Produktpiraterie: Strafverfahren bei Produktpiraterie

und Strafrecht: Bei Produktpiraterie geht es um die gezielte Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten in Form des gewerbsmäßigen Aneignens fremden geistigen Eigentums. Dabei stellt die Produktpiraterie regelmäßig ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Und Betroffene stellen schnell fest, dass Strafverfahren hier zielgerichtet durch Rechteinhaber genutzt werden.

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Produktpiraterie: Strafrecht vs. Zivilrecht

Wenn ein Unternehmen von Produktpiraterie betroffen ist, wird schnell an die klassischen zivilrechtlichen Wege gedacht: Unterlassung, Beseitigung/Vernichtung und Schadensersatz; geltend gemacht mit und dann gerichtlichem Vorgehen. Das zivilrechtliche Vorgehen erweist sich aber auch als nicht ausreichend im Hinblick auf die Interessen der Rechteinhaber: Während im Strafrecht die plötzliche zur Verfügung steht und umfangreiche Auskunftsmöglichkeiten über finanzielle Hintergründe gegenüber Plattformbetreibern und Bafin zeitnah umgesetzt werden können, erweist sich das Zivilrecht hier durchaus als recht schleppend.

Vor diesem Hintergrund kommt Rechteinhabern häufig in den Sinn, auch wieder das Strafrecht in Erinnerung zu rufen – nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Mitte 2017 in Kraft getretene Reform der Vermögensabschöpfung. Anders als noch nach früherem Recht ist das Vorgehen hier keineswegs schleppend oder komplex, sondern wurde durch den Gesetzgeber bewusst vereinfacht. So sollen durch die Tat erlangte Vermögenswerte zielgerichtet beschlagnahmt und von Verletzten verwertet werden können.

Produktpiraterie und Strafrecht: Rechtsanwalt Ferner zum Strafverfahren bei Produktpiraterie

Das Strafverfahren spielt bei der Produktpiraterie eine erhebliche Rolle, hier drohen einschneidende finanzielle Folgen. Ein Strafverteidiger mit Schnittstellen zu gewerblichem Rechtsschutz und Cybercrime bietet effektive Verteidigung!

Was passiert strafrechtlich beim Vorwurf der Produktpiraterie?

Da regelmäßig im Bereich der Produktpiraterie über § 395 Abs.1 Nr.6 StPO die Möglichkeit der Nebenklage eröffnet sein wird bestehen für Rechteinhaber zielgerichtete Möglichkeiten: Über ein eingeleitetes Strafverfahren kann als Erstes eine Informationsbeschaffung betrieben werden, die im Zivilrecht nur umständlich (falls überhaupt) anzudenken wäre. Dabei sollte eine mögliche Hausdurchsuchung in ihrem Erkenntnisgewinn nicht durch ein vorschnelles zivilrechtliches Vorgehen gefährdet werden, andersherum respektiert die Rechtsprechung dieses Abwarten durch das Zugeständnis längerer Fristen im einstweiligen Rechtsschutz.

Nach einer Hausdurchsuchung kann zweigleisig vorgegangen werden, mit einem vorbeugenden Vorgehen im Zuge zivilrechtlichen Schutzes sowie einem aufklärendem Vorgehen im Zuge des Strafverfahrens, wobei es durchaus sinnvoll und hilfreich sein kann, die Staatsanwaltschaften im Hinblick auf Zielrichtung und Vorgehen zu unterstützen. Im Fall einer kann durch eine erfahrene Nebenklage gerade im Bereich des IP/IT-Rechts eine möglicherweise und erfahrungsgemäß nicht allzu erfahrene Kammer unterstützt werden und der Prozess in die geeignete Bahnen gelenkt werden, wobei bereits im Zuge des Strafverfahrens durch die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens zivilrechtliche Ansprüche zeitnah geklärt werden könn(t)en.

Zu guter Letzt ist im Hinblick auf gesicherte Vermögenswerte des Verletzers dann zu sehen, dass das durch Produktpiraterie verletzte Unternehmen hier Zugriff nehmen kann – solange nicht durch etwa Einstellungen die Rolle des Verletzten im Sinne der reformierten Vermögensabschöpfung abgesprochen wurde. Dieses Risiko ist ein weiterer Grund, nicht passiv das Strafverfahren abzuwarten, sondern sich hier aktiv einzubringen.

Geschäftsgeheimnisse?

Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und , wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

Verteidigung gegen Rechteinhaber im Produktpiraterie-Strafverfahren

Alles in allem zeigt sich, dass spätestens seit der Reform der Vermögensabschöpfung gute Gründe bestehen, sich im Bereich von Produktpiraterie aktiv der Strafverfolgung zu widmen und ein zivilrechtlich und strafrechtlich aufeinander abgestimmtes Vorgehen zu betreiben, das im Gesamtbild zu einem zeitnahen und sinnvolle(re)n Ergebnis führen kann.

Wenn einmal der Vorwurf der Produktpiraterie gemacht wurde, stehen erhebliche Strafen im Raum, etwa beim Vorwurf gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung. Ein guter Zivilrechtler kann bei Fragen der Unterlassung helfen – im Strafverfahren allerdings zählt nicht, dass man viel schreibt, sondern dass man weiß, wann man redet und worüber man redet. Diese Einschätzung verlangt Erfahrung aus Strafverfahren, die ein reiner Zivilrechtler nicht mitbringen wird – lassen Sie sich profund beraten und vertreten, sobald ein Strafverfahren wegen Produktpiraterie im Raum steht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.