Letzte Chance: Button-Lösung bis zum 01. August im Online-Shop umsetzen!

Es ist soweit: Das letzte Wochenende vor dem Inkrafttreten der so genannten „Button-Lösung“ hat begonnen. Gerade „kleinere“ Shop-Betreiber, die gerne wenn, dann am Wochenende an ihren Shops „schrauben“, sollten jetzt die letzte Gelegenheit nutzen, um die notwendigen Änderungen noch schnell umzusetzen.
Ob es sich bei der „Button-Lösung“ wirklich um die nächste grosse Abmahnwelle handelt, wird leider erst die nahe Zukunft zeigen – sicher jedenfalls ist, dass der Gesetzgeber (wie vielfach angemahnt) eben nicht nur vorgesehen hat, dass man mal schnell seinen Bestellbutton umbenennen muss. Vielmehr wartet ein Haufen Arbeit. Und eine Menge ungeklärte Fragen.

Eine sehr kurze Übersicht mit den absoluten Basics, was man zumindest zwingend beachten muss.

Der Blick auf den ab dem 01. August 2012 geltenden Gesetzestext (§312g BGB) mag erhellen:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Damit ergibt sich im Gesamtbild folgende Vorgabe:

  1. Anzugeben sind Informationen nach Artikel 246 § 1 I Nr. 4 erster Halbsatz sowie der Nummern 5, 7 und 8 EGBGB sind darzustellen („wesentliche Merkmale der Ware“, bei Abos „Mindestlaufzeit des Vertrags“, „Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung“, „zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten“)
  2. Dies muss unmittelbar vor der Bestellung erfolgen. Das kann nur dann der Fall sein, wenn zwischen Informationsgabe und Bestellung selbst kein weiterer Schritt mehr nötig ist – die Informationen sind also zusammen mit dem Bestellbutton anzuzeigen!
  3. Die Informationen sind dabei klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Das heisst man muss die Informationen verständlich aufbereiten und in irgendeiner Form hervorheben. An dieser Stelle ist das Ziel des Gesetzgebers im Auge zu behalten: Es geht darum, dass die Angaben nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Online- Angebot untergehen können! Normale Internet-Shops, bei denen die Bestellübersicht der Artikel ordentlich aufgelistet ist und direkt „ins Auge springt“, müssen hier meines Erachtens grundsätzlich nichts unternehmen. (Dazu aber sogleich im Detail!)
  4. Der Bestellbutton muss klar machen, dass bei Klick auf diesen eine Zahlungsverpflichtung entsteht. Im Idealfall wird er mit „zahlungspflichtig bestellen“ benannt. Zwar sind „ähnlich deutliche“ Formulierungen möglich, ich möchte davon aber dringend abraten und empfehle, sich an dem einzigen im Gesetz benannten Beispiel zu orientieren. Hintergrund ist, dass genau genommen keine unbedingte Zahlungspflicht besteht, da der bestellende Verbraucher im Regelfall ein Widerrufsrecht haben wird. Die im Gesetz vorgesehene Beschriftung ist m.E. insofern schon falsch und suggeriert einen unbedingten Vertragsschluss, der gerade nicht vorliegen wird. Wer eine andere Bezeichnung nutzt, wird sich nicht auf den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut berufen können und mit findigen Abmahnern diskutieren müssen.

Die konkrete Gestaltung der Bestellseite, ausführliche Erklärungen

Sie werden sämtliche Informationen nach obiger Nummer 1 aufnehmen müssen. Das heisst auch bei Artikel-Bestellungen die wesentlichen Informationen zu den Artikeln nochmals auflisten müssen. Zwischen den Informationen und dem Bestellbutton dürfen ausweislich der Gesetzesbegründung keine „trennenden Gestaltungselemente“ liegen, die von der Verknüpfung zwischen Informationen und Bestellbutton „ablenken oder den Eindruck erwecken es bestünde kein Zusammenhang“.

Es ist an dieser Stelle fraglich, ob die übliche Aufbereitung eines Online-Shops, wo zB die AGB zwischen Bestellübersicht und Button aufgeführt sind, ein solches Gestaltungselement sind. Das mag man durchaus sehr streitbar sehen, da diese AGB gerade nicht von der Verknüpfung ablenken und der verständige Verbraucher problemlos die Verbindung zwischen seiner Bestellauflistung und dem Bestellbutton sehen wird, gleichwohl möchte ich mich dem Shopbetreiber-Blog anschliessen und empfehlen, solche Informationen oberhalb der Bestellübersicht zu präsentieren. Zumindest rein vorsichtshalber.

Die „Hervorhebung“ wird noch eine spannende Frage sein. Die meisten Shops listen die Bestellübersicht in einer Tabelle im Zentrum der Seite auf – meines Erachtens ist das „hervorgehoben“ und auf jeden Fall im Sinne des Gesetzgebers, der ja nur verhindern will, dass etwas untergeschoben wird. Ob man dennoch farbliche Hervorhebungen etc. verlangt, ist auf Grund der nun bestehenden Unsicherheiten mangels Rechtsprechung dennoch diskutabel, rein vorsichtshalber kann man hier sicherlich etwas unternehmen. Ich sehe es derzeit nicht als zwingend an.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Informationen nach obiger Nr.1 und die Bestell-Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung (was wohl 1024×768 sein wird!) gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Sie sind dabei oberhalb des Buttons, in dessen „räumlicher Nähe“ zu präsentieren, wobei man sie im Ergebnis auch nicht ausserhalb des Bildschirmzentrums anzeigen darf (also wie typische Abo-Fallen, irgendwo im Randbereich die Kosten erwähnen…) Da die Links oberhalb des Buttons stehen müssen, wird man darauf achten müssen, keine weiteren Bestellbuttons anzubieten, etwa am Anfang der Bestellübersicht, die dazu führen, dass die Informationen dann doch wieder „darunter“ stehen. Eine Auslagerung über Links auf weitere Seiten, ist übrigens nicht möglich.

Die konkrete Gestaltung der Bestellseite, kurze Erklärungen

Sie machen also mindestens folgendes in ihrem Shop auf der Bestellübersichts-Seite, wo der abschliessende Bestellbutton zu sehen ist:

  1. Es werden in einer verständlichen Übersicht, die im Gesamterscheinungsbild der Seite „ins Auge springt“, der letztlich anfallende Gesamtpreis,
  2. die wesentlichen Merkmale der Ware sowie ggfs. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
  3. bei Abos weiterhin die Mindestlaufzeit des Vertrags,
  4. unmittelbar oberhalb des einzig vorhandenen Bestellbuttons angezeigt,
  5. der mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet ist,
  6. wobei sonstige notwendige Informationen, insbesondere AGB, nicht mehr wie üblich zwischen Button und diese Informationen gedrängt werden.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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