zum Impressum im allgemeinen.

Aufstieg der Blogger

Zu den „neuen“ Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag kann man Bloggern, Hobby-Journalisten etc. nur gratulieren. Die neuen Regelungen zeigen vor allem eines: Die neue Berichtskultur ist mit ihren Auswirkungen beim Gesetzgeber angekommen und wird vor allem eines: Ernst genommen. Nachdem nun sogar das in einem Urteil Bezug auf Webseiten nimmt, ist es geradezu zwingend, dass für „journalistisch-redaktionelle“ Webseiten die üblichen Regeln gelten.

Die galten bisher ohnehin: Wer unhaltbares über Personen oder Umstände schrieb fand doch schon längst einstweilige Verfügungen, ebenso gab es bereits einen Gegendarstellungsanspruch sowie die Hilfsmittel des Schadensersatzes aus sittenwidriger Schädigung sowie die bei Beleidigungen / Verleumdungen. Der RStV stellt nun einfach klar, dass jegliches Meinungsbildende und berichtende Telemedium den üblichen Gepflogenheiten zu folgen hat, so wie jedes ernstzunehmende Medium sonst auch. Ein größeres Lob kann man der, noch vor wenigen Jahren so verlachten Blogger-Szene doch gar nicht ausstellen. Rein inhaltlich sehe ich nichts geregelt, was nicht vorher schon Anwendung fand.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.