Urheberrecht: Zum Begriff des Beiwerks im Sinne des §57 UrhG

Immer wieder im Streit steht die Frage, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers als „Beiwerk“ genutzt werden kann oder ob hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Bei einem Beiwerk ist entsprechend § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Hierzu hat sich nun auch der (I ZR 177/13) in einer Entscheidung geäußert, in der ein urheberrechtlich geschütztes Bild in einem Möbelkatalog Verwendung fand, um als Dekoration bei der Präsentation eines „Zimmers“ zu dienen.

§57 UrhG: Auch öffentliche Zugänglichmachung

Ich fand es nicht überraschend, gleichwohl ist die Klarstellung nun gut:

Die Bestimmung erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG (…)

Auch bei öffentlicher Zugänglichmachung, also der Verwendung im Internet, ist ein Berufen auf den §57 UrhG problemlos möglich.

Bestimmung des Hauptgegenstandes

Es klingt so selbstverständlich, ist aber trickreich und wurde von den beiden Vorinstanzen offensichtlich falsch gehandhabt:

Die Prüfung, ob ein Werk unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstands voraus.

Sprich: Man muss erst einmal klar bestimmen, was denn das hauptsächliche Motiv bzw. Werk ist, bevor man sich dann zum Hauptwerk äußert. Vorliegend ging die Vorinstanz davon aus, dass dies der gesamte Katalog bzw. Internetauftritt sein soll. Das erscheint schwer nachvollziehbar, da es ja um eine konkrete Aufnahme geht – und genau hier tritt der BGH dann auch ein

Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.

Man muss also genau überlegen, ob es am Ende nicht um die konkrete Abbildung geht, wofür grundsätzlich erst einmal viel spricht. Dass man etwa einen Katalog als „Gesamtwerk“ auffasst in dem die einzelne Produktfotografie dann quasi untergeht erscheint eher unwahrscheinlich vor der nunmehrigen Rechtsprechung des BGH.

Der Begriff des Beiwerks

Ob ein Werk unwesentlich ist oder nicht möchte der BGH wertend bestimmen:

Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist.

Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst – etwa für eine Film- oder Theaterszene – charakteristisch ist.

Der letzte Teil macht dabei Sorgen, denn er öffnet eine nicht mehr zu konturierende Diskussion. Dabei ist es keine Frage, dass eine Betonung des Hauptmotivs durchaus auch mit bisheriger Literatur gegen ein Beiwerk spricht! Nun aber darauf abzustellen, ob es auch nur „Stimmungsgebend“ ist macht es schwierig – denn gerade Dekorationsartikel dienen doch gerade der Schaffung einer Stimmung, der Bildung einer „roten Linie“ im Designkonzept. So wird am Ende jede beliebige Tapete zum urheberrechtlichen Problem eines Möbelkatalogs. Dies mag dem vorliegenden Sachverhalt geschuldet sein, in dem das Zimmer schlicht schwarz/weiss eingerichtet war und das Bild dann „klatschbund“ daneben präsentiert wurde. Doch gerade dieses Beispiel und die Ausführungen des BGH lassen urheberrechtliche Erwägungen letztlich zur Beliebigkeit und reinen Willensentscheidung der Gericht verkommen:

Hierzu reicht eine bloß untergeordnete Beziehung nicht aus. Bei der gebotenen engen Auslegung der Schrankenbestimmung ist unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG vielmehr nur ein Werk, das neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht erreicht (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 7; Grübler in Möhring/Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 6). Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend (Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2) oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 57 UrhG Rn. 4) in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt (Grübler in Möhring/Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 6) oder sonst charakteristisch ist (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 7 f.).

Fazit

Eine wichtige Entscheidung, die im Ergebnis aus meiner Sicht die Schranke des Beiwerks nicht nur weiter beschränkt, sondern zur Beliebigkeit verkommen lässt. Im ohnehin immer weniger berechenbaren Urheberrecht eine weitere Entscheidung, die auf den ersten Blick die Stellung der Rechteinhaber stärkt, langfristig gesehen aber dazu führt, dass die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke verkompliziert und unattraktiv gestaltet wird. Zunehmend entsteht bei mir der Eindruck, dass wenn der BGH von der „gebotenen engen Auslegung“ von Schranken spricht, er vergessen hat, dass die Existenzberechtigung urheberrechtlicher Schranken in einem gesellschaftlichen Zweck zu suchen sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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