AG München: Abmahner muss bei offensichtlich unbegründeter Abmahnung Abwehrkosten tragen

Das AG München (251 C 207/12) hat sich mit der Erstattung von Anwaltskosten zur Abwehr unberechtigter Abmahnungen beschäftigt. Grundsätzlich gilt mit dem BGH, dass unberechtigte Forderungen zum allgemeinen Lebensrisiko gehören (siehe dazu hier bei uns), wozu man auch gerne Abmahnungen zählt. Das AG München kontert nun

Zwar mag es zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, mit unberechtigten Forderungen konfrontiert zu werden, so dass eine Erstattungsfähigkeit von entsprechenden Rechtsverteidigungskosten nicht ohne weiteres gegeben ist. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn die aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit der Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2004 – I ZR 233/01 (OLG Hamm), GRUR 2004, 790). So verhält es sich im vorliegenden Fall aufgrund des insoweit nicht substantiiert widersprochenen Vortrags zu den tatsächlichen Gegebenheiten im Geschäftslokal der Klägerin und der Tatsache, dass die ursprünglich erhobene Forderung letztlich seitens der Beklagten nicht mehr aufrecht erhalten wurde (sh. Schreiben vom 23.09.2011).

Das Ergebnis: Bei offenkundig unbegründeten Abmahnungen sind die Kosten der Gegenwehr zu erstatten. Ich stimme im Ergebnis zu, der Weg zum Ergebnis stimmt mich kritisch. Tatsächlich ist die Abmahnung nichts anderes als eine Vertragsanbahnung nach §311 II Nr.1 BGB, was Rücksichtnahmepflichten nach §241 II BGB eröffnet, was bei Pflichtverletzung den Weg zum Schadensersatz nach §280 BGB bietet. Dass die Rechtsprechung nicht endlich diesen sauberen Weg geht, ist bis heute erstaunlich. (Diesen Weg geht übrigens auch Chudziak in GRUR 2/2012, S.133 ff.).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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