Abmahngefahr: Abmahnung bei Verkauf von Geocoins bei eBay?

Gleich in mehrfacher Hinsicht ist eine Diskussion beim „Geoclub“ ein eindrückliches Beispiel für das „Alltagsgeschäft “: Es fängt damit an, dass jemand schreibt, er wäre wegen des Verkaufs von Geocoins abgemahnt worden. Wie sich schnell herausstellt, geht es darum, dass er in grosser Stückzahl diese Coins bei angeboten hat und da er sich als Privatperson nicht dazu verpflichtet sah, verzichtete er auf eine etc. Daraufhin wurde er abgemahnt, weil auf Grund der Zahl der Angebote ein anderer Händler sehr wohl von einem handeln als Unternehmer nach §13 BGB ausging.

Das Problem ist bekannt: Privatpersonen, die ihren Haushalt auflösen, laufen schnell in diese Falle. Mit den Geocoins zeigt sich nun ein weiteres Feld, wo dieses Problem auftreten kann. Und (somit zum zweiten Lehrstück) beim Durchlesen der Diskussion merkt man schnell die üblichen Fehler von Laien („Kann nicht sein, du bist Privat“).

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Es kommt aber nun noch das dritte Problem dazu, das Lehrstück für den Abmahner: Die Reaktion des Netzes. In diesem Fall muss man sehen, dass „Geocaching“ ein sicherlich verbreitetes Hobby, aber immer noch eine Nische ist. Entsprechend sind Shops, die Produkte in diesem Bereich anbieten auf ihre Kundschaft angewiesen und können sich Ärger nicht leisten. Wenn dann auf einer der bekanntesten Webseiten so eine Diskussion existiert und im Raum steht, dass die dortigen Leser im entsprechenden Shop nicht mehr einkaufen, schiesst man sich mit seiner Abmahnung deftig selbst in's Knie. Wie aus dem Lehrbuch liest man daher am Ende – für mich wenig überraschend – dass man sich geeinigt hat und die Abmahnung ohne weitere Konsequenzen vom Tisch ist.

Also: Erhöhte Abmahngefahr im Bereich von Geocoins? Nein. Aber weiterhin muss gewarnt werden, sich selbst zu leichtfertig nicht als Unternehmer bei eBay & Co. zu erkennen. Die eigentliche Warnung sollte aber an Abmahner gehen, die das dünne Eis mitunter zu leichtfertig betreten: Es kann Umsatztechnisch am Ende wirklich übel ausgehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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