Unterlassungserklärung: Keine Einwirkung auf RSS-Abonennten notwendig

Nachdem der bereits die Störerhaftung bei RSS-Feeds eingeschränkt hat, stellt er sich nun gegen eine ausufernde Auslegung einer , die nach einem solchen Streitfall abgegeben wurde. So hat der BGH (VI ZR 18/14) im Kern klargestellt, dass aus der üblichen Unterlassungserklärung nicht zu folgern ist, dass auch auf Abonnenten hinsichtlich eines eigenen Unterlassens eingewirkt werden muss.[contextly_sidebar id=“hiJVoTI2yJuxUhKo2qN3PmviHVktt7nj“]

Aus der Entscheidung:

Auch Sinn und Zweck der durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicher- ten Unterlassungsverpflichtung gebieten keine weitergehende Auslegung. Eine Einwirkung auf die RSS-Feed-Abonnentin war im Streitfall nicht erforderlich, um das hauptsächliche Ziel einer strafbewehrten Unterwerfung, die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, sicherzustellen. Der für die Beseitigung der Wiederho- lungsgefahr erforderliche ernsthafte Unterlassungswille, der in der Unterwer- fungserklärung und deren Strafsicherungsangebot sichtbaren Ausdruck finden muss (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 – I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 19), wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die strafbewehrte Verpflichtung sich nicht auch auf die Beseitigung der durch die Erstveröffentlichung und Abrufbarkeit Dritten ermöglichten weiteren Verbreitung oder öffentlichen Zur- schaustellung erstreckt.

Ebenso wenig bietet die Berücksichtigung des Zwecks der Vereinbarung und der Interessenlage der Vertragsparteien dem Vertragsverständnis der Re16
vision eine Stütze. Bei der Auslegung eines Vertragsstrafeversprechens in ei- nem kann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die für die Verhän- gung von Ordnungsmitteln bei der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO maßgebend sind. Den Parteien kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht der Wille unterstellt werden, bei der Regelung eines Unterlassungsvertrages eine Regelung gewollt zu haben, die der Rechtslage nach Erlass eines gleichlauten- den Unterlassungstitels entspricht (BGH, Urteile vom 25. Januar 2001 – I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 323 f.; vom 20. Juni 1991 – I ZR 277/89, NJW-RR 1991, 1318, 1319).

Aus der Sicht des Schuldners soll eine durch ein Vertragsstrafeverspre- chen gesicherte Unterlassungsverpflichtung sicherstellen, dass für von ihr er- fasste Handlungen weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbege- hungsgefahr besteht. Aus der Sicht des Gläubigers geht es in erster Linie um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Interesses am Unterblei- ben weiterer Zuwiderhandlungen. Außerdem dient die strafbewehrte Unterlas- sungserklärung aus der Sicht des Gläubigers dazu, einen gerichtlichen Unter- lassungstitel zu ersetzen. Es wird deshalb im Allgemeinen weder dem Interesse des Gläubigers noch dem Interesse des Schuldners entsprechen, durch die Unterlassungsverpflichtung schlechter gestellt zu werden als durch einen ent- sprechenden Titel (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2006 – I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 21, und vom 25. Januar 2001 – I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 325 f.). Damit ist zu beachten, dass es anerkannten Rechts ist, dass sich eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlas- sungsgebot Folge geleistet werden kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f. mwN).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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