Zum urheberrechtlichen Schutz von Werken Angestellter

Ein Urteil des BGH (I ZR 209/07) beschäftigt sich mit der Frage der Reichweite des urheberrechtlichen Schutzes von Werken angestellter Beschäftigter (hier: Eines Beamten). Das interessante und leicht zu lesende Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass entsprechend §43 UrhG alleine wegen des Beschäftigungsverhältnisses noch lange nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein umfassendes Nutzungsrecht auf den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber übertragen wird. Vielmehr ist (sofern keine klaren vertraglichen Absprachen getroffen werden) davon auszugehen, dass nur diejenigen Nutzungsrecht übertragen werden, auf die der Arbeitgeber zwingend angewiesen ist, um das aus dem Dienstverhältnis hervor gehende Werk entsprechend nutzen zu können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.