AG Bergisch Gladbach bejaht Zahlungsanspruch in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach (60 C 182/11) hat am 28.07.2011 entschieden, dass in Sachen „Gewerbeauskunft-Zentrale“ ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden besteht. Die Entscheidung wird im Folgenden in der gebotenen Kürze analysiert, viel neues ergibt sich im Vergleich zu der Entscheidung aus Köln (dazu hier) nicht.

Zur Vertragsnatur äußert sich das Amtsgericht Bergisch-Gladbach nicht.

Ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung wird verneint, dabei wird im Kern auf folgendes verwiesen:

Eine Irreführungsabsicht der Klägerin ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu bejahen, weil das Anschreiben der Klägerin den kaufmännischen Bereich betrifft, der beinhaltet, dass sich die Beklagte vor rechtsverbindlicher Unterzeichnung eines Schriftstückes erschöpfend – auch was das Kleingedruckte anbelangt – vergewissert, welche Wirkung hierdurch hervorgerufen wird.

Die Ansicht ist falsch und durch den (I ZR 157/10, hier besprochen) nunmehr überholt, der – ebenso wie das Landgericht Düsseldorf – darauf abstellt, dass eine Täuschung auch festgestellt werden kann, wenn der hektische Büroalltag eines Kaufmanns (in dem Schreiben nur überflogen werden) zielgerichtet ausgenutzt wird. Dass das Amtsgericht hier allen ernstes verlangt, dass jeder Kaufmann jeden eingehenden (amtlich wirkenden) Brief bis auf die letzte Zeile eingehend kontrolliert ist ebenso lebensfremd wie nunmehr entgegen der Rechtsprechung des BGH. Die hier vertretene Argumentation wird nicht mehr haltbar sein.

Geradezu peinlich sind diese Zeilen, mit denen eine Sittenwidrigkeit verneint wird:

Der Vertrag ist nicht nichtig gemäß § 138 Abs. 2 BGB. Selbst wenn Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen, kann § 138 Abs. 2 BGB nicht bejaht werden, da die Beklagte als Kaufmann nicht geschäftlich unerfahren ist. Eine Zwangslage ist ebenfalls nicht erkennbar.

Mit dieser Argumentation gäbe es gegenüber Kaufleuten keinen Wucher, schon dieser Gedanke muss zeigen, dass die hier gewählte „Lösung“ in sich problematisch ist. Beim Amtsgericht Bonn (116 C 84/09) liest man dann beispielsweise, wie dieses Problem zu vermeiden ist:

Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 II BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 I BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen läßt (BGHZ 146, 298; BGH WM 1998, 513)[…]

Auch an dieser Stelle wurde also vom Amtsgericht entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geurteilt.

Wenn eine Entscheidung wie vorliegend an den wesentlichen Punkten mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang zu bringen ist, sollte man sie insofern nicht überbewerten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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