AG Tübingen hebt Bußgeldbescheid wegen Verletzung der Impressumspflicht auf

In §5 TMG wird die grundsätzliche Impressumspflicht für Webseiten festgelegt. Während eine Verletzung der dortigen Pflichten im Regelfall wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich zieht, gibt es auch die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen. Letzteres wird bisher eher selten praktiziert, weswegen es insgesamt eher in Vergessenheit gerät. Gleichwohl kommt es hin und wieder vor, so auch im Bereich des Amtsgerichts Tübingen (11 OWi 19 Js 6029/11) das sich mit dem Einspruch eines Betroffenen gegen einen solchen Bußgeldbescheid zu beschäftigen hatte. Dabei ging es um die Verletzung der Pflichten nach §5 I TMG durch eine juristische Person.

Grundsatz des einheitlichen Verfahrens
Das Gericht betont zum einen den Grundsatz des einheitlichen Verfahrens, der sich aus den §§30, 88 OWiG ergibt: Es ist unzulässig, ein Bußgeldverfahren bei einer juristischen Person sowohl gegen das handelnde Organ (etwa ) als auch die juristische Person (etwa ) zu führen. Sollte dies gleichwohl geschehen, wie es hier auch der Fall war, bedeutet dies aber nur eine unzulässigkeit, die geheilt werden kann. Etwa indem das Verfahren am Ende hinsichtlich eines Betroffenen konzentriert wird, also z.B. hinsichtlich der GmbH weitergeht, aber hinsichtlich des Organs eingestellt wird.

Inhaltsanforderungen
Allerdings sind auch die inhaltlichen Anforderungen des §66 OWiG zu beachten. Bei einer selbstständigen Festsetzung gegenüber einer juristischen Person ist es dazu „erforderlich, ausreichende Feststellungen zu der einem Organ der juristischen Person vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit und dazu zu treffen, aufgrund welcher Umstände diese der juristischen Person zuzurechnen ist“. Die einfache Auflistung des Verstosses reicht gerade nicht aus! Da sich die Behörde hier damit begnügt hat, hat das Gericht am Ende den Bußgeldbescheid aufgehoben.

Der Verstoß: Autoresponder genügen nicht!
Übrigens: Inhaltlich wurde der Bußgeldbescheid ausgesprochen, weil die im genannte Kontakt-Mailadresse lediglich zu einem „Autoresponder“ führte. Da das Gericht hierzu keine Ausführungen mehr machen musste, ist offen, ob dieses Argument einer gerichtlichen Prüfung stand halten würde. Es ist jedoch schon jetzt zu erkennen, dass die Ansicht keineswegs abwegig ist: Die genannte Mail-Adresse soll der Kontaktaufnahme dienen, was bei einem automatischen „Beantworten“ mit Löschung der Mail gerade nicht der Fall sein wird. Vielmehr wird hier der konkrete Kontakt gerade verhindert. Insofern ist zu raten, von solchen „Lösungen“ Abstand zu nehmen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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