OLG Nürnberg: Streitwert bei unberechtigter Bildnutzung auf ebay

Erneut hat mit dem OLG Nürnberg (3 W 81/13) ein Gericht den Fotoklau bei für Abmahnungen aus anwaltlicher Sicht unattraktiver gemacht: Der Streitwert wurde exorbitant niedrig angesetzt. Anstelle der üblichen vierstelligen Summen fand man den verdoppelten Lizenzwert angemessen, insgesamt 900 Euro. Ursprünglich waren 9000 Euro angesetzt.

Überblick aus dem Urteil (sehr gut erstellt, daher übernommen):

Während in jüngster Zeit das OLG Hamm (Beschluss vom 13.09.2012 Az. I – 22 W 58/12) und das OLG Braunschweig (Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11) bei Verwendung der Fremdbilder für einen Privatverkauf im Internet den Streitwert auf das Doppelte des vom Antragstellers angegebenen Lizenzsatzes festgesetzt haben, hat das OLG Köln (Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11) bei Verwendung des Lichtbildes durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte einen Wert von 3.000,- € für angemessen erachtet. Das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 30.12.2010 (Az. 24 W 100/10) den Streitwert für ein Verfahren betreffend eine Unterlassungsverfügung wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung einer Produktfotografie auf der Internetseite eines Webshops auf 6.000,- € festgesetzt.

Man sieht: Es ändert sich einiges. Das hohe Ansetzen von Streitwerten ist ein enormes Risiko für Abmahner, das nicht unterschätzt werden darf. Es scheint nur noch eine Frage der Zeit, bis Abmahnungen in diesem Bereich von realistischen Werten auszugehen haben und die Zeit übersetzter Streitwerte endgültig vorbei ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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