Generalanwalt beim EUGH zur Störerhaftung bei WLAN (2016)

Es zeichnet sich eine Entscheidung in einem wichtigen Verfahren ab: Am 16.03.2016 wurden die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-484/14 bekannt.

Update: Der EUGH ist dem Generalanwalt nicht gefolgt und hat anders entschieden

Die Pressemitteilung des Gerichts fasst diese so zusammen:

Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Zwar könne der Betreiber durch eine gerichtliche Anordnung verpflichtet werden, diese Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern, doch könne weder die Stilllegung des Internetanschlusses noch seine Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation verlangt werden (…)
In seinen heutigen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Szpunar die Auffassung, dass diese Haftungsbeschränkung auch für eine Person wie Herrn Mc Fadden gilt, der als Nebentätigkeit zu seiner wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreibt, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung steht2. Nach Ansicht des Generalanwalts ist es nicht erforderlich, dass diese Person gegenüber der Öffentlichkeit als Anbieter von Diensten auftritt oder für ihre Tätigkeit bei potenziellen Kunden ausdrücklich Werbung macht. Diese Haftungsbeschränkung steht nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts.

Wenn der EUGH dem folgt, was er für gewöhnlich tut, dürfte dies mit einer gewissen peinlichen Note für den BGH einher gehen: Dieser muss sich seit Jahren den Vorwurf gefallen lassen, die Existenz des §8 TMG schlichtweg zu ignorieren; darüber hinaus dürfte auch die bisherige Rechtsprechung des BGH, die eine Erstattungspflicht der Anwaltsgebühren auch bei mangelndem Verschulden annimmt, auf den Prüfstand kommen, denn hier sieht der Generalanwalt – zu Recht! – ein Problem u.a. mit der Verhältnismäßigkeit.

Es ist bei weitem zu früh, um schon etwas zu prognostizieren und auch wenn der EUGH regelmäßig den Anträgen des Generalanwalts folgt gab es durchaus beachtliche Ausnahmen. Auch sollte die Entscheidung nicht zu stark verallgemeinert werden: Hier geht es alleine um ein WLAN, dass quasi neben einer geschäftlichen Tätigkeit angeboten wird, etwa im Rahmen eines Hotels. Hier sieht der BGH schon heute Haftungserleichterungen, allerdings eben nicht über die Privilegierung des §8 TMG, die nun im Raum steht.

Doch auch wenn wahrscheinlich Rückschlüsse auf ansonsten frei geteilte WLAN-Netze schwierig werden, so ist die Aussicht, dass möglicherweise die Gebühren anwaltlicher Abmahnungen nicht mehr zu erstatten sind bereits die Ankündigung eines kleinen Erdbebens für das deutsche Urheberrecht und den BGH. Es verbleibt derweil nur: Abwarten.

Links dazu:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.