OLG Hamm: Grundsätze des Schadensersatzes & Streitwert bei Fotoklau

Eine Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht die rechtlichen Zusammenhänge beim „Fotoklau“.

Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 34/15) ging es – wieder einmal – um die Berechnung des Schadensersatzes nach „Fotoklau“, also der unberechtigten Nutzung einer Fotografie. Wer es unbedingt polemisch mag, der mag sich darauf konzentrieren, dass, auf den ersten Blick, ein Schadensersatz von 10 Euro bei professionellen Fotografien als angemessen angesehen wurde. Allerdings ist dies keineswegs zu verallgemeinern und auch keiner „speziellen Hammer Rechtsprechung“ geschuldet, sondern einem, wenn auch recht typischen, Einzelfall. Die Entscheidung des OLG Hamm ist insoweit in sich verständlich und gibt einen Überblick über alle wesentlichen Fragen bei der Verwendung von Fotografien bzw. urheberrechtlich geschützten Werken.

Welche Rechte sind übertragen?

Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem Gedanken des § 31 Abs. 5 UrhG.Danach bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck. Das heißt, die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt jedenfalls, aber auch nur – und insoweit erfolgt die Bestimmung des Umfangs der Rechtseinräumung entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin zu Lasten des Verwerters durchaus eher restriktiv – in dem Umfang, den der mit dem Vertrag verfolgte Zweck „unbedingt“ erfordert. Durch den Übertragungszweckgedanken soll eine „übermäßige“ Vergabe von Nutzungsrechten durch umfassende, pauschale Rechtseinräumungen an die Verwerterseite dadurch verhindert werden, dass der Umfang an den konkret verfolgten Zweck des Vertrages angepasst wird. Wegen der urheberschützenden Funktion bestimmt sich der Vertragszweck aus der Sicht des Urhebers. Zweifel, ob ein gemeinsam verfolgter Zweck ermittelt werden kann, gehen zu Lasten des Verwenders (zum Vorstehenden u.a. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 31 UrhG Rn. 109, 128; Wandtke/Bullinger/Wandtke/Grunert, UrhG, 4. Aufl. § 31 Rn. 39/40). Denn gerade in dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG kommt der von der Rechtsprechung geprägte Grundsatz zum Ausdruck (Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., Einl. UrhG Rn. 22), dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgen seines Werkes beteiligt bleibt (BGH GRUR 2002, 248, 251 – Spiegel-CD-ROM). (…)

Unerheblich ist, dass der Kläger der Nebenintervenientin die Fotografien in elektronischer Form, und zwar ohne Sperrvermerk, ohne verfremdenden Schriftzug und ohne Kopierschutz zur Verfügung gestellt hatte.

Denn ebenso wenig wie ein Sacheigentümer die ihm gehörenden Sachen muss der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk als seine Schöpfung kennzeichnen. Vielmehr ist es allein Sache des Nutzers, sich in eigener Verantwortung Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (BGH GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de).

Zum Fahrlässigkeitsmaßstab bei einer Urheberrechtsverletzung

Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig.

Denn beim Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken entspricht es der üblichen , dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber zudem Gewissheit verschafft. Auch die Berechtigung eines Vorlizenzgebers ist insoweit gewissenhaft zu prüfen und festzustellen. Gutgläubigkeit befreit vom Fahrlässigkeitsvorwurf nicht, da ein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Leistungsschutzrechten ausscheidet. Das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter (BeckOK-Reber, UrhG, Stand: 01.07.2014, § 97 Rn. 103 mit zahlreichen Rspr.-nachweisen) und damit hier die Beklagte, die sich ohne weitere eigene Nachprüfung auf die Berechtigung der Nebenintervenientin verlassen hat.

Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und eigene Preisvorstellungen

Die gebräuchlichste Berechnungsmethode für den Schadensersatz ist die sog. (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG). Danach kann der Verletzer die Vergütung verlangen, die ihm bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung gewährt worden wäre. Es wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (u.a. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie).

Gegenüber der Gewinnabschöpfung hat die Lizenzanalogie den Vorteil, dass es auf die Profitabilität der Rechtsverletzung für den Verletzer nicht ankommt. Für die Berechnung nach der Lizenzanalogie spielt es keine Rolle, ob die Parteien bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzer in der Lage gewesen wäre, überhaupt eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen oder ob der Verletzer mit der Verwertung des Werkes Gewinn oder Verlust erzielt. Maßgeblich ist allein, ob das Recht derart ausgewertet wird, dass der Verletzer dessen kommerzielles Potential ausbeutet, ohne hierzu berechtigt zu sein (vgl. BeckOK-Reber, UrhG, Stand: 01.07.2014, § 97 Rn. 121mwN). (…)

Der Kläger kann sich zur Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr jedoch nicht auf seine Preisliste 2011 berufen. Zwar kann für die übliche Vergütung auf die eigene Vertragspraxis des Verletzten abgestellt werden. Ist eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen in Höhe der geforderten Vergütung abgeschlossen worden, muss die angemessene Lizenzgebühr auf dieser Grundlage berechnet werden (BGH GRUR 2009, 660 – Reseller Vertrag; BeckOK-Reber, UrhG, Stand: 01.07.2014, § 97 Rn. 123; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 93).

Allerdings kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Vertragspraxis des Klägers bestand – und hierfür ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, aaO.).

Anwendbarkeit der MFM-Tabellen

Es kann aber ebenso wenig auf die Honorarempfehlungen der MFM abgestellt werden, auch wenn es bei der Festsetzung angemessener Lizenzgebühren nahe liegend ist, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen.

Hierbei kann dahinstehen, ob hierin die marktgängigen oder angemessenen Honorare für Bildnutzungsrechte auch nur annähernd zutreffend wiedergegeben werden – und schon dies bestreitet die Nebenintervenientin vehement.

Denn die Honorarempfehlungen sind für die hier in Rede stehende Folgelizensierung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer reinen Auftragsarbeit, und zwar an einen Vertriebspartner des Auftraggebers nicht anwendbar.

Zum Verletzeraufschlag

Dem hinzuzurechnen ist ein Aufschlag für den unterlassenen Urhebervermerk als Ersatz des dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verursachten materiellen Schadens (vgl. hierzu BGH GRUR 2015, 780 – Motoradteile). (…) Dem Kläger steht auch als Lichtbildner das uneingeschränkte Recht zu, bei jeder Verwertung seines Werks als solcher benannt zu werden. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen aus § 13 UrhG, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (hierzu u.a. Wandtke/Bullinger/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 1 mwN). (…) Eine Urheberbezeichnung in den Dateieigenschaften reicht insoweit ebenso wenig aus wie die Nennung des Klägers in den Katalogen der Nebenintervenientin, da beides für das Publikum nicht ad hoc verfügbar ist. Dem Urheber ist aber nicht damit gedient, dass sein Name in irgendeiner Form erwähnt oder in der Nähe seines Werkes aufgeführt wird. Die Namensnennung muss vielmehr so erfolgen, dass das Werk durch die Form der Namensnennung dem Urheber ohne weiteres zugeschrieben wird (Wandtke/Bullinger/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 11). (…)

Der Lichtbildner kann zwar zustimmen, dass seine Fotografie ohne Namensnennung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Denn es obliegt dem Urheber selbst zu entscheiden, ob sein Name bei einer bestimmten Werknutzung angeführt werden soll oder nicht (Wandtke/Bullinger/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 21). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger unter den gegebenen Umständen einer solchen Verfahrensweise zugestimmt hätte. Es kann noch nicht einmal festgestellt werden, dass der Kläger hierauf keinen Wert gelegt hätte. Vielmehr spricht die bisherige eigene Handhabung der Nebenintervenientin dagegen. Denn andernfalls wäre die ausdrückliche Nennung des Klägers als Fotograf im Katalog von vorneherein überflüssig gewesen. Dass es branchenüblich ist, dem Berechtigten für das Unterlassen des Bildquellennachweises bei Werbefotografien der vorliegenden Art keinerlei Zuschlag zu zahlen, hat die Nebenintervenientin nicht dargelegt. Aus den vorgelegten Werbebeispielen (Anlage N9) ergibt sich lediglich, dass keine Urhebernennung erfolgte. Dies kann gemäß § 13 UrhG nur auf einer Entscheidung des Urhebers bzw. auf entsprechenden Nutzungsvereinbarungen beruhen. Dass hierfür kein Honorar gezahlt wurde, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen (so auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395).

Bei fehlender Namensnennung des Fotografen entspricht es zwar der Verkehrsüblichkeit dem Berechtigten einen 100%igen Aufschlag auf das ansonsten angemessene Honorar zuzubilligen (Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 4. Aufl., § 72 Rn. 62 mwN). Allerdings ist dieser Zuschlag unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Falles zu beschränken.

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft des Schöpfers des Werkes in der Öffentlichkeit dient nämlich nicht allein dem ideellen Interesse des Urhebers, mit dem Werk in Verbindung gebracht zu werden. Vielmehr hat es auch materielle Bedeutung. Denn die Urheberbezeichnung kann Werbewirkung entfalten und Folgeaufträge nach sich ziehen (BGH GRUR 2015, 780, 784 – Motoradteile; Wandtke/Bullinger/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 1). Die Verletzung dieses materiellen Interesses hält sich im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der vergleichsweise begrenzten Werbewirkung des Internetauftritts der Beklagten, einer Einzelhändlerin mit standortlich fixiertem Ladengeschäft, in Grenzen. Sie rechtfertigt es nur, die angemessene Lizenzgebühr pro Bild auf 10,00 € aufzurunden.

Zum Gegenstandswert bei einer Abmahnung

Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einem auf Unterlassung gerichteten Antrag das individuelle Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verletzungen hat. Insoweit spielt vor allem der sogenannte Angriffsfaktor (Stellung des Verletzers und des Verletzten, das Wirkungspotential der Verletzung sowie die Intensität und Nachahmungsgefahr der Verletzung) eine maßgebliche Rolle. Hierbei haben die Streitwertangaben des Klägers durchaus indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen sind (OLG Köln WRP 2014, 1236; KG ZUM-RD 2011, 543; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223).

Danach ist der in der angegebene Gegenstandswert, der den pro Bild mit 5.000,00 € bemisst, prinzipiell nicht unrealistisch. Eine Begrenzung des Streitwertes auf den doppelten , die bei einer zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich handelnde Anbieter im Internet im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein mag (hierzu u.a. OLG Hamm GRUR-RR 2013, 39), kommt unter den hier gegebenen Umständen nämlich nicht in Betracht. Der maßgebliche Angriffsfaktor darf zwar in Anbetracht des lediglich fahrlässigen Handelns der Beklagten, nicht zu hoch eingeschätzt werden, zumal die Fotos ohnehin schon zuvor für jedermann zugänglich auf der Internetseite der Nebenintervenientin veröffentlicht worden waren. Allerdings muss auch dem Umstand, dass die Beklagte mit der urheberrechtswidrigen Verwendung der in Rede stehenden Fotos den eigenen Absatz ihres Einzelhandelsgeschäfts, wenn auch keineswegs in gleichem Maße wie bei einer Nutzung im Rahmen eines bundesweiten Onlineshops (vgl. hierzu OLG Köln WRP 2014, 1236; Übersicht bei Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223 mwN) förderte, ins Gewicht fallen. Sodann verbietet sich jedoch eine rein schematische Addition der einzelnen Streitwerte, da die Fotos zeitgleich auf ein und derselben Homepage veröffentlicht wurden. Der wirtschaftliche Angriffsfaktor der Veröffentlichung der einzelnen Bilder überlagert sich damit (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, aaO. mwN). Dementsprechend ist es gerechtfertigt, den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs auf insgesamt 30.000,00 € zu begrenzen.

Fazit

Ich habe bis hierhin nichts dazu kommentiert, einfach weil die Entscheidung in sich verständlich ist und einen sehr guten Überblick über die bestehende Rechtslage gibt. Was man wissen muss, was sich aus dem hier zitierten Entscheidungstext nicht ergibt, ist, dass es eine besondere Lage gab, weil hier jemand Rechte erworben hatte und diese (vermeintlich) an einen Kunden unterlizenziert hatte. Aus der sehr speziellen Gestaltung und einem tatsächlich (!) vorher vereinbarten Lizenzpreis von gut 6 Euro pro Bild wurde dann später der aufgerundete Betrag von 10 Euro pro Bild. Zudem ging es um Werbefotografien, die ohnehin sehr speziell sind und die Tatsache, dass das hier vorhandene Auftrags-/Nutzungsverhältnis durch die MFM-Tabellen nicht abgebildet wird.

Der letzte Punkt ist ohnehin ein häufig übersehener Aspekt: Losgelöst von der Frage, ob die MFM-Tabellen nicht ohnehin „Mondpreise“ darstellen muss man sich realistisch fragen, ob diese in jeweiligen Einzelfall überhaupt das betroffene Szenario erfassen. Einfach nur „Bilder benutzt“ reicht hierfür nämlich nicht aus. Ebenso wenig, wie subjektive Vorstellungen eine Rolle bei der Bemessung des Schadensersatzes spielen, das OLG demonstriert hier sehr schön, wie man sauber zu prüfen hat, was objektive Vertragspartner realistisch vereinbart hätten.

Für mich ergeben sich damit hinsichtlich dieser Entscheidung zwei Optionen:

  • Wenn man keine Ahnung hat, kann man diese Entscheidung bei Streit mit Urhebern heranführen als Beispiel dafür, dass bestenfalls 10 Euro pro Bild geschuldet sind. Damit macht man wenigstens schnell deutlich, dass man weder die Rechtsprechung kennt noch die konkrete Entscheidung verstanden hat und der Urheber kann sich direkt auf die vorbereiten; es wird somit Zeit gespart.
  • Man kann aber auch diese Entscheidung nochmals nutzen, um sich die sehr hohen – und durchaus kritikfähigen, aber nunmal der gesetzlichen Lage entsprechenden – Voraussetzungen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke vor Augen zu halten. In Einzelfällen bietet diese Entscheidung Anlass um, gerade bei Werbefotografien bei verunglückter Unterlizenzierung, eine Argumentation für eine abgesenkte Schadensersatzberechnung zur Hand zu haben.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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