Das OLG Hamburg (5 U 38/10) hat klar gestellt, dass der unautorisierte quasi Weiterverkauf von Flugtickets über ein Webformular, indem ein Drittanbieter scheinbar selbst Verkäufe tätigt, aber am Ende automatisiert über ein vom Anbieter angebotenes Formular Einkäufe tätigt, ein Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht ist. Es ist dabei für das OLG Hamburg am Ende gleich, ob man selber gewerblich einkauft und wieder weiter verkauft, oder nur über Umwege den Vertragsschluss „vermittelt“.
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