TV-Boxen mit „Jailbreak“: Sky Deutschland erwirkt einstweilige Verfügung

Sky Deutschland hat eine beim Landgericht Hamburg gegen jemanden erwirkt, der TV-Boxen (von Amazon und Google) mit einem Jailbreak versieht. Das Landgericht Hamburg sieht hierin eine zu einer Urheberrechtsverletzung, da durch den Jailbreak ermöglicht werden soll, auch illegale Live-Streams über die TV-Box sehen zu können:

Der Antragsgegner ist für die Weitersendung des illegalen Live-Streams des Sendesignals der Antragstellerin jedenfalls als Teilnehmer verantwortlich. Als Gehilfe einer Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet, wer dessen rechtswidrige Haupttat mit doppeltem Gehilfenvorsatz unterstützt (…) Der Gehilfenvorsatz muss neben einer eigenen Unterstützungsleistung die Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten umfassen und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen (…)
Vorliegend weisen nicht nur der Produktname „Jailbreak“ sondern auch die in dem -Angebot gegebenen Hinweise des Antragsgegners darauf hin, dass die Programmierung der TV-Boxen u.a. dazu dient, das Signal der Antragstellerin illegal wiederzugeben. Das eBay-Angebot verweist ausdrücklich auf die Möglichkeit des Empfangs des Sendesignals der Antragstellerin ohne die Notwendigkeit eines Abonnements mit der Antragstellerin (…)

Wesentlich ist dabei die Betonung, dass dem Gericht offenkundig schon der Produktname „Jailbreak“ ausreichen will, um eine Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung zu erkennen. Der Streitwert wurde vorliegend durch das Gericht mit 150.000 Euro angesetzt, das Kostenrisiko it also beachtlich.

Das Vorgehen fügt sich in eine konsequente Verfolgung, mit der mir Sky Deutschland auffällt – andererseits aber auch ein zunehmendes Interesse an vermeintlicher rechtswidriger Nutzung fernab der üblichen Szenarien. Mit Bedenken ist zur Kenntnis zu nehmen, dass sich das Gericht hier schon an dem Namen „Jailbreak“ stören will – was aber an der Sache vorbei ginge, da ein „Jailbreak“ nicht zwingend eine mit Vorsatz getragene Hilfshandlung zu Urheberrechtsverletzungen sein muss. Schwierig kann es aber sein, wenn man zielgerichtet darauf hinweist, dass ein Empfang von Inhalten möglich ist, der sonst besondere Zugangshürden hat. Die Diskussion um Jailbreaks wird hierdurch am Ende weiter geführt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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