Haftung des Geschäftsführers neben der GmbH bei Wettbewerbsverstoss?

Haftung des Geschäftsführers gesamtschuldnerisch mit der im Wettbewerbsrecht: Wenn es darum geht, eine tatsächlich bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen, ist die schnell das gewählte Mittel. Aber hier gilt es vorsichtig zu sein, denn schnell kann mehr als ein Schuldner in Betracht kommen. Speziell bei einer GmbH muss darauf geachtet werden, ob der als Unterlassungsschuldner in Betracht kommt, weil dieser persönlich haftet.

Dazu bei uns:

Grundsätzliche Haftung des Geschäftsführers – mit Ausnahmen

Allerdings haftet der haftet Geschäftsführer neben der GmbH nur dann, wenn er auch Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte und diese nicht verhindert hat (BGH, I ZR 86/83 & I ZR 86/10). Insbesondere kommt eine Haftung bei Markenrechtsverletzungen der Gesellschaft wohl nicht in Betracht bei einem für das operative Geschäft zuständigen Geschäftsführer (OLG Hamburg, 3 U 136/11). Problem: Es kann eine so genannte „Erstbegehungsgefahr“ begründet sein, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass zukünftig eine pflichtgemäße Kontrolle der Angestellten nicht erfolgen wird. Diese kann aber nicht dadurch begründet werden, dass sich ein Geschäftsführer überhaupt vor Gericht verteidigt.

Haftung im Wettbewerbsrecht bei positivem Tun

Der (I ZR 242/12) hat dies im Wettbewerbsrecht inzwischen konkretisiert und ausdrücklich klargestellt, dass der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich haftet, „wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.“ Der BGH führt insoweit ausführlich aus:

Verstößt das Organ einer juristischen Person, das in seiner beruflichen Tätigkeit nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG als Unternehmer im Sinne des Lauterkeitsrechts behandelt wird, gegenüber Verbrauchern gegen eine wettbewerbliche Verkehrspflicht, so entspricht sein Handeln nicht den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 UWG). Im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern handelt das Organmitglied unlauter gemäß § 3 Abs. 1 UWG (vgl. Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 83 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.8). (…)

Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen aber keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern (aA Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 118). Die nach § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Geschäftsführer einer GmbH und den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen – wie etwa Wettbewerbsverstöße – unterbleiben. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (vgl. BGHZ 109, 297, 303; BGH, Urteil vom 13. April 1994 – II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.). Es kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass dem Geschäftsführer im Fall einer generellen Haftung für Wettbewerbsverstöße ein kaum kalkulierbares Risiko auferlegt würde (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 – Sporthosen).

Eine Erfolgsabwendungspflicht des Geschäftsführers kann sich zwar in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Umstände ergeben (BGHZ 109, 297, 303; 125, 366, 375; 194, 26 Rn. 24; BGH, Urteil vom 28. April 2008 – II ZR 264/06, BGHZ 176, 204 Rn. 38; MünchKomm.GmbHG/Fleischer, § 43 Rn. 339, 350; Haas/Ziemons in Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 43 Rn. 343 ff.; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 77 f.). (…)

Die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht im Zusammenhang mit der Organisation der von ihm vertretenen Gesellschaft ist allerdings zu erwägen, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen oder von ihm beauftragter Drittunternehmen zu nehmen und dementsprechend Einfluss zu ihrer Verhinderung ausüben zu können. In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn ein Geschäftsführer sich dauerhaft im Ausland aufhält (vgl. OLG Nürnberg, GRUR 1983, 595; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 240, 243; GRUR-RR 2006, 182, 183). (…)

Allerdings haftet der Geschäftsführer persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. – Cybersky). (…) Eine Garantenstellung und damit die Haftung eines Gesellschaftsorgans kann auch dadurch begründet werden, dass es über seine ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten hinaus eine weitere Erfolgsabwendungspflicht Dritten gegenüber persönlich übernommen hat (vgl. BGHZ 194, 26 Rn. 26; Götting, GRUR 1994, 6, 12). Daran wird es indes bei Wettbewerbsverstößen regelmäßig fehlen, da die Parteien im Vorfeld eines Verstoßes vielfach nicht miteinander in Kontakt oder in einer Geschäftsbeziehung stehen, aus der heraus das Organ einer Gesellschaft ein besonderes, unter Umständen haftungsbegründendes Vertrauen erzeugen könnte.

Klarstellung des BGH: Haftung des Geschäftsführers bei bestimmten Handlungen

Das bedeutet also, eine persönliche Haftung des Geschäftsführers besteht nur dann, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt also in Betracht, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist – und hier hat der BGH nun im Jahr 2017 konkrete Fallgestaltungen festgemacht:

Zu den Maßnahmen, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, zählen etwa das allgemeine Konzept der Kundenwerbung eines Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 1, 32 = WRP 2012, 194 Berg), der Inhalt einer Presseerklärung eines Unternehmens, in der der Geschäftsführer selbst zu Wort kommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 5, 70 = WRP 2011, 1454 – TÜV II) und der allgemeine Internetauftritt des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 – I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 2, 36 = WRP 2012, 1392 – Pelikan).

Prozessuales Verhalten des Geschäftsführers

Allerdings muss der Geschäftsführer sich umfangreich verteidigen, wenn er sich gegen eine Inanspruchnahme zur Wehr setzen möchte. Ein kurzer Verweis auf eine (angeblich) nicht bestehende Haftung ist gerade nicht ausreichend, wie das Landgericht Düsseldorf, 12 O 69/18 klarstellt:

Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er davon entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH GRUR 2014, 883).

Der Kläger hat vorliegend schon nicht hinreichend substantiiert in Abrede gestellt, dass er unmittelbar selbst für das Angebot auf der Internetseite verantwortlich war. Zwar hat er auf seine Tätigkeit in anderen Gesellschaften hingewiesen und behauptet, dass die Webseite von einem Mitarbeiter in eigener Verantwortung gestaltet worden sei, jedoch hat er insgesamt zur Firmenstruktur und arbeitsteiligen Aufgabenverteilung nichts Konkretes vorgetragen. Hierzu war der Kläger aber im Wege der sekundären Darlegungslast verpflichtet.

Landgericht Düsseldorf, 12 O 69/18

Fazit

Im Ergebnis greifen damit mehrere „Zahnrädchen“ ineinander, die bei der Abfassung einer Unterlassungserklärung und Prüfung der persönlichen Haftung des Geschäftsführers zu beachten sind: Einerseits kann der Geschäftsführer als Unterlassungsschuldner in Betracht kommen, andererseits muss er es nicht zwingend, wobei daneben zu Beachten ist, wie der Betrieb organisiert ist und die Angestellten kontrolliert/überwacht werden. Es kommt also letztlich auf sämtliche Umstände des Einzelfalls an, die fachmännisch zu bewerten sind. Mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH wird man allerdings auch eher zurückhaltend sein müssen bei der Annahme einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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